==== Fall: Anspruch gegen einen verhafteten Vertragspartner ==== ((1)) Sachverhalt Langfinger (L) bestellt bei Sound (S) am 15. 12. 2005 ein Heimkinosystem der Spitzenklasse für 12.000 EUR. L und S vereinbaren, dass die Geräte am 20. 01. 2006 geliefert werden, nachdem L seine neue Wohnung bezogen hat, die er erst zum 01. 01. 2006 übernimmt. Vor Weihnachten wird L allerdings wegen mehrerer Einbruchdiebstähle verhaftet und später auch verurteilt. S hat die Geräte wie vereinbart geliefert. Die Lieferung wurde durch die Frau des L entgegengenommen, die allerdings kurz danach ausgezogen und die gesamte Wohnungseinrichtung des L mitgenommen hat. S erfährt, dass L im Gefängnis ist und weiß nicht, wie er von L Geld bekommen soll. Seitdem erkundigt er sich ab und zu nach dem Entlassungstermin des L. Als L aus dem Gefängnis am 20. 05. 2009 entlassen wird, trifft er vor seiner leeren Wohnung den S, der ihm eine Kopie der alten Rechnung überreicht. L behauptet S gegenüber, dass er sich an derart alte Geschichten nicht erinnern könne und im Übrigen die Geräte nicht habe. ((1)) Frage Kann S von L Zahlung der 12.000 EUR verlangen? ((1)) Lösungshinweise Anspruchsgrundlage = {{du przepis="§ 433 Abs. 2 BGB"}} ((2)) Erwerb des Anspruchs - unproblematisch ((2)) Anspruchsverlust Problematisch ist auch hier nichts - die Fragen der Erfüllung betreffen ja die Gegenleistung. Diese können allenfalls die Zurückbehaltungsrechte begründen, die bei der Durchsetzbarkeit zu prüfen sind. ((2)) Durchsetzbarkeit - zum einen Zurückbehaltungsrecht nach {{du przepis="§ 273 Abs. 1 BGB"}} bzw. aus {{du przepis="§ 320 Abs. 1 BGB"}}; hier Frage der erfüllungstauglichen Handlung des S - siehe {{du przepis="§ 269 BGB"}} und ff. - zum anderen - Schwerpunkt - Verjährung. Im Rahmen der Verjährungseinrede sind die Fristen zu prüfen - ab Fälligkeit, {{du przepis="§ 271 BGB"}}. Zu berücksichtigen sind Beginn und Lauf der Verjährungsfrist. ---- CategoryWIPR1Faelle