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aktuelles Dokument: FallKaufDurchMinderjaehrigen
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Version [35432]

Dies ist eine alte Version von FallKaufDurchMinderjaehrigen erstellt von AnnegretMordhorst am 2013-11-17 09:44:40.

 

Fall: Kaufvertrag eines Minderjährigen


A. Sachverhalt
Der Minderjährige (M) träumt von einem eigenen Gefährt und spart fleißig sein gesamtes Taschengeld, um sich möglichst bald einen Motorroller zu kaufen. Die Eltern sind diesbezüglich nicht begeistert, jedoch gehen davon aus, dass das nicht gerade üppige Taschengeld des M in absehbarer Zeit eine solche Anschaffung kaum ermöglichen wird. M erhält allerdings immer wieder von der Oma auch etwas Geld zur freien Verfügung, so dass er nach seinem 17. Geburtstag über ca. 1000 EUR verfügt.
Als er sich beim Händler Gierig (G) zum wiederholten mal den gebrauchten Roller seiner Träume für 1500 EUR anschaut, fragt ihn G, ob M ihn wirklich haben möchte. M bestätigt dies und meint gleich, dass er noch eine Weile brauchen wird, um die komplette Summe aufzubringen. Als G erfährt, dass dem M 500 EUR fehlen, bietet er ihm an, den Roller für 1000 EUR in bar zu geben - den Rest soll M "später mal" bezahlen. M ist hocherfreut. Er bringt dem G seine 1000 EUR und nimmt den Motorroller mit.
Die Eltern des M sind nicht begeistert und wollen das Geschäft auf keinen Fall dulden.

B. Frage
Kann G von M Zahlung der restlichen 500 EUR verlangen?
Welche Ansprüche hat er sonst gegen M?

nach Musielak, Grundkurs BGB, Rn. 9 ff.


C. Musterlösung - Vorschlag 1

Frage 1 - Anspruch aus § 433 Abs. 2 BGB auf Zahlung des restlichen Kaufpreises

G könnte von M Zahlung des noch nicht gezahlten Kaufpreises (500 EUR) gemäß § 433 Abs. 2 BGB verlangen. Dies setzt voraus, dass G diesen Anspruch erworben und nicht verloren hat und dass dieser Anspruch durchsetzbar ist.

1. Anspruchserwerb
G könnte den Anspruch aus § 433 II BGB erworben haben. Dies ist dann der Fall, wenn G und M einen Vertrag geschlossen haben, bei dem es sich um einen Kaufvertrag handelt und dieser Vertrag wirksam ist.

a. Vertragsschluss und -inhalt
G und M haben sich geeinigt, dass M den Motorroller erwerben soll (Kaufgegenstand) und dafür insgesamt 1500 EUR (Kaufpreis) zahlen soll. Damit haben sie sich über die wesentlichen Bestandteile eines Kaufvertrag nach § 433 BGB geeinigt und damit einen Kaufvertrag geschlossen.

b. Wirksamkeit
Der Vertrag zwischen G und M müsste auch wirksam sein. Der Vertrag könnte gem. § 108 Abs. 1 BGB unwirksam sein. Dies ist dann der Fall, wenn M minderjährig ist und das Geschäft ihm weder lediglich rechtlichen Vorteil nach § 107 BGB verschafft noch durch seinen gesetzlichen Vertreter nach § 108 Abs. 1 BGB genehmigt wurde noch ein anderer Fall vorliegt, in dem das Geschäft nach dem Gesetz trotz beschränkter Geschäftsfähigkeit wirksam ist.

Das Geschäft könnte durch M gem. § 107 BGB wirksam geschlossen worden sein. Dafür müsste das Geschäft entweder einen lediglich rechtlichen Vorteil für M darstellen oder es müsste eine Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vorliegen.
Ein lediglich rechtlicher Vorteil nach § 107 BGB ist dann nicht gegeben, wenn sich aus dem vom Minderjährigen geschlossenen Vertrag irgendeine rechtliche Verpflichtung ergibt. Auf die wirtschaftlichen Vorteile oder auf eine wirtschaftliche Bilanz des Geschäftes kommt es nicht an. M ist infolge des Vertrages verpflichtet, den Kaufpreis zu zahlen. Damit ist der Kauf des Motorrollers nicht lediglich rechtlich vorteilhaft.
Eine Einwilligung des gesetzlichen Vertreters - in diesem Falle der Eltern des M, § 1629 Abs. 1 BGB - liegt nicht vor. Damit kann das Geschäft nicht nach § 107 wirksam sein.
Demzufolge ist der Vertrag nicht zwischen M und G gemäß § 107 wirksam.

Der Vertrag könnte allerdings gem. § 110 BGB dann auch ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters wirksam sein, wenn M die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt hätte, die ihm zur freien Verfügung durch die gesetzlichen Vertreter oder mit ihrer Zustimmung überlassen wurden.
Dem M wurden Mittel zur freien Verfügung überlassen. Es stellt sich die Frage, inwiefern M das zum Geburtstag erhaltene Geld mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erlangt hat. Darauf kommt es im vorliegenden Fall insofern nicht an, als eine weitere Voraussetzung des § 110 BGB nicht erfüllt ist - M hat seine Leistung (Zahlung des Kaufpreises) nicht mit den frei verfügbaren Mitteln bewirkt - ein Teil des Kaufpreises steht gerade noch zur Zahlung aus. Deshalb kann hier vom Bewirken der Leistung i. S. d. § 110 keine Rede sein.
Der Vertrag zwischen G und M ist nicht gem. § 110 BGB wirksam.

