Wissensdatenbank Wirtschaftsrecht

aktuelles Dokument: FallMopedFuer16Jaehrigen
image4
image3
image2
image1
 Alle Kategorien:
  Forschungsdatenbank
  Lehrveranstaltungen
  Lexikon
  Literatur
  Rechtsgebiete
  Rechtsprechung
  Service
  Studium F H S
  Wissensmanagement
ich war hier: FallMopedFuer16Jaehrigen

Fallbeispiel: Moped für einen 16.-Jährigen

ein Klausurfall

Sachverhalt

Der 16-jährige M möchte ein Moped haben. Die Eltern halten dies aber für zu gefährlich und möchten, dass M weiterhin mit dem Bus zur Schule fährt. Dennoch spart M brav, um sich den Traum irgendwann auch mal zu erfüllen. Das Sparen unterstützen die Eltern allerdings und loben ihn mit der Aussage "wenn Du wirklich etwas erspart hast, kannst Du Dir davon etwas Größeres kaufen". Sie geben ihm immer wieder kleinere Beträge und haben nichts dagegen, wenn ihm der reiche Onkel O oder die großzügige Großmutter G etwas geben.

So hat M über 1000 EUR gespart. Nun sucht er im Internet nach gebrauchten Mopeds und findet eine Anzeige des V, in der V ein tolles Exemplar für 990 EUR anbietet. Im telefonischen Gespräch am 29. 1. gelingt es dem M, den Preis auf 950 EUR herunterzuhandeln. Schließlich schlägt V dem M vor, dass er bis zum 3. 2. das Moped für M reservieren kann - danach werde er es an andere Interessenten verkaufen. Falls M den V in den kommenden Tagen nicht erreichen sollte, solle er sich per E-Mail bei der Freundin des V - der F - melden, weil die E-Mail-Adresse des V gerade nicht funktioniere. Die F werde die Nachricht dann sofort weitergeben.

M schreibt am 1. 2. an F eine E-Mail, dass er das Moped wie verabredet für 950 EUR nehmen will. F informiert V allerdings erst am 5. 2. V beachtet dies gar nicht mehr, weil er inzwischen einen anderen Interessenten hat, der ihm die ursprünglich gewünschten 990 EUR bietet. Nachdem das Geschäft mit dem anderen Interessenten jedoch platzt, meldet sich V wieder bei M am 10. 2. Er übergibt ihm das Moped mit der Aussage, dass der Vertrag zu den alten Konditionen leider nicht zustandekommen sei, aber ein Kaufpreis von 990 EUR auch ein tolles Angebot sei. M gibt ihm zunächst einmal 950 EUR und verspricht, die restlichen 40 EUR später zu zahlen.

Nachdem die Eltern des M von allem erfahren, verlangen sie, dass das Geschäft rückgängig gemacht wird. V behauptet, dass das Rechtsgeschäft vollzogen ist, so dass es keinen Grund mehr gibt, es rückgängig zu machen. Er verlangt zugleich die restlichen 40 EUR.

Fragen

Welche Ansprüche hat V?


Musterlösung

Es sind Ansprüche des V zu prüfen

A. V gegen M gem. § 433 Abs. 2 BGB auf Zahlung d. Kaufpreises
V könnte gegen M einen Anspruch auf Zahlung des noch ausstehenden Restkaufpreises in Höhe von 40 EUR gem. § 433 Abs. 2 BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass der Anspruch erworben, nicht verloren und durchsetzbar ist.

V könnte den Anspruch erworben haben. Voraussetzung dafür ist, dass er mit M einen Vertrag geschlossen hat, dieser Vertrag dem V auch einen Zahlungsanspruch in der geltend gemachten Höhe gewährt und der Vertrag auch wirksam ist.

