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==== Fall: Anspruch gegen einen verhafteten Vertragspartner ====

((1)) Sachverhalt
Langfinger (L) bestellt bei Sound (S) am 15. 12. 2005 ein Heimkinosystem der Spitzenklasse für 12.000 EUR. L und S vereinbaren, dass die Geräte am 20. 01. 2006 geliefert werden, nachdem L seine neue Wohnung bezogen hat, die er erst zum 01. 01. 2006 übernimmt.

Vor Weihnachten wird L allerdings wegen mehrerer Einbruchdiebstähle verhaftet und später auch verurteilt. S hat die Geräte wie vereinbart geliefert. Die Lieferung wurde durch die Frau des L entgegengenommen, die allerdings kurz danach ausgezogen und die gesamte Wohnungseinrichtung des L mitgenommen hat. S erfährt, dass L im Gefängnis ist und weiß nicht, wie er von L Geld bekommen soll. Seitdem erkundigt er sich ab und zu nach dem Entlassungstermin des L.

Als L aus dem Gefängnis am 20. 05. 2009 entlassen wird, trifft er vor seiner leeren Wohnung den S, der ihm eine Kopie der alten Rechnung überreicht. L behauptet S gegenüber, dass er sich an derart alte Geschichten nicht erinnern könne und im Übrigen die Geräte nicht habe.

((1)) Frage
Kann S von L Zahlung der 12.000 EUR verlangen?

((1)) Lösungshinweise
Anspruchsgrundlage = {{du przepis="§ 433 Abs. 2 BGB"}}

((2)) Erwerb des Anspruchs - unproblematisch

((2)) Anspruchsverlust
Problematisch ist auch hier nichts - die Fragen der Erfüllung betreffen ja die Gegenleistung. Diese können allenfalls die Zurückbehaltungsrechte begründen, die bei der Durchsetzbarkeit zu prüfen sind.

((2)) Durchsetzbarkeit
- zum einen Zurückbehaltungsrecht nach {{du przepis="§ 273 Abs. 1 BGB"}} bzw. aus {{du przepis="§ 320 Abs. 1 BGB"}}; hier Frage der erfüllungstauglichen Handlung des S - siehe {{du przepis="§ 269 BGB"}} und ff.
- zum anderen - Schwerpunkt - Verjährung.

Im Rahmen der Verjährungseinrede sind die Fristen zu prüfen - ab Fälligkeit, {{du przepis="§ 271 BGB"}}.
Zu berücksichtigen sind Beginn und Lauf der Verjährungsfrist.


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