Der Vertrag zwischen G und M kann deshalb nur durch nachträgliche Zustimmung (also Genehmigung) nach § 108 Abs. 1 BGB wirksam werden. Da die Eltern des M das Geschäft nicht dulden wollen und weder gegenüber G noch gegenüber M eine Genehmigung erklärt haben, ist das Geschäft nicht wirksam. Durch die Verweigerung der Genehmigung durch die Eltern des M steht fest, dass diese auch nicht zu erwarten ist.

Damit ist festzustellen, dass der Vertrag zwischen G und M unwirksam ist.

2. Ergebnis
Da der Vertrag zwischen G und M unwirksam ist, hat G gegen M keinen Anspruch auf Zahlung des (Rest)Kaufpreises gem. § 433 Abs. 2 BGB in Höhe von 500 EUR.


Frage 2: Sonstige Ansprüche

(nur kurz zusammengefasst - Prüfungsstoff erst im zweiten bzw. dritten Semester)

3. Anspruch aus § 985 BGB auf Herausgabe des Rollers
Ist G Eigentümer geblieben?
Er ist kein Eigentümer geblieben, wenn Eigentumsübertragung G an M erfolgreich war (gem. § 929 S. 1 BGB).
    • dingliche Einigung (+)
    • Wirksamkeit (+), denn lediglich rechtlicher Vorteil!
    • Übergabe
    • Einigsein bei Übergabe
    • Berechtigung.
Fazit: Eigentum ist auf M übergegangen. Insofern kann G den Anspruch aus § 985 BGB nicht geltend machen.

4. Anspruch aus § 812 BGB auf Herausgabe des Rollers
- M etwas erlangt - Roller (+)
    • durch Leistung - in Erfüllung des vermeintlichen Vertrages (+)
    • ohne Rechtsgrund - siehe oben: Vertrag unwirksam (+)
Fazit: Anspruch aus § 812 BGB gegeben.


D. Musterlösung Gruppe AB - Frage 1

G könnte einen Anspruch auf Zahlung von 500 EUR gegen M aus § 433 Abs. 2 BGB geltend machen.

Voraussetzung dafür ist, dass G den Anspruch erworben, nicht verloren hat und dass der Anspruch durchsetzbar ist.

1. Erwerb des Anspruchs
G könnte den Anspruch erworben haben. Dafür wäre Voraussetzung, dass die Parteien einen Vertrag geschlossen haben, dieser Vertrag ein Kaufvertrag ist und dieser Vertrag auch wirksam ist.

a. Vertragsschluss und -inhalt
G hat M gefragt, ob er den Motorroller haben möchte. M hat dem zugestimmt. Zwischen G und M ist deshalb eine vertragliche Einigung erzielt, ein Vertrag liegt vor. Dabei haben sich beide darüber geeinigt, dass M einen Gegenstand erhält (Motorroller) und dafür zahlt (1500 EUR). Deshalb liegt ein Kaufvertrag vor.

b. Wirksamkeit
Der Kaufvertrag könnte allerdings unwirksam sein. Als Wirksamkeitshindernis könnte hier die Minderjährigkeit des M in Betracht kommen. Voraussetzung der Unwirksamkeit des Kaufvertrages wäre demnach, dass M beschränkt geschäftsfähig ist (§ 106 BGB) und die §§ 107 ff keine (ausnahmsweise) Wirksamkeit anordnen.

Nach § 106 BGB ist beschränkt geschäftsfähig, wer das 7-te Lebensjahr vollendet aber nicht volljährig ist (§ 2 BGB). Laut Sachverhalt hat M sein 17. Lebensjahr vollendet und ist demzufolge minderjährig und beschränkt geschäftsfähig i. S. d. § 106 BGB.

Zu prüfen ist, ob der Vertrag gem. §§ 107 ff. wirksam ist. Zunächst könnte der Vertrag gem. § 107 BGB wirksam sein, wenn M dadurch einen lediglich rechtlichen Vorteil erlangt oder sein gesetzlicher Vertreter eingewilligt hat. Lediglich rechtlicher Vorteil liegt vor, wenn sich aus dem Vertrag für den Minderjährigen keinerlei rechtliche Pflichten ergeben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob M wirtschaftliche Vorteile aus dem Geschäft zieht. M muss den Kaufpreis von 1500 EUR bezahlen. Dadurch erlangt er nicht lediglich Vorteile aus dem Geschäft.

Aus dem Sachverhalt ist nicht ersichtlich, dass der gesetzliche Vertreter zugestimmt hat. Somit liegt keine Einwilligung i. S. d. § 107 BGB vor. Demzufolge ist der Vertrag nicht nach § 107 wirksam.