1. Vertragsschluss
Zwischen V und M könnte ein Vertrag abgeschlossen worden sein. Voraussetzung hierfür sind ein Angebot und dessen Annahme, die übereinstimmen. Das Angebot muss ferner bei Annahme noch bindend sein.

a. Angebot des V durch Anzeige im Internet
V könnte durch die Anzeige im Internet, dass er ein Moped für 990,- EUR verkaufen möchte, ein Angebot gemacht haben. Dies setzt voraus, dass eine Willenserklärung des V mit dem Inhalt Angebot vorliegt, sie abgegeben wurde und dem Adressaten zugegangen ist.

Laut Sachverhalt stellt V eine Anzeige ins Netz. Sie soll möglichst viele Interessenten auf die Sache aufmerksam machen. In einem solchen Fall beabsichtigt der Inserent nicht, mit jedem, der die Anzeige liest, einen Vertrag abzuschließen. Diese Anzeige, die eine reine Vertragsvorbereitung (sog. invitatio ad oferendum) darstellt, ist nicht als rechtlich verbindlich zu sehen, der sog. Rechtsbindungswille fehlt. Dieser ist aber für den äußeren Tatbestand der Willenserklärung erforderlich. Damit ist die Anzeige keine Willenserklärung des V.

Somit ist die Anzeige auch kein Angebot des V.

b. Angebot seitens M beim Telefonat mit V
M könnte dem V im Telefonat am 29. 1. ein Angebot gemacht haben. Dies setzt voraus, dass M eine Willenserklärung mit dem Inhalt Angebot abgegeben und sie dem V zugegangen ist.
M hat hier den Kaufpreis heruntergehandelt und dem V durchaus in Aussicht gestellt, dass er das Moped für 950 EUR kaufen würde. Eine verbindliche Aussage seinerseits fehlt jedoch. Er hat noch eine Überlegungsfrist ausbedungen, so dass er sich noch nicht binden wollte.
Damit hat M im Telefonat kein Angebot erklärt.

c. Angebot seitens V beim Telefonat mit M
V könnte M ein Angebot dadurch gemacht haben, dass er im Telefonat am 29. 1. das Moped zum Preis von 950,- EUR reserviert. Damit bringt er zum Ausdruck, dass er das Moped verkaufen will und dies nimmt M auch wahr.
Damit liegt ein Angebot seitens V vor.

d. Annahme durch M
M könnte das Angebot durch seine E-Mail an F angenommen haben. Dies setzt voraus, dass M eine Willenserklärung, die inhaltlich eine Annahme ist, abgegeben hat und sie dem V zugegangen ist.

(1) Willenserklärung mit Inhalt Annahme
Laut Sachverhalt schreibt M am 1. 2. eine E-Mail an F. Darin drückt er seinen Willen aus, dass er das Moped für 950,- EUR kaufen will. Demzufolge liegt eine Willenserklärung des M vor.
Die Erklärung des M bezieht sich dabei auf das o. g. Angebot des V, so dass sie inhaltlich eine Annahme darstellt.

(2) Abgabe
Die von M am 1. 2. geschriebene E-Mail hat M auch an F abgesendet. Problematisch ist, dass diese E-Mail damit gar nicht an den Adressaten der Annahmeerklärung - den V - gerichtet ist. Sie wurde somit auf den Weg durchaus gebracht, aber es stellt sich die Frage, ob mit Zugang zu rechnen ist.
Allerdings ist die Kommunikation über F von V ausdrücklich gewünscht. F soll nach Wunsch des V die Nachricht weiterleiten. Mit der Versendung der E-Mail an die F ist auch mit Zugang zu rechnen.

(3) Zugang
Die Annahmeerklärung des M könnte dem V zugegangen sein. Dies ist entweder persönlich bei V oder vermittelt durch Dritte möglich.

Wie bereits geschildert, sendet M die E-Mail nicht an V persönlich, so dass diese bei ihm auch nicht direkt ankommt. Ein Zugang persönlich bei V kommt nicht in Betracht.

Der Zugang könnte aber über die F erfolgt sein. Dafür müsste V sie als Boten bestellt haben und sie müsste die Erklärung des M in Empfang genommen haben. Ferner müsste sie die Erklärung weiterleiten bzw. es müsste zumindest zu erwarten sein, dass sie die Nachricht weiterleitet.
F leitet die Nachricht zwar erst am 5. 2. weiter, aber sie wurde durch V als Bote benannt und hat die E-Mail des M empfangen. Letztlich kommt die E-Mail bei V an, also geht sie ihm zu.

(4) Zwischenergebnis
M hat das Angebot angenommen.

e. Bindung an den Antrag
M könnte das Angebot zu einem Zeitpunkt angenommen haben, zu welchem V an sein Angebot noch gebunden war. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Annahme rechtzeitig erfolgt ist.
Die Annahme ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb der in §§ 147, 148 BGB genannten Frist erfolgt ist.
V hat hier eine Frist bestimmt - die Annahme soll bis zum 3. 2. erfolgen - so dass nicht mehr § 147 BGB gilt, sondern § 148 BGB. Demnach ist im vorliegenden Fall die Annahme dann rechtzeitig, wenn sie dem V bis zum 3. 2. zugegangen ist, § 130 Abs. 1 S. 1 BGB.

Die E-Mail des M ist an die F gerichtet gewesen. Die F hat sie vermutlich bereits am 1. 2. erhalten, aber erst am 5. 2. den V benachrichtigt. Es stellt sich damit die Frage, ob der Zugang rechtzeitig erfolgt ist.
Der Zugang ist allerdings rechtzeitig erfolgt, sofern V die F als Empfangsboten eingesetzt hat, die F die Nachricht empfangen hat und mit rechtzeitiger Weiterleitung unter normalen Umständen des Falles zu rechnen war.

Inwiefern eine Weiterleitung der am 1. 2. geschriebenen E-Mail bis zum 3. 2. aus Sicht des M angenommen werden kann, kann hier dahingestellt bleiben, sofern die eventuelle Verspätung gem. § 149 BGB unbeachtlich ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Erklärung des M rechtzeitig versendet wurde, dies für V erkennbar war und dieser - auch bei verspätetem Empfang - nicht unverzüglich den Absender über die Verspätung informiert hat.
M versendet die E-Mail am 1. 2., so dass noch mit Zugang bis zum 3. 2. unter normalen Umständen zu rechnen ist. Die Abgabe erfolgte rechtzeitig. Die F informiert V nicht nur über die Nachricht, sondern auch, dass sie diese verspätet weiterreicht. Damit ist die rechtzeitige Versendung durch M für V erkennbar.
V informiert den M über den verspäteten Zugang der E-Mail bei ihm nicht. Damit ist die Verspätung gem. § 149 BGB unbeachtlich.

Damit ist festzustellen, dass das Angebot zu einem Zeitpunkt angenommen wurde, zu welchem es noch für V bindend war.

f. Konsens
Das Angebot und die Annahme müssten auch inhaltlich übereinstimmen. V hat dem M am 29. 1. das Moped für 950,- EUR angeboten, dieses Angebot, mit gleicher Preisangabe, hat M mit der E-Mail vom 1. 2. angenommen. Die Erklärungen beider Parteien stimmen überein.
Dass V den M dazu drängt, doch einen höheren Preis zu zahlen, ändert nichts daran, dass bereits ein Vertrag mit dem Kaufpreis 950,- EUR abgeschlossen wurde.

g. Zwischenergebnis
Ein Vertrag zwischen M und V wurde abgeschlossen.

2. Aufhebung des Vertrages
optional und eigentlich eine Frage des Anspruchsverlustes - durch Anhaltspunkte im Sachverhalt auch an dieser Stelle zu überlegen

Der Vertrag zwischen M und V könnte durch das Einverständnis des M, auch 990,- EUR für das Moped zu zahlen, dahingehend geändert worden sein, dass die ursprüngliche Vereinbarung nicht mehr gilt und nunmehr ein neuer Vertrag mit höherem Kaufpreis verbindlich sein soll.

