==== Fall: Ein Angestellter will auch mal entscheiden ==== ((1)) Sachverhalt Apfel (A) betreibt den "Gemüseladen am Bahnhof". Er beschäftigt auch den Angestellten Birne (B), der im Verkauf hilft. Den Einkauf bei Gemüsegroßhändlern und bei Produzenten im Umland erledigt A immer persönlich, teilweise per Telefon, Fax oder E-Mail. Die Bestellungen beim Großhändler Kürbis (K) versendet A in der Regel per E-Mail vom Rechner im Laden, wobei er die Nachrichten mit "Apfel - Gemüseladen am Bahnhof" signiert. Als A für wenige Tage verreist, weist er den B in alle Vorgänge ein, die beim normalen Betrieb des Gemüseladens zu erledigen sind, jedoch geht A davon aus, dass Bestellungen in der kurzen Zeit nicht benötigt werden. Deshalb bittet er den B, nur die vorhandene Ware zu verkaufen. B überlegt aber nach 2 Tagen, dass es sinnvoll wäre, etwas Abwechslung in das Sortiment einzuführen und bestellt bei K mehrere Sorten seltener, exotischer Früchte für insgesamt 500,- EUR. Er benutzt dabei den Rechner im Laden, mit dem er eine entsprechende E-Mail verfasst, die identisch ist, wie immer von A, jedoch mit "Birne - Gemüseladen am Bahnhof" endet. A kommt zurück und darf die von B bestellte Lieferung in Empfang nehmen. Er lehnt sie ab und meint gegenüber K, dass B nicht bevollmächtigt gewesen sei, Bestellungen vorzunehmen. Sollte durch die Bestellung des B überhaupt ein Vertrag zustande gekommen sein, so möchte A von diesem in jedem Fall Abstand nehmen, weil er die Früchte so nicht braucht und auch nicht gewollt habe. ((1)) Frage Welche Ansprüche hat K? ((1)) Lösungshinweise //Vgl. auch [[PetersBGBAT Peters, BGB Allgemeiner Teil - 88 Fälle mit Lösungen]], 2. Aufl., S. 21.// ---- CategoryWIPR1Faelle