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aktuelles Dokument: FallProblemeMitHausAmSee
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Revision history for FallProblemeMitHausAmSee


Revision [100954]

Last edited on 2023-10-10 09:27:57 by WojciechLisiewicz
Additions:
== Aufgabe im Kurs Wirtschaftsjuristische Fallstudien ==


Revision [100952]

Edited on 2023-10-10 09:24:11 by WojciechLisiewicz
Additions:
----
[[FallProblemeMitHausAmSeeLoesung Lösungshinweise zu den Fallaufgaben]]
Deletions:
===**Lösungshinweise**===
Die Lösungshinweise zur Hauptaufgabe, insb. Prüfungsaufbau zu den wichtigsten Anspruchsgrundlagen, finden Sie nachstehend.
Unter [[FallProblemeMitHausAmSeeTeil2 folgender Adresse]] werden die weiterführenden Aufgaben behandelt.
== Ansprüche des H gegen O ==
((1)) Anspruch gem. {{du norm="§ 894 BGB"}} auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung (Grundbuchberichtigungsanspruch)
Anspruch gegeben, wenn:

((2)) Grundbuch unrichtig
Eingetragen: O. Ist jemand anderer Eigentümer?

((3)) Ursprünglich: G

((3)) Übereignung G auf K?
Auflassung zwischen G und K erfolgte, für G handelte der Vorstand, Rechtsfähigkeit von G ergibt sich aus {{du norm="§ 21 BGB"}}, die Vertretung durch den Vorstand aus {{du norm="§ 26 Abs. 1 BGB"}}.
ABER:
G nicht geschäftsfähig, {{du norm="§ 105 BGB"}} - dadurch Auflassung unwirksam!
G bleibt Eigentümerin.

((3)) Übertragung K auf H
Prüfungsaufbau: [[http://kt-texte.de/taris/?path=0&subsumsession=0&root=946 siehe hier]]
Auflassung: K vertreten durch Vorstand; H vertreten durch M.
Überschreitung der Vertretungsmacht durch M? => irrelevant für {{du norm="§ 925 BGB"}}

ABER:
keine Eintragung - demzufolge kein Eigentumserwerb!

((3)) Übertragung K auf O
Auflassung + Eintragung erfolgt
Problem: Berechtigung des Veräußerers - K ist kein Eigentümer!

ALSO:
Gutgläubiger Erwerb gem. § 892 I BGB zu prüfen:
- Anwendbarkeit (Verkehrsgeschäft + kein absolutes Veräußerungsverbot)
- GB unrichtig
- Veräußerer im GB eingetragen
- Erwerber gutgläubig
- kein Widerspruch im GB eingetragen
O ist Eigentümer geworden.

Damit ist das Grundbuch korrekt - die Eintragung entspricht der Eigentumslage.

((2)) Ergebnis
Anspruch gem. {{du norm="§ 894 BGB"}} ist nicht gegeben.
((1)) Anspruch gem. {{du norm="§ 888 Abs. 1 BGB"}} auf Zustimmung zur Löschung
Zunächst Voraussetzungen für den Anspruchserwerb:
((2)) Vormerkung des H
Prüfungsaufbau zur Vormerkung [[http://kt-texte.de/taris/?path=0&subsumsession=0&root=2407 siehe hier]].

((3)) Vormerkungsfähiger Anspruch
Kaufvertrag zwischen H und K?

(1) Abschluss des Vertrages OK

(2) Inhalt: Pflicht zur Übereignung OK

(3) Wirksamkeit?
=> Form OK, notariell
=> Vertretungsmacht!!!? => überschritten!

- durch Genehmigung OK?
- Form nicht erforderlich, {{du norm="§ 182 Abs. 2 BGB"}}
Also Genehmigung OK, Vertretungsmacht kein Problem!

((3)) Bei Bewilligung der Vormerkung bestehen?
Bedingter reicht!

((3)) Bewilligung durch Betroffenen
K nicht berechtigt - Eigentum ist ja bei G geblieben!