Gem. § 110 BGB könnte trotz der beschränkten Geschäftsfähigkeit ein wirksamer Vertrag vorliegen. Voraussetzung hierfür ist, dass M die Leistung aus Mitteln i. S. d. § 110 BGB bewirkt hat. Dafür müssten dem M die Mittel zum Zweck dieses Geschäftes oder zur freien Verfügung überlassen worden sein. Dabei können die Mittel nur direkt vom gesetzlichen Vertreter oder von einem Dritten, aber nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, stammen.

Das Geld, über das M im vorliegenden Sachverhalt verfügt steht ihm laut Sachverhalt zur freien Verfügung. Dies hat er allerdings nur zum Teil von seinem gesetzlichen Vertreter erhalten. Im Hinblick auf das von der Oma erhaltene Geld ist nicht feststellbar, ob dies mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erfolgte.

Dies kann jedoch dahingestellt bleiben. In jedem Fall wurde der Kaufpreis noch nicht durch M beglichen. Damit ist die Leistung nicht i. S. d. § 110 BGB bewirkt. Damit ist der Vertrag nicht gem. § 110 BGB wirksam.

Der Vertrag könnte nur durch Genehmigung des gesetzlichen Vertreters gem. § 108 I BGB wirksam werden. Die Eltern des M sind aber nicht begeistert und wollen das Geschäft nicht dulden. Sie haben also die Genehmigung verweigert.

c. Zwischenergebnis
Vertrag ist nicht wirksam.

2. Ergebnis
G hat keinen Anspruch aus § 433 II BGB auf Zahlung der 500,- EUR gegen M.




E. Musterlösung Gruppe CD - Frage 1
G könnte einen Anspruch gegen M auf Zahlung der 500 EUR aus § 433 II BGB haben. Dies ist der Fall, wenn er den Anspruch erworben, nicht verloren und dieser durchsetzbar ist.

1. Anspruchserwerb
Der Anspruch könnte erworben sein. Die Voraussetzung für den Anspruchserwerb ist ein wirksamer Kaufvertrag gem. § 433 BGB.

a. Vertragsschluss und -inhalt
G bietet dem M den Motorroller an, was der M annimmt. Damit ist ein Vertrag zustande gekommen. Beide Parteien haben sich dabei inhaltlich über einen Kaufvertrag geeinigt. Die Frage ist allerdings, ob dieser Vertrag auch wirksam ist.

b. Wirksamkeit
Dadurch, dass M minderjährig ist, könnte der Vertrag unwirksam sein. Dafür ist Voraussetzung, dass M dem Personenkreis i. S. d. § 106 BGB angehört und in den §§ 107 ff BGB keine Vorschrift enthalten ist, durch die sein Rechtsgeschäft wirksam sein könnte.
Laut Sachverhalt ist M 17 Jahre alt und damit noch nicht volljährig. Dies führt dazu, dass M i. S. d. § 106 BGB beschränkt geschäftsfähig ist.

Der Vertrag könnte gem. § 107 BGB wirksam sein. Die Wirksamkeit läge vor, wenn der gesetzliche Vertreter eingewilligt hätte oder wenn das Rechtsgeschäft lediglich rechtlich vorteilhaft für M wäre. Die Eltern sind hinsichtlich des Geschäfts des M nicht begeistert. Also hat es keine Einwilligung der Eltern gegeben.
Ein lediglich rechtlicher Vorteil ist gegeben, wenn dem Betroffenen aus dem Geschäft keinerlei rechtliche Verpflichtungen entstehen. Dabei spielt die wirtschaftliche Betrachtung keine Rolle. Aus dem Kaufvertrag ergibt sich für M die Pflicht, den Kaufpreis zu zahlen. Dadurch ist der lediglich rechtliche Vorteil nicht gegeben.
Der Vertrag ist nicht gem. § 107 BGB wirksam.

Der Vertrag könnte gem. § 110 BGB wirksam sein. Voraussetzung hierfür ist, dass M die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt die ihm zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung vom gesetzlichen Vertreter oder mit dessen Zustimmung überlassen worden sind.

Bei dem überlassenen Geld könnte es sich hier um zur freien Verfügung überlassene Mittel handeln. Hier wurden die Mittel in Form von Taschengeld und durch die Großmutter überlassen. Dadurch handelt es sich um Mittel, die dem M zur freien Verfügung überlassen wurden.

M kauft sich den Motorroller aus seinen Ersparnissen, allerdings kann er nicht den vollen Kaufpreis begleichen. Damit kann M die Leistung nicht mit den o. g. Mitteln bewirken.

Voraussetzungen des § 110 BGB sind somit nicht erfüllt, der Vertrag ist nicht gem. dieser Vorschrift wirksam.

Der Vertrag könnte gem. § 108 BGB wirksam sein. Die Eltern des M wollen dieses Geschäft jedoch nicht dulden. Damit ist eine Genehmigung gem. § 108 I BGB nicht denkbar.

c. Ergebnis zur Wirksamkeit
Damit ist der Vertrag nicht wirksam.

2. Ergebnis
G hat keinen Anspruch auf Zahlung der 500 EUR.




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