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==== Fall: Ein Angestellter will auch mal entscheiden ====

((1)) Sachverhalt
Apfel (A) betreibt den "Gemüseladen am Bahnhof". Er beschäftigt auch den Angestellten Birne (B), der im Verkauf hilft. Den Einkauf bei Gemüsegroßhändlern und bei Produzenten im Umland erledigt A immer persönlich, teilweise per Telefon, Fax oder E-Mail. Die Bestellungen beim Großhändler Kürbis (K) versendet A in der Regel per E-Mail vom Rechner im Laden, wobei er die Nachrichten mit "Apfel - Gemüseladen am Bahnhof" signiert.

Als A für wenige Tage verreist, weist er den B in alle Vorgänge ein, die beim normalen Betrieb des Gemüseladens zu erledigen sind, jedoch geht A davon aus, dass Bestellungen in der kurzen Zeit nicht benötigt werden. Deshalb bittet er den B, nur die vorhandene Ware zu verkaufen. B überlegt aber nach 2 Tagen, dass es sinnvoll wäre, etwas Abwechslung in das Sortiment einzuführen und bestellt bei K mehrere Sorten seltener, exotischer Früchte für insgesamt 500,- EUR. Er benutzt dabei den Rechner im Laden, mit dem er eine entsprechende E-Mail verfasst, die identisch ist, wie immer von A, jedoch mit "Birne - Gemüseladen am Bahnhof" endet.

A kommt zurück und darf die von B bestellte Lieferung in Empfang nehmen. Er lehnt sie ab und meint gegenüber K, dass B nicht bevollmächtigt gewesen sei, Bestellungen vorzunehmen. Sollte durch die Bestellung des B überhaupt ein Vertrag zustande gekommen sein, so möchte A von diesem in jedem Fall Abstand nehmen, weil er die Früchte so nicht braucht und auch nicht gewollt habe.

((1)) Frage
Welche Ansprüche hat K?

((1)) Lösungshinweise
//Vgl. auch [[PetersBGBAT Peters, BGB Allgemeiner Teil - 88 Fälle mit Lösungen]], 2. Aufl., S. 21.//

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CategoryWIPR1Faelle
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