((3)) Gutgläubiger Erwerb?
Entweder gem. {{du norm="§ 892 Abs. 1 BGB"}} direkt oder auf dem Umweg über {{du norm="§ 893 BGB"}} (2. Alt.) - jedenfalls ist gutgläubiger (Erst-)Erwerb einer Vormerkung möglich, dies ist einhellige Meinung >>die Einordnung der Vormerkung ist wegen dem "Zwittercharakter" der Vormerkung schwierig, es ist nicht eindeutig ein dingliches Recht! - für das Ergebnis aber letztlich irrelevant, jedenfalls über {{du norm="§ 893 BGB"}} ist gutgläubiger Erwerb möglich;>>

Die Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs gem. § 892:
- **Verkehrsgeschäft** - Kaufvertrag zwischen K und H (+)
- K ist im Grundbuch eingetragen, Eigentümerin ist noch G - **Grundbuch also unrichtig** (+)
- H hatte keine Ahnung von Eigentum der G - **guter Glaube** (+)
- **Widerspruch im Grundbuch nicht** eingetragen (+)

Vormerkung durch H gutgläubig erworben.

((2)) Recht des O
Zugunsten des O ist ein Eigentumsrecht eingetragen worden.

((2)) Unvereinbarkeit mit Recht des H
Anspruch des H wäre durch Erwerb durch O vereitelt. (+)

((2)) Erforderlichkeit der Eintragung
O ist Bewilligungsberechtigt - also erforderlich (+)

Zwischenergebnis zu {{du norm="§ 888 BGB"}}: Anspruch des H auf Zustimmung zur Grundbucheintragung gegen O ist entstanden.
Auch wenn der Anspruch nicht verloren gegangen ist, stellt sich die Frage, ob keine Einreden bestehen (Durchsetzbarkeit). Diese könnten sich aus der analogen Anwendung der {{du norm="§ 770 Abs. 1 BGB"}}, {{du norm="§ 1137 BGB"}}, {{du norm="§ 1211 BGB"}} ergeben.

((2)) VSS der Analogie
Die Analogie im Hinblick auf die Erhebung von Einreden gegen die Vormerkung ist möglich, wenn Voraussetzungen der Analogie erfüllt sind:
- Regelungslücke? (+)
- planwidrig? (+)
- Vergleichbarkeit der Rechtslage? (+/-) - zwar keine Zahlung fremder Schuld, aber prozessrechtliche Situation würde vereitelt werden, was gegen {{du norm="§ 888 ZPO"}} verstößt...
Analogie sollte insofern möglich sein, ist jedenfalls mit guten Argumenten begründbar.

((2)) Einreden
Nun muss geprüft werden, ob eine Einrede auch tatsächlich gegeben ist:
- Rücktrittsrecht des K gem. {{du norm="§ 323 Abs. 1 BGB"}}? Hängt von der Fälligkeit der Zahlungspflichtig ab! Hier müsste K dem H noch eine Frist setzen! da dies nicht erfolgt ist, und eine Rücktrittserklärung sowieso fehlt, kann von einem Rücktritt nicht die Rede sein;
- Unmöglichkeit der Zahlung und dadurch {{du norm="§ 326 Abs. 1 BGB"}} ist nicht denkbar;

**Ergebnis: Anspruch auch durchsetzbar - Anspruch gem. {{du norm="§ 888 BGB"}} gegeben!**
((1)) Anspruch gem. {{du norm="§ 812 Abs. 1, S. 1, 2. Alt. BGB"}} auf Grundbucheintragung (Herausgabe der Grundbuchposition)
Ist eine Nichtleistungskondiktion in diesem Fall möglich?
O hat die Leistung (Grundbuchposition) von K im Wege einer Leistung erlangt, so dass diese Vorrang hat! Eine Nichtleistungskondiktion ist allein deshalb schon ausgeschlossen.
== Ansprüche des H gegen B ==
((1)) Anspruch auf Herausgabe gem. {{du norm="§ 985 BGB"}}
Sofern Besitz des B, dann auf Räumung. Sonst keine weiteren Ansprüche. Eigentümerstellung?
=> H ist noch kein Eigentümer!
=> kann er sich auf Eigentumsschutz bereits dann berufen, wenn er vormerkungsberechtigt ist?

