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aktuelles Dokument: FallWeisungenAnVertreter
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Version [4284]

Dies ist eine alte Version von FallWeisungenAnVertreter erstellt von WojciechLisiewicz am 2009-11-24 18:24:48.

 

Fall: Weisungen an Vertreter beim Grundstückskauf


A. Sachverhalt
Jung (J) möchte von Alt (A) ein Grundstück erwerben. Sie schließen vor dem Notar einen Kaufvertrag, in dem sich J verpflichtet, den Kaufpreis im Voraus zu zahlen. A verpflichtet sich, die Auflassung zu erklären, wenn der Kaufpreis gezahlt ist. Da A bei der Auflassung nicht persönlich noch einmal beim Notar erscheinen will, wird der Bürovorsteher (B) des Notars ermächtigt, die Auflassung im Hinblick auf das entsprechende Grundstück zu erklären, wenn ihm A persönlich mitteilt, dass das Geld eingegangen ist.

A teilt dem B Geldeingang mit, B erklärt Auflassung.

Bevor das Grundstück auf J im Grundbuch eingetragen wird, überlegt es sich A anders und möchte das Geschäft eigentlich rückgängig machen. Er behauptet deshalb, dass die Auflassung unwirksam war, weil er sie nicht persönlich erklärt hatte.

B. Frage
Ist die Auflassung wirksam gewesen?



CategoryFallsammlungWIPR
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