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Fall: Der geknebelte Gartenmöbelhersteller


A. Sachverhalt
Die Kleinholz-GmbH (K) produziert Gartenmöbel und verkauft diese an Baumarktketten und Supermärkte. Im Verlaufe der Wirtschaftskrise schrumpft der Umsatz sowie die Marge bei K, so dass die Gesellschaft immer häufiger ihre Rechnungen nicht bezahlen kann. Mit der Zeit verweigern die Banken der K immer häufiger Kredite. Darüber hinaus ist noch eine der wichtigen Säge- und Bearbeitungsmaschinen bei K defekt, so dass dringend Ersatz besorgt werden soll.

Die einzige Bank, die noch bereit ist, der K einen Kredit für Anschaffung der neuen Maschine (Kreditbedarf: 80.000 EUR) zu geben, die Gier & Co. AG (G), verlangt umfangreiche Sicherheiten. Sie lässt sich von K sämtliche Maschinen im Betrieb der K im Wert von 100.000 EUR sicherungsweise übereignen. Darüber hinaus soll K einen Vertreter der G regelmäßig, mindestens in monatlichen Abständen, über die Lage der K informieren. Für Geschäfte im Wert von über 10.000 EUR soll gem. dem Vertrag zwischen K und G eine schriftliche Einwilligung seitens G eingeholt werden.

Die Produktion mit der neuen Maschine ist erfolgreich angelaufen, die Pläne zur Umsatzsteigerung bei K gehen jedoch nicht auf. K wird zahlungsunfähig und gegen sie wird ein Insolvenzverfahren eröffnet.

B. Frage
Welche Ansprüche hat G?

C. Lösungshinweise
Zunächst kommt Anspruch des Eigentümers gegen den Besitzer gem. § 985 BGB in Betracht. Dieser Anspruch ist allerdings wegen der Wertung des Insolvenzrechts problematisch. An sich besteht hier eine Vindikationslage (G ist Eigentümer, K ist Besitzer). Aber zwischen G und K besteht ein Sicherungsvertrag, der ein Recht zum Besitz solange enthält, wie eine Befriedigung der G aus Rückständigen Zahlungen notwendig ist. Dies stellt § 51 InsO auch klar. Und dies ist angesichts der Insolvenz differenziert zu betrachten.

Im Hinblick auf Ansprüche gegen die Insolvenzmasse ist Folgendes festzustellen:
  • Eigentümer müsste sich eigentlich auf Aussonderung berufen können (§ 47 InsO);
  • da das Sicherungseigentum in § 51 InsO ausdrücklich erwähnt ist, gilt diese Vorschrift als lex specialis. Es ist nur ein Absonderungsrecht mit dem Inhalt möglich, dass bei Verwertung der Erlös herausverlangt werden kann. Diese Entscheidung des Gesetzgebers beruht auf einer bereits früher vorherrschenden Wertung der Rechtsprechung, dass bei Sicherungsübereignung das wirtschaftliche Eigentum dem Sicherungsgeber zusteht, so dass der Sicherungsgeber und seine gesamten Gläubiger diejenigen sind, die am Eigentum auch "rechtlich näher sind", als der Sicherungsnehmer.

Auch dies ist allerdings nur dann der Fall, wenn das Sicherungseigentum zugunsten der G wirksam begründet wurde. Dies ist wegen § 138 BGB - Sittenwidrigkeit infolge Knebelung - eher nicht der Fall.

Zusammenfassend sind die in Betracht kommenden Ansprüche wie folgt zu bewerten:
  • aus § 985 BGB scheitert wegen Recht zum Besitz (Sicherungsvertrag),
  • aus § 47 InsO ist wegen dem spezielleren § 51 InsO nicht anwendbar,
  • aus § 51 InsO steht der G zu, wenn die Sicherungsübereignung wirksam erfolgt ist!; daran bestehen Zweifel.



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