((2)) Eigentümerstellung wegen Vormerkung?
Die wird überwiegend abgelehnt, weil die Vormerkung nur relative Unwirksamkeit zur Folge hat, so dass sie gegen den Erwerber und nur gegen diesen gelten soll. Daraus allein eigentümerähnliche Rechtspositionen abzuleiten würde dem Sinn des Rechtsinstituts zuwiderlaufen.
Es sind aber Argumente denkbar, den Schutz auch dann zugunsten des Vormerkungsberechtigten zu erweitern, wenn er gegen Handeln des Veräußerers vorgeht...
(+/-)

((2)) Eigentümerstellung wegen eines Anwartschaftsrechts
Die Vormerkung begründet eine solche Anwartschaft nicht - aber die unbedingte und unwiderrufliche Auflassung?
Spätestens soll sie **mit** Vormerkung ausreichen!

Sofern Räumung durch B Sinn macht, ist dies auf der Grundlage des Anwartschaftsrechts möglich!

((1)) Anspruch auf Beseitigung gem. {{du norm="§ 1004 Abs. 1 S. 1 BGB"}}

((2)) Eigentümerstellung siehe oben! => Anwartschaft reicht

((2)) Störer
B errichtet Hangar - er ist Anspruchsgegner

((2)) Beeinträchtigung in sonstiger Weise
Hangar (+)

((2)) Keine Duldungspflicht des H?

((3)) Vertrag mit K!

((3)) Wirkt es auch gegen H?
Vormerkung macht auch den Pachtvertrag unwirksam!
Auch wenn {{du norm="§ 566 BGB"}} hier nicht greift - Beeinträchtigung ist zu beseitigen! Im Übrigen kein Vertrag mit H.

((1)) Sonstige
=> {{du norm="§ 861 BGB"}}, {{du norm="§ 862 BGB"}} - nicht geeignet
=> {{du norm="§ 1007 BGB"}} - auch hier: Wiedereinräumung des Besitzes ist nicht gefragt
=> {{du norm="§ 992 BGB"}}, {{du norm="§ 823 Abs. 1 BGB"}} - verbotene Eigenmacht liegt nicht vor
=> {{du norm="§ 823 Abs. 1 BGB"}} direkt - wegen {{du norm="§ 992 BGB"}} nicht anwendbar!


Revision [100404]

Edited on 2022-12-03 12:35:47 by WojciechLisiewicz
Additions:
Angenommen, H hat die Immobilie erworben. Er möchte sie als Sicherheit nutzen. Er benötigt allerdings zwei verschiedene Kredite:
**Beantworten Sie folgende Fragen:**
- Wie kann H die Immobilie als Sicherheit für beide Kredite nutzen?
- Ist dies möglich?
- Wie würde dies genau erfolgen?
- Was passiert, wenn H neben der Immobilie zur Kreditsicherung auch eine Bürgschaft seiner Ehefrau, die im Supermarkt an der Kasse arbeitet, nutzt?
Deletions:
H möchte die erworbene Immobilie als Sicherheit nutzen. Er benötigt allerdings zwei verschiedene Kredite:
**Wie kann H die Immobilie als Sicherheit für beide Kredite nutzen? Ist dies möglich? Wie würde dies genau erfolgen?**


Revision [100402]

Edited on 2022-12-03 12:32:14 by WojciechLisiewicz
Additions:
Die Lösungshinweise zur Hauptaufgabe, insb. Prüfungsaufbau zu den wichtigsten Anspruchsgrundlagen, finden Sie nachstehend.
Unter [[FallProblemeMitHausAmSeeTeil2 folgender Adresse]] werden die weiterführenden Aufgaben behandelt.


Revision [100399]

Edited on 2022-11-29 09:53:14 by WojciechLisiewicz
Additions:
Entweder gem. {{du norm="§ 892 Abs. 1 BGB"}} direkt oder auf dem Umweg über {{du norm="§ 893 BGB"}} (2. Alt.) - jedenfalls ist gutgläubiger (Erst-)Erwerb einer Vormerkung möglich, dies ist einhellige Meinung >>die Einordnung der Vormerkung ist wegen dem "Zwittercharakter" der Vormerkung schwierig, es ist nicht eindeutig ein dingliches Recht! - für das Ergebnis aber letztlich irrelevant, jedenfalls über {{du norm="§ 893 BGB"}} ist gutgläubiger Erwerb möglich;>>
((2)) VSS der Analogie
Die Analogie im Hinblick auf die Erhebung von Einreden gegen die Vormerkung ist möglich, wenn Voraussetzungen der Analogie erfüllt sind:
Analogie sollte insofern möglich sein, ist jedenfalls mit guten Argumenten begründbar.
((2)) Einreden
Nun muss geprüft werden, ob eine Einrede auch tatsächlich gegeben ist:
- Rücktrittsrecht des K gem. {{du norm="§ 323 Abs. 1 BGB"}}? Hängt von der Fälligkeit der Zahlungspflichtig ab! Hier müsste K dem H noch eine Frist setzen! da dies nicht erfolgt ist, und eine Rücktrittserklärung sowieso fehlt, kann von einem Rücktritt nicht die Rede sein;
- Unmöglichkeit der Zahlung und dadurch {{du norm="§ 326 Abs. 1 BGB"}} ist nicht denkbar;
**Ergebnis: Anspruch auch durchsetzbar - Anspruch gem. {{du norm="§ 888 BGB"}} gegeben!**
O hat die Leistung (Grundbuchposition) von K im Wege einer Leistung erlangt, so dass diese Vorrang hat! Eine Nichtleistungskondiktion ist allein deshalb schon ausgeschlossen.
Die wird überwiegend abgelehnt, weil die Vormerkung nur relative Unwirksamkeit zur Folge hat, so dass sie gegen den Erwerber und nur gegen diesen gelten soll. Daraus allein eigentümerähnliche Rechtspositionen abzuleiten würde dem Sinn des Rechtsinstituts zuwiderlaufen.
Sofern Räumung durch B Sinn macht, ist dies auf der Grundlage des Anwartschaftsrechts möglich!
Deletions:
Entweder gem. {{du norm="§ 892 Abs. 1 BGB"}} direkt oder auf dem Umweg über {{du norm="§ 893 BGB"}} (2. Alt.) - jedenfalls ist gutgläubiger (Erst-)Erwerb einer Vormerkung möglich, dies ist einhellige Meinung. Die Einordnung ist wegen dem "Zwittercharakter" der Vormerkung schwierig, es ist kein eindeutiges dingliches Recht!
((2)) VSS der Analogie?
Analogie möglich!
((2)) Einreden?
- Rücktrittsrecht des K gem. {{du norm="§ 323 Abs. 1 BGB"}}? Hängt von der Fälligkeit der Zahlungspflichtig ab! Hier müsste K dem H noch eine Frist setzen!
- Unmöglichkeit der Zahlung und dadurch {{du norm="§ 326 Abs. 1 BGB"}} ist nicht denkbar
Ergebnis: Anspruch auch durchsetzbar - {{du norm="§ 888 BGB"}} gegeben!
O hat die Leistung (Grundbuchposition) von K im Wege einer Leistung erlangt, so dass diese Vorrang hat!
Die wird überwiegend abgelehnt, weil die Vormerkung nur relative Unwirksamkeit zur Folge hat, so dass sie gegen den Erwerber und nur gegen diesen gelten soll.


Revision [100398]

Edited on 2022-11-29 09:37:16 by WojciechLisiewicz
Additions:
((3)) Übertragung K auf O
Deletions:
((3)) Übertragung auf K auf O


Revision [100397]

Edited on 2022-11-29 09:35:39 by WojciechLisiewicz
Additions:
Prüfungsaufbau zur Vormerkung [[http://kt-texte.de/taris/?path=0&subsumsession=0&root=2407 siehe hier]].
Deletions:
Prüfungsaufbau zur Vormerkung [[ siehe hier]].


Revision [100396]

Edited on 2022-11-29 09:34:33 by WojciechLisiewicz
Additions:
Prüfungsaufbau zur Vormerkung [[ siehe hier]].
Deletions:
===**Ergänzende Zusatzfragen**===
H hat den Kredit in Höhe von 500.000,- EUR von der Bank B erhalten. Die Ehefrau des H, die im Supermarkt an der Kasse arbeitet, musste sich dafür allerdings auch verbürgen, am Grundstück am See wurde eine Grundschuld im Umfang von 600.000,- EUR begründet. Kurz darauf kann H seine Schulden im Umfang von insgesamt 2 Mio. EUR nicht zahlen.
Welche Ansprüche hat B?
In seiner Verzweiflung verkauft H das Grundstück - belastet mit der o. g. Grundschuld - an R. Als die Bank B das Grundstück zur Tilgung des Kredits für H veräußern will, zahlt R die Forderung aus der Grundschuld.
Welche Ansprüche hat R?


Revision [100395]

Edited on 2022-11-29 09:18:18 by WojciechLisiewicz
Additions:
===**Ergänzende Zusatzfragen**===
H hat den Kredit in Höhe von 500.000,- EUR von der Bank B erhalten. Die Ehefrau des H, die im Supermarkt an der Kasse arbeitet, musste sich dafür allerdings auch verbürgen, am Grundstück am See wurde eine Grundschuld im Umfang von 600.000,- EUR begründet. Kurz darauf kann H seine Schulden im Umfang von insgesamt 2 Mio. EUR nicht zahlen.
Welche Ansprüche hat B?
In seiner Verzweiflung verkauft H das Grundstück - belastet mit der o. g. Grundschuld - an R. Als die Bank B das Grundstück zur Tilgung des Kredits für H veräußern will, zahlt R die Forderung aus der Grundschuld.
Welche Ansprüche hat R?


Revision [100379]

Edited on 2022-11-24 12:08:26 by WojciechLisiewicz
Additions:
Spätestens soll sie **mit** Vormerkung ausreichen!
((2)) Eigentümerstellung siehe oben! => Anwartschaft reicht
((2)) Störer
B errichtet Hangar - er ist Anspruchsgegner
((2)) Beeinträchtigung in sonstiger Weise
Hangar (+)
((2)) Keine Duldungspflicht des H?
((3)) Vertrag mit K!
((3)) Wirkt es auch gegen H?
Vormerkung macht auch den Pachtvertrag unwirksam!
Auch wenn {{du norm="§ 566 BGB"}} hier nicht greift - Beeinträchtigung ist zu beseitigen! Im Übrigen kein Vertrag mit H.
Deletions:
Eigentümerstellung siehe oben!


Revision [100378]

Edited on 2022-11-24 11:53:58 by WojciechLisiewicz
Additions:
Ist eine Nichtleistungskondiktion in diesem Fall möglich?
O hat die Leistung (Grundbuchposition) von K im Wege einer Leistung erlangt, so dass diese Vorrang hat!
Sofern Besitz des B, dann auf Räumung. Sonst keine weiteren Ansprüche. Eigentümerstellung?
=> H ist noch kein Eigentümer!
=> kann er sich auf Eigentumsschutz bereits dann berufen, wenn er vormerkungsberechtigt ist?
((2)) Eigentümerstellung wegen Vormerkung?
Die wird überwiegend abgelehnt, weil die Vormerkung nur relative Unwirksamkeit zur Folge hat, so dass sie gegen den Erwerber und nur gegen diesen gelten soll.
Es sind aber Argumente denkbar, den Schutz auch dann zugunsten des Vormerkungsberechtigten zu erweitern, wenn er gegen Handeln des Veräußerers vorgeht...
(+/-)
((2)) Eigentümerstellung wegen eines Anwartschaftsrechts
Die Vormerkung begründet eine solche Anwartschaft nicht - aber die unbedingte und unwiderrufliche Auflassung?
Eigentümerstellung siehe oben!
Deletions:
Sofern Besitz des B, dann auf Räumung.


Revision [100377]

Edited on 2022-11-24 11:44:14 by WojciechLisiewicz
Additions:
Zunächst Voraussetzungen für den Anspruchserwerb:
Zwischenergebnis zu {{du norm="§ 888 BGB"}}: Anspruch des H auf Zustimmung zur Grundbucheintragung gegen O ist entstanden.
Auch wenn der Anspruch nicht verloren gegangen ist, stellt sich die Frage, ob keine Einreden bestehen (Durchsetzbarkeit). Diese könnten sich aus der analogen Anwendung der {{du norm="§ 770 Abs. 1 BGB"}}, {{du norm="§ 1137 BGB"}}, {{du norm="§ 1211 BGB"}} ergeben.
((2)) VSS der Analogie?
- Regelungslücke? (+)
- planwidrig? (+)
- Vergleichbarkeit der Rechtslage? (+/-) - zwar keine Zahlung fremder Schuld, aber prozessrechtliche Situation würde vereitelt werden, was gegen {{du norm="§ 888 ZPO"}} verstößt...
Analogie möglich!
((2)) Einreden?
- Rücktrittsrecht des K gem. {{du norm="§ 323 Abs. 1 BGB"}}? Hängt von der Fälligkeit der Zahlungspflichtig ab! Hier müsste K dem H noch eine Frist setzen!
- Unmöglichkeit der Zahlung und dadurch {{du norm="§ 326 Abs. 1 BGB"}} ist nicht denkbar
Ergebnis: Anspruch auch durchsetzbar - {{du norm="§ 888 BGB"}} gegeben!
Deletions:
Ergebnis zu {{du norm="§ 888 BGB"}}: Anspruch des H auf Zustimmung zur Grundbucheintragung gegen O ist gegeben.


Revision [100376]

Edited on 2022-11-24 11:21:50 by WojciechLisiewicz

No Differences

Revision [100375]

Edited on 2022-11-24 11:21:19 by WojciechLisiewicz
Additions:
((1)) Anspruch gem. {{du norm="§ 888 Abs. 1 BGB"}} auf Zustimmung zur Löschung
((2)) Vormerkung des H
((3)) Vormerkungsfähiger Anspruch
Kaufvertrag zwischen H und K?
(1) Abschluss des Vertrages OK

(2) Inhalt: Pflicht zur Übereignung OK

(3) Wirksamkeit?
=> Form OK, notariell
=> Vertretungsmacht!!!? => überschritten!

- durch Genehmigung OK?
- Form nicht erforderlich, {{du norm="§ 182 Abs. 2 BGB"}}
Also Genehmigung OK, Vertretungsmacht kein Problem!

((3)) Bei Bewilligung der Vormerkung bestehen?
Bedingter reicht!
((3)) Bewilligung durch Betroffenen
K nicht berechtigt - Eigentum ist ja bei G geblieben!
((3)) Gutgläubiger Erwerb?
Entweder gem. {{du norm="§ 892 Abs. 1 BGB"}} direkt oder auf dem Umweg über {{du norm="§ 893 BGB"}} (2. Alt.) - jedenfalls ist gutgläubiger (Erst-)Erwerb einer Vormerkung möglich, dies ist einhellige Meinung. Die Einordnung ist wegen dem "Zwittercharakter" der Vormerkung schwierig, es ist kein eindeutiges dingliches Recht!
Die Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs gem. § 892:
- **Verkehrsgeschäft** - Kaufvertrag zwischen K und H (+)
- K ist im Grundbuch eingetragen, Eigentümerin ist noch G - **Grundbuch also unrichtig** (+)
- H hatte keine Ahnung von Eigentum der G - **guter Glaube** (+)
- **Widerspruch im Grundbuch nicht** eingetragen (+)

Vormerkung durch H gutgläubig erworben.
((2)) Recht des O
Zugunsten des O ist ein Eigentumsrecht eingetragen worden.
((2)) Unvereinbarkeit mit Recht des H
Anspruch des H wäre durch Erwerb durch O vereitelt. (+)
((2)) Erforderlichkeit der Eintragung
O ist Bewilligungsberechtigt - also erforderlich (+)
Ergebnis zu {{du norm="§ 888 BGB"}}: Anspruch des H auf Zustimmung zur Grundbucheintragung gegen O ist gegeben.
Deletions:
((1)) Anspruch gem. {{du norm="§ 888 Abs. 1 BGB"}} auf Zustimmung zur Löschung


Revision [100374]

Edited on 2022-11-23 11:56:42 by WojciechLisiewicz
Additions:
- Anwendbarkeit (Verkehrsgeschäft + kein absolutes Veräußerungsverbot)
- GB unrichtig
- Veräußerer im GB eingetragen
- Erwerber gutgläubig
- kein Widerspruch im GB eingetragen
O ist Eigentümer geworden.
Damit ist das Grundbuch korrekt - die Eintragung entspricht der Eigentumslage.
((2)) Ergebnis
Anspruch gem. {{du norm="§ 894 BGB"}} ist nicht gegeben.
Deletions:
- Anwendbarkeit (Verkehrsgeschäft + kein absolutes Veräußerungsverbot)
- GB unrichtig
- Veräußerer im GB eingetragen
- Erwerber gutgläubig
- kein Widerspruch im GB eingetragen
((2))


Revision [100373]

Edited on 2022-11-23 11:54:29 by WojciechLisiewicz
Additions:
((3)) Übereignung G auf K?
((3)) Übertragung K auf H
((3)) Übertragung auf K auf O
Auflassung + Eintragung erfolgt
Problem: Berechtigung des Veräußerers - K ist kein Eigentümer!
ALSO:
Gutgläubiger Erwerb gem. § 892 I BGB zu prüfen:
- Anwendbarkeit (Verkehrsgeschäft + kein absolutes Veräußerungsverbot)
- GB unrichtig
- Veräußerer im GB eingetragen
- Erwerber gutgläubig
- kein Widerspruch im GB eingetragen
Deletions:
((3)) Übereignung auf K?
((3)) Übertragung auf H
((3)) Übertragung auf O


Revision [100372]

Edited on 2022-11-23 10:14:22 by WojciechLisiewicz
Additions:
keine Eintragung - demzufolge kein Eigentumserwerb!
((3)) Übertragung auf O


Revision [100371]

Edited on 2022-11-23 10:07:33 by WojciechLisiewicz
Additions:
Überschreitung der Vertretungsmacht durch M? => irrelevant für {{du norm="§ 925 BGB"}}


Revision [100370]

Edited on 2022-11-23 10:06:19 by WojciechLisiewicz
Additions:
((3)) Übertragung auf H
Prüfungsaufbau: [[http://kt-texte.de/taris/?path=0&subsumsession=0&root=946 siehe hier]]
Auflassung: K vertreten durch Vorstand; H vertreten durch M.
Deletions:
((3)) Übertragung auf O


Revision [100369]

Edited on 2022-11-23 10:00:39 by WojciechLisiewicz
Additions:
Auflassung zwischen G und K erfolgte, für G handelte der Vorstand, Rechtsfähigkeit von G ergibt sich aus {{du norm="§ 21 BGB"}}, die Vertretung durch den Vorstand aus {{du norm="§ 26 Abs. 1 BGB"}}.
ABER:
((3)) Übertragung auf O
Deletions:
((3))


Revision [100368]

Edited on 2022-11-23 09:28:05 by WojciechLisiewicz
Additions:
Anspruch gegeben, wenn:

((2)) Grundbuch unrichtig
Eingetragen: O. Ist jemand anderer Eigentümer?

((3)) Ursprünglich: G

((3)) Übereignung auf K?
G nicht geschäftsfähig, {{du norm="§ 105 BGB"}} - dadurch Auflassung unwirksam!
G bleibt Eigentümerin.

((3))

((2))


Revision [100367]

Edited on 2022-11-23 09:17:21 by WojciechLisiewicz
Additions:
=> {{du norm="§ 992 BGB"}}, {{du norm="§ 823 Abs. 1 BGB"}} - verbotene Eigenmacht liegt nicht vor
=> {{du norm="§ 823 Abs. 1 BGB"}} direkt - wegen {{du norm="§ 992 BGB"}} nicht anwendbar!


Revision [100366]

Edited on 2022-11-23 09:14:11 by WojciechLisiewicz
Additions:
((1)) Sonstige
=> {{du norm="§ 861 BGB"}}, {{du norm="§ 862 BGB"}} - nicht geeignet
=> {{du norm="§ 1007 BGB"}} - auch hier: Wiedereinräumung des Besitzes ist nicht gefragt


Revision [100365]

Edited on 2022-11-23 09:11:08 by WojciechLisiewicz
Additions:
((1)) Anspruch gem. {{du norm="§ 812 Abs. 1, S. 1, 2. Alt. BGB"}} auf Grundbucheintragung (Herausgabe der Grundbuchposition)
((1)) Anspruch auf Beseitigung gem. {{du norm="§ 1004 Abs. 1 S. 1 BGB"}}
Deletions:
((1)) Anspruch gem. § 812 Abs. 1, S. 1, 2. Alt. BGB auf Grundbucheintragung (Herausgabe der Grundbuchposition)
((1))


Revision [100364]

Edited on 2022-11-23 09:08:26 by WojciechLisiewicz
Additions:
== Ansprüche des H gegen O ==
((1)) Anspruch gem. {{du norm="§ 894 BGB"}} auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung (Grundbuchberichtigungsanspruch)
((1)) Anspruch gem. {{du norm="§ 888 Abs. 1 BGB"}} auf Zustimmung zur Löschung
((1)) Anspruch gem. § 812 Abs. 1, S. 1, 2. Alt. BGB auf Grundbucheintragung (Herausgabe der Grundbuchposition)
== Ansprüche des H gegen B ==
((1)) Anspruch auf Herausgabe gem. {{du norm="§ 985 BGB"}}
Sofern Besitz des B, dann auf Räumung.
((1))


Revision [100342]

Edited on 2022-11-18 11:39:01 by WojciechLisiewicz
Additions:
**Wie kann H die Immobilie als Sicherheit für beide Kredite nutzen? Ist dies möglich? Wie würde dies genau erfolgen?**
Deletions:
**Wie kann er dies tun?**


Revision [100341]

Edited on 2022-11-18 11:37:26 by WojciechLisiewicz
Additions:
===**Weiterführende Aufgabe**===
H möchte die erworbene Immobilie als Sicherheit nutzen. Er benötigt allerdings zwei verschiedene Kredite:
- einen Kredit zwecks Umschuldung verschiedener angelaufener Schulden gegenüber seinen Banken, bei denen er auch Girokonten hat, in Höhe von 500.000,- EUR
- einen Kredit zur Finanzierung umfangreicher Baumaßnahmen auf dem erworbenen Grundstück im Umfang von ca. 700.000,- EUR
**Wie kann er dies tun?**


Revision [100340]

Edited on 2022-11-18 11:23:24 by WojciechLisiewicz
Additions:
Gertrude (G) ist Eigentümerin eines Hauses am See in Bayern. Als sie 85 wird, will sie etwas Gutes tun und will ihr Haus samt Grundstück an einen örtlichen Verein zur Kulturförderung (K) verschenken. Der Verein wird nach Auflassung durch G und den Vorstand des K in dessen Namen ins Grundbuch eingetragen. Was dem Notar sowie dem Vorstand von K nicht aufgefallen war, war die mittlerweile extreme Demenz der G, durch die ihr - was später festgestellt wurde - die Zurechnungsfähigkeit völlig fehlte.
Deletions:
Gertrude (G) ist Eigentümerin eines Hauses am See in Bayern. Als sie 85 wird will sie etwas Gutes tun und will ihr Haus samt Grundstück an einen örtlichen Verein zur Kulturförderung (K) verschenken. Der Verein wird nach Auflassung durch G und den Vorstand des K in dessen Namen ins Grundbuch eingetragen. Was dem Notar sowie dem Vorstand von K nicht aufgefallen war, war die mittlerweile extreme Demenz der G, durch die ihr - was später festgestellt wurde - die Zurechnungsfähigkeit völlig fehlte.


Revision [100339]

Edited on 2022-11-18 11:23:09 by WojciechLisiewicz
Additions:
===**Sachverhalt**===
===**Lösungshinweise**===


Revision [100338]

The oldest known version of this page was created on 2022-11-18 11:22:40 by WojciechLisiewicz
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