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Falllösung zu Fall 6 - Das Rennrad

Gliederung


Anspruch auf Kaufpreiszahlung gem. § 433 II BGB (-)
A. Anspruch erworben (-)
I. Vertragsschluss (+)
1. Angebot
2. Annahme
3. Annahmefähigkeit
4. Übereinstimmung
II. Vertragsinhalt (+)
III. Wirksamkeit (-)
1. Mangel der Geschäftsfähigkeit (+)
a. beschränkte Geschäftsfähigkeit
aa. Personenkreis §§ 106 i. V. m. 2 BGB (+)
aaa. 7. Lebensjahr vollendet
bbb. Person minderjährig
bb. keine ausnahmsweise Wirksamkeit §§ 107 ff. BGB (+)
aaa. Dienst- oder Arbeitsverhältnis § 113 BGB (-)
bbb. lediglich rechtlicher Vorteil § 107 BGB (-)
ccc. Einwilligung § 107 BGB (-)
ddd. Taschengeld § 110 BGB (-)
ccc. Genehmigung § 108 I BGB (-)


Formulierungsvorschlag

V könnte gegen A einen Anspruch auf Zahlung des Restbetrages i. H. v. 100€ nach § 433 II BGB haben.
Hierfür muss der Anspruch erworben sein, ferner darf er nicht verloren und muss auch durchsetzbar sein.
A. Anspruch erworben
Der Anspruch könnte erworben sein.
Voraussetzung ist ein Vertragsschluss mit dem entsprechenden Inhalt und dieser muss auch wirksam sein.
I. Vertragsschluss
V und A könnten einen Vertrag geschlossen haben.
Hierfür sind zwei übereinstimmende Willenserklärungen, in Form von Angebot und Annahme, erforderlich und das Angebot muss noch annahmefähig gewesen sein.
Laut Sachverhalt kauft A ein Rennrad für 1000€ bei V.
Folglich wurde ein Vertrag geschlossen.
II. Vertragsinhalt
Dieser müsste auch inhaltlich einem Kaufvertrag i. S. d. § 433 BGB entsprechen. Gegenstand des Vertrags muss ein Rennrad zum Preis von 1000€ sein, wobei die letzten 300€ in
Raten zu je 50€ zur Mitte des Monats gezahlt werden können.
Laut Sachverhalt wurde genau dies vereinbart.
Folglich wurde ein Vertrag mit dem richtigen Inhalt geschlossen.
III. Wirksamkeit
Fraglich ist, ob der Vertrag auch wirksam ist.
Dies ist der Fall, wenn keine Wirksamkeitshindernisse vorliegen.
1. Mangel der Geschäftsfähigkeit
Dies könnte sich insbesondere aus einem Mangel der Geschäftsfähigkeit des A ergeben. In diesem Fall kommt besonders die beschränkte Geschäfts-fähigkeit in Frage.
Hierfür muss A zu dem Personenkreis der beschränkt Geschäftsfähigen nach §§ 106 i. V. m. 2 BGB gehören und zudem keine der Vorschriften der §§ 107 ff. BGB zur
Anwendung kommen, durch welche das Rechtsgeschäft wirksam wird.
a. Personenkreis
A könnte zum richtigen Personenkreis gehören.
Dazu muss er minderjährig i. S. d. § 106 i. V. m. § 2 BGB sein und das siebte Lebensjahr nach § 106 BGB vollendet haben.
Laut Sachverhalt ist A 17 Jahre alt.
Somit hat er das siebte Lebensjahr vollendet und ist noch nicht volljährig nach § 2 BGB.
Also gehört A zum Personenkreis der beschränkt Geschäftsfähigen.
b. keine ausnahmsweise Wirksamkeit
Es müsste sich zudem keine ausnahmsweise Wirksamkeit ergeben.
Dazu darf keine der in §§ 107 ff. BGB genannten Ausnahmen eintreffen.
aa. Wirksamkeit aus § 113 BGB
Eine Wirksamkeit des Vertrages wäre nach § 113 BGB denkbar.
Dann muss sich A in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis befinden und das Rechtsgeschäft muss im Zusammenhang damit stehen.
A arbeitet in einem Lebensmittelgeschäft. Im Sachverhalt gibt es keine Hinweise darauf, dass A das Rennrad für diese Beschäftigung kauft. Somit kann man
annehmen, dass A dies für private Zwecke nutzen will.
Der Kaufvertrag ist i. S. d. § 113 BGB nicht wirksam.
bb. Wirksamkeit aus § 107 BGB: lediglich rechtlicher Vorteil
Eine Wirksamkeit könnte sich aus einem lediglich rechtlichen Vorteil nach § 107 BGB ergeben.
Hierfür dürfen sich keine rechtlichen Pflichten aus dem Verpflichtungsgeschäft ergeben haben.
Laut Sachverhalt schließen V und A einen Kaufvertrag. Ein Kaufvertrag ist ein Verpflichtungsgeschäft. Hierdurch entstehen A auch die Pflichten der Kaufpreiszahlung
und der Abnahme des Kaufgegenstandes.
Folglich ergibt sich keine Wirksamkeit aus einem lediglich rechtlichen Vorteil.
cc. Wirksamkeit aus § 107: Einwilligung
Der Vertrag könnte aufgrund einer Einwilligung i. S. d. § 107 BGB wirksam sein.
Voraussetzung ist, dass der gesetzliche Vertreter seine wirksame Zustimmung abgegeben hat.
Die gesetzlichen Vertreter des A sind nach § 1629 seine Eltern. Eine Einwilligung ist nach § 183 BGB die vorherige Zustimmung.
Laut Sachverhalt kauft A das Rennrad jedoch entgegen dem ausdrücklichen Wunsch seiner Eltern.
Folglich ergibt sich keine Wirksamkeit aus einer Einwilligung.
dd. Wirksamkeit aus § 110 BGB
Die Wirksamkeit des Kaufvertrages könnte § 110 BGB herbeiführen.
