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Fall: Nationalisierung vs. Völkerrecht


A. Sachverhalt
Im südamerikanischen Staat Venezulanien (V) werden die reichen Erdölvorkommen zum großen Teil durch den internationalen Konzern Muschel Dutch Inc. (M) mit Stamm- und Verwaltungssitz im europäischen Staat Flachlandien (F). Über die Nutzung der Ölfelder hat M mit V einen "Staatsvertrag" geschlossen, in dem ein Kündigungsrecht für V vorgesehen, jedoch eine Enteignung ausgeschlossen ist. Trotzdem führt die neue, kommunistische Regierung von V eine Nationalisierung vieler Wirtschaftszweige, unter anderem der kompletten Ölindustrie, durch. Die Anlagen, Betriebe und Tochterunternehmen von M eingeschlossen. Als Enteignung werden M Staatsanleihen von V angeboten, die allerdings erst in vielen Jahren eingelöst werden können.

Da im Nationalisierungsgesetz von V auch alle Verträge mit privaten Eigentümern für "rechtmäßig aufgelöst" erklärt werden, scheitert M vor nationalen Gerichten von V mit etlichen Klagen gegen die Maßnahme.

B. Frage
Wie könnte M gegen die Maßnahmen in V vorgehen?
Vor welchem Gericht?
Wäre eine eventuelle Klage auch begründet?

vgl. auch Fall 8 bei von Arnauld, Völkerrecht: Klausurfälle und Lösungen, S. 79 ff.


C. Lösungsskizze

1. Frage 1
Eine Überprüfung von Maßnahmen eines Völkerrechtssubjekts am Maßstab des Völkerrechts kann in der Regel nur ein Völkerrechtssubjekt veranlassen (vgl. Art. 34 Abs. 1 IGH-Statut für den IGH). Damit kann M nach Erschöpfung des Rechtsweges in V keine Gerichte mehr eigenständig anrufen.

M kann sich allerdings an sein Sitzland wenden und diplomatischen Schutz erbeten.

2. Frage 2
Als Gericht, das eine Klage von F gegen V prüfen könnte kommt IGH in Betracht.

3. Frage 3
Hier sei auf die Struktur unter http://80.237.160.189/taris/?&root=1493 verwiesen, wobei sich hier nur die Frage nach der Begründetheit der Klage stellt.

Zu beantworten ist insgesamt die Frage, inwiefern die Enteignung - die an sich international nicht verboten ist - unter Einhaltung der Standards des Völkerrechts erfolgte. Darüber hinaus ist zu prüfen, inwiefern F für M auftreten kann, weil ja nicht F selbst direkt durch Handlungen von V betroffen ist.



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