Dies würde voraussetzen, dass beide Parteien den Abschluss eines neuen Vertrages wollen. Zumindest aus Sicht des M ist dies so nicht denkbar - M verhandelt und spricht überhaupt mit V nur deshalb, weil er davon ausgeht, dass er ohne Zugeständnisse keinen Anspruch auf die Übergabe und Übereignung des Mopeds hat. Er will einen eventuell bereits abgeschlossenen Vertrag definitiv nicht beseitigen - seine Erklärungen können nur so interpretiert werden, dass er den Vertrag "retten" will, da er möglicherweise - wie V behauptet - noch gar nicht abgeschlossen ist.
Ein solche "Rettung" des Vertrages ist aber nicht notwendig. Die fortgeführte Verhandlung zwischen M und V ist für die Behandlung des Sachverhaltes irrelevant.

3. Vertragsinhalt
Der zwischen V und M abgeschlossene Vertrag könnte dem V auch einen Zahlungsanspruch in der geltend gemachten Höhe gewähren. Wie bereits oben geschildert, haben M und V aber einen Kaufpreis in Höhe von 950 EUR ausgehandelt, der ja bereits gezahlt wurde. Damit ist ein Anspruch auf Zahlung des Restkaufpreises in Höhe von 40 EUR ausgeschlossen.

4. Zwischenergebnis
Demzufolge hat V gegen M keinen Anspruch auf Zahlung der 40,- EUR erworben.

Letztlich ist festzustellen, dass V gegen M keinen Anspruch auf Zahlung der 40,- EUR hat.


B. V gegen M auf Herausgabe gem. § 985 BGB
V könnte gegen M einen Anspruch auf Herausgabe des Mopeds gem. § 985 BGB haben. Dies ist der Fall, wenn der Anspruch erworben, nicht verloren und durchsetzbar ist. Der Anspruch ist erworben, wenn es sich bei dem Moped um eine Sache i. S. d. § 90 BGB handelt, V ihr Eigentümer geblieben, M ihr Besitzer ist und dem M kein Recht zum Besitz i. S. d. § 986 Abs. 1 BGB zusteht.

Das Moped könnte eine Sache i. S. d. § 90 BGB sein. Voraussetzung dafür ist, dass es sich bei dem Moped um einen körperlichen Gegenstand handelt. Ein Moped ist ein körperlicher Gegenstand und damit Sache i. S. d. § 90 BGB.

V müsste nach wie vor Eigentümer der Sache sein. Er könnte das Eigentum am Moped durch Eigentumsübertragung gem. § 929 S. 1 BGB zugunsten des M verloren haben. Voraussetzung dafür sind, dass es sich beim Moped um eine bewegliche Sache handelt, eine dingliche Einigung zwischen V und M, Übergabe der Sache und Berechtigung des V als Verfügenden.

1. Bewegliche Sache
Moped = bewegliche Sache

2. Dingliche Einigung
V könnte mit M eine Einigung darüber erzielt haben, das das Eigentum am Moped auf M übergehen soll. Hierfür muss eine Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber vorliegen, sie muss inhaltlich eine dingliche Einigung (Eigentum soll übergehen) darstellen und sie muss auch wirksam sein.

a. Einigung über Eigentumsübergang
V und M könnten sich über Eigentumsübergang geeinigt haben. Die Transaktion zwischen V und M hatte vom Anfang an das Ziel, dass das Moped den Eigentümer wechselt. Nachdem sich die beiden einig sind, wird das Moped auch übergeben. Bei der Übergabe ist anzunehmen, dass M der neue Eigentümer des Mopeds sein soll.
V und M haben sich demnach über Eigentumsübergang am Moped geeinigt.

b. Wirksamkeit der Einigung
Die Einigung müsste auch wirksam sein. Sie ist wirksam, wenn keine Wirksamkeitshindernisse greifen. Ein Wirksamkeitshindernis könnte gem. 108 Abs. 1 BGB die beschränkte Geschäftsfähigkeit des M sein.
Die Einigung ist gem. § 108 Abs. 1 BGB dann nicht wirksam, wenn M gem. § 106 BGB beschränkt geschäftsfähig ist und das Rechtsgeschäft nicht ausnahmsweise gem. §§ 107 ff. BGB wirksam ist.

(1) beschränkte Geschäftsfähigkeit des M
M könnte beschränkt geschäftsfähig sein. Beschränkt geschäftsfähig sind gem. § 106 BGB Personen, die minderjährig sind aber das 7. Lebensjahr vollendet haben.
M ist 16 Jahre alt. Damit ist er noch nicht gem. § 2 volljährig, d. h. minderjährig, aber bereits über 7 Jahre. Demzufolge ist er gem. § 106 BGB beschränkt geschäftsfähig.

(2) Ausnahmen, §§ 107 ff. BGB
Die dingliche Einigung könnte wegen § 107 BGB dennoch wirksam sein, wenn es sich bei der Einigung um ein lediglich rechtlich vorteilhaftes Rechtsgeschäft handelt.
Die Einigung mit V könnte für M ein lediglich rechtlich vorteilhaftes Geschäft sein. Eine Verfügung ist nur dann lediglich rechtlich vorteilhaft, wenn der beschränkt Geschäftsfähige ein Recht erwirbt und ihm daraus keine persönlichen Pflichten entstehen.

Durch die Einigung mit V soll M Eigentum am Moped erwerben, es stellt somit einen Rechtserwerb dar. Persönliche Pflichten folgen zumindest nicht aus dem Erwerb des Mopeds direkt (etwaige Steuern bei Zulassung etc.).
Die dingliche Einigung ist demzufolge lediglich rechtlich vorteilhaft.

(3) Zwischenergebnis
Die dingliche Einigung zwischen V und M ist nicht wegen der beschränkten Geschäftsfähigkeit des M unwirksam.

c. Ergebnis zur dinglichen Einigung
Eine dingliche Einigung zwischen V und M ist gegeben.

3. Übergabe
V übergibt das Moped dem M, nachdem er sich bei ihm wieder gemeldet hat. Übergabe i. S. d. § 929 S. 1 BGB liegt damit vor.

4. Berechtigung
An der Berechtigung des V, über das Moped zu verfügen, bestehen keine Zweifel.

5. Ergebnis zur Eigentumsübertragung
V hat das Eigentum am Moped erfolgreich auf M übertragen. V ist nicht mehr Eigentümer.

Damit hat V keinen Anspruch gegen M aus § 985 BGB.

C. V gegen M auf Herausgabe gem. § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB
V könnte von M Herausgabe des Eigentums und des Besitzes am Moped gem. § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB verlangen. Dies ist der Fall, wenn der Anspruch erworben, nicht verloren und durchsetzbar ist.

Der Anspruch könnte erworben sein. Dies ist dann der Fall, wenn M etwas erlangt hat, dies durch eine Leistung des V geschah und ohne Rechtsgrund erfolgte.

1. Etwas erlangt
M hat von V Eigentum und Besitz am Moped erlangt. Dies ist ein Etwas.

2. Durch eine Leistung
Eine Leistung ist gegeben, wenn eine zweckgerichtete und bewusste Mehrung fremden Vermögens stattfindet. Eine Handlung zur Vertragserfüllung, wie von V vorgenommen, ist stets bewusst und zweckgerichtet, damit eine Leistung.

3. Ohne Rechtsgrund
Die Bereicherung des M könnte auch ohne Rechtsgrund erfolgt sein. Als Rechtsgrund kommt hier der Kaufvertrag zwischen V und M in Betracht. Er stellt einen Rechtsgrund dar, wenn er abgeschlossen wurde, das Moped zum Gegenstand hatte und wirksam ist.

a. Vertragsschluss
Der Abschluss des Kaufvertrages zwischen M und V wurde bereits oben geprüft. Zwischen V und M liegt ein Vertrag vor.

b. Vertragsinhalt
Der Vertrag zwischen M und V ist ein Kaufvertrag und hat das Moped zum Gegenstand. Auf der Grundlage des Vertrages sollte M auch einen Anspruch auf Übereignung und Besitzverschiffung am Moped erwerben, der Vertrag kann insofern auch inhaltlich als Rechtsgrund der Leistung angesehen werden.

c. Wirksamkeit
Der Kaufvertrag müsse aber auch wirksam sein. Er ist dann nicht wirksam, wenn ein Wirksamkeitshindernis vorliegt. Problematisch ist in diesem Fall die Minderjährigkeit des M, so dass der Vertrag gem. § 108 Abs. 1 BGB unwirksam sein könnte.
Der Vertrag ist gem. § 108 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn eine beschränkt geschäftsfähige Person gehandelt hat und der Vertrag nicht gem. §§ 107 ff. BGB ausnahmsweise wirksam ist.

(1) Beschränkt Geschäftsfähiger
M ist 16 Jahre alt. Damit ist er noch nicht gem. § 2 volljährig, damit minderjährig, aber bereits über 7 Jahre. Demzufolge ist er gem. § 106 BGB beschränkt geschäftsfähig.

(2) Lediglich rechtlicher Vorteil
Der Kaufvertrag könnte dann wirksam sein, wenn er für den M gem. § 107 BGB lediglich rechtlich vorteilhaft ist. Ein lediglich rechtlicher Vorteil ist im Falle eines verpflichtenden Vertrages - wie es der Kaufvertrag ist - gegeben, wenn dem Minderjährigen aus dem Vertrag (direkt) keinerlei rechtliche Pflichten erwachsen.
Durch den Kaufvertrag ist M verpflichtet, den Kaufpreis zu zahlen. Damit entsteht für ihn eine rechtliche Pflicht, so dass ein lediglich rechtlicher Vorteil ausgeschlossen ist.

(3) Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
Der Kaufvertrag könnte dadurch wirksam sein, dass der gesetzliche Vertreter des M in den Abschluss des Vertrages eingewilligt hat.
Die Eltern des M wissen nicht von dem Vorgang, so dass sie nicht einwilligen konnten. Eine Einwilligung des gesetzlichen Vertreters liegt nicht vor.

(4) Bewirkung der Leistung gem. § 110 BGB
Der Vertrag könnte gem. § 110 BGB wirksam sein. Dies ist dann der Fall, wenn dem M die in § 110 BGB genannten Personen Mittel überlassen haben, er ein vom Zweck der Mittelüberlassung gedecktes Geschäft vorgenommen hat und seine Leistung mit den überlassenen Mitteln bewirkt hat.

M verfügt über Geld, das er angespart und von seinen Eltern oder anderen Familienangehörigen erhalten hat. Ihm wurden Mittel überlassen.

Das Geld wurde dem M teils durch seine gesetzlichen Vertreter überlassen. Aber auch das Geld von der Großmutter oder vom Onkel wurde durch die Eltern gutgeheißen. Deshalb erfolgte die Mittelüberlassung zumindest mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, so dass sie aus einer von § 110 BGB erfassten Quelle stammen.

Die Leistung des M - die 950 EUR - wurde durch M auch bewirkt.

Fraglich ist, inwiefern das von M vorgenommene Geschäft vom Zweck der Mittelüberlassung gedeckt ist. Dies ist dann der Fall, wenn ihm die Mittel zur Vornahme des Geschäftes direkt oder zur freien Verfügung i. S. d. § 110 BGB überlassen wurden. Das Geld wurde dem M nicht zum Kauf des Mopeds überlassen. Eventuell hatte M es zur freien Verfügung erhalten. Eine uneingeschränkt freie Verfügung kommt allerdings nie in Betracht - auch bei der Überlassung von Mitteln zur "freien Verfügung" ist die Verwendung nur in dem Rahmen möglich, welcher durch den gesetzlichen Vertreter gesetzt ist.
Im vorliegenden Fall erlauben die Eltern dem M den Kauf von "etwas großem" - auf keinen Fall wollen Sie aber, dass er sich ein Moped kauft. Damit kann die "freie Verfügung" auf keinen Fall den Kauf eines Mopeds umfassen. So weit reicht die "freie Verfügung" in diesem Fall nicht.

Damit ist die Verwendung des Geldes i. S. d. § 110 BGB unzulässig, so dass der Vertrag auch nicht gem. § 110 BGB wirksam ist.

(5) Genehmigung gem. § 108 Abs. 1 BGB
Eine Genehmigung des Vertrages durch gesetzliche Vertreter kommt nicht in Betracht, weil die Eltern gegen den Kauf des Mopeds sind.

(6) Zwischenergebnis
Damit ist eine Wirksamkeit des Kaufvertrages nach §§ 107 ff. BGB nicht denkbar, der Vertrag ist gem. § 108 Abs. 1 BGB unwirksam.

d. Ergebnis zum Rechtsgrund
Der Kaufvertrag ist unwirksam, so dass er als Rechtsgrund i. S. d. § 812 BGB nicht greift. Die Leistung an M erfolgte ohne Rechtsgrund.

4. Ergebnis zu § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB
V hat gegen M einen Anspruch auf Herausgabe von Eigentum und Besitz am Moped.





















Lösungsskizze


Ansprüche:

D. Auf 40 EUR aus § 433 II

Erworben, nicht verloren durchsetzbar. Problematisch: Erwerb!

1. Vertragsschluss

(a) Angebot seitens V - Anzeige kein RB-Wille!

(b) Angebot seitens M - offenbar noch nicht verbindlich, M soll sich das noch überlegen
ein Angebot seitens M kommt insofern nicht in Frage, weil M noch eine Überlegungsfrist erhält - bedeutet, er hat noch nicht zum Ausdruck gebracht, dass er auf jeden Fall das Moped kauft; V aber sehr wohl!


(c) Angebot seitens V - 950, weil heruntergehandelt (+)

(d) Annahme durch M:

      • E-Mail an F am 1. 2. = WE mit Inhalt Annahme
      • Abgabe (+)
      • Zugang - zunächst nicht bei V; wer ist F? Vertreterin (-), also Bote; Zugang über Boten erst mit Zugang beim Adressaten, bei Weitergabe! die ist aber am 5. 2. erfolgt, Zugang (+); inwiefern der Zugang bei F bereits früher als Zugang bei V zu werten ist (Empfangsbote?) ist hier nicht zwingend erforderlich, weil spätestens am 5. 2. erledigt...
      • Annahme durch M (+)

(e) Annahmefähigkeit
Frist war 3. 2., sie war nach § 148 BGB einzuhalten
Hier ist das Problem des rechtzeitigen Zugangs zu berücksichtigen. Lösung auf zwei Wegen möglich:
      • F ist Empfangsbote, also Zugang bereits mit Zugang bei ihr
      • oder: § 149 BGB
Optimalerweise können beide Rechtsinstitute angesprochen werden, eins reicht aber auch.

(f) Konsens (+)

(g) Zwischenergebnis zum Vertragsschluss
(+)

2. Vertragsinhalt
!!! (-)

3. Neuer Vertrag zwischen V und M?
Das Verhalten der Parteien könnte als neuer Vertrag gewertet werden, mit dem der alte Vertrag aufgehoben wird und ein neuer mit Preis 990 EUR abgeschlossen wird. Dies würde aber voraussetzen, dass die WE des M bedeutet, ich will nicht mehr für 950 EUR kaufen und kaufe für 990 EUR.
Dies entspricht nicht dem eigentlichen Willen des M - er ist mit dem neuen Preis nur deshalb (eventuell) einverstanden, weil er erfährt, dass der Vertrag (möglicherweise) noch gar nicht abgeschlossen wurde. Deshalb ist in der WE des M keine Absicht eines neuen Vertrages und auf keinen Fall der Aufhebung des alten zu erkennen.

4. Ergebnis zu § 433 Abs. 2 BGB: (-)

E. Auf Herausgabe des Mopeds gem. § 985 (-)
Eigentum übergegangen

F. Auf Herausgabe des Mopeds gem. § 812 I 1 1. Alt. (+)
Kaufvertrag (-) - zwar geschlossen, aber nicht wirksam!
Diese Seite wurde noch nicht kommentiert.
Valid XHTML   |   Valid CSS:   |   Powered by WikkaWiki