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Fall: Tochtergesellschaft nach englischem Recht


A. Sachverhalt
Der deutsche Pharmakonzern, Salbe AG (S) gründet in London eine Tochtergesellschaft, die Salbe-England Ltd. (SE). Die nach englischem Recht ordnungsgemäß gegründete SE sollte für die S ein großes englisches Pharmaunternehmen übernehmen und weitere M&A-Transaktionen für S vorbereiten. Zu den Übernahmen kommt es allerdings nicht, so dass die SE durch die Konzernzentrale zu einem anderen Zweck verwendet wird - sie koordiniert die Produktionsstätten des Konzerns im Ausland, unter anderem in Brasilien.

Nachdem die Produktionsstätten der S sich immer mehr auf Brasilien konzentrieren, wird der Sitz der SE nach Brasilien verlegt, ohne dass die Rechtsform (englische Limited) aufgegeben wird. Nach einigen Jahren soll die Koordination auch des Geschäfts in Brasilien wiederum von Deutschland aus geschehen. Die Geschäftsleitung der SE agiert deshalb nunmehr von Deutschland aus, auch die wichtigsten Mitarbeiter der SE haben ihre Büros nun in Deutschland.

Als die SE in Deutschland einen Vertragspartner verklagen will, behauptet dieser, dass die SE ihn gar nicht verklagen kann, weil sie nach deutschem Recht nicht rechtsfähig sei.

B. Frage
Ist die SE rechtsfähig, so dass sie vor deutschen Gerichten klagen kann?
Wie wäre die Frage zu beantworten, wenn sie ursprünglich nicht in England, sondern in Polen als eine Sp. z o. o. gegründet worden wäre?


C. Lösungshinweise
In erster Linie ist das Gesellschaftsstatut der Gesellschaft SE zu ermitteln. Die deutsche Sitztheorie würde dazu führen, dass hier auf die SE deutsches Recht anzuwenden wäre. Dies ist in Ausnahmefällen allerdings nicht der Fall. Es stellt sich die Frage, ob hier die Rechtsprechung des EuGH zur Niederlassungsfreiheit greift, die - in vereinfachter Darstellung - von deutschen Gerichten Anwendung der Gründungstheorie verlangen würde.

Die Fallprüfung bei Sachfragen im internationalen Gesellschaftsrecht ist allgemein in zwei Schritten aufzubauen. Ein für diesen Fall zugeschnittener Aufbau vgl. hier.

Je nach dem, welche Theorie gewählt wird, ist ein anderes Ergebnis zu erwarten. Im Falle der Gründung in einem Staat mit Gründungstheorie ist die Niederlassungsfreiheit zu beachten - ansonsten besteht für die Niederlassungsfreiheit kein Bedarf, weil bei Wegzug die Rechtsordnung die Existenz der Gesellschaft beschneidet.

Der Unterschied zwischen der Fallabwandlung weist deshalb im Hinblick auf die Lösung gleich an zwei Stellen Unterschiede zum Grundfall auf:
- bei Gründung in Polen (Sitztheorie) kommt die Niederlassungsfreiheit gar nicht zur Anwendung, also muss aus deutscher Sicht nicht die Gründungstheorie angewendet werden;
- ungeachtet dessen kann die Gesellschaft in Brasilien nicht mehr existieren, weil das polnische Recht diesen Wegzug nicht zulässt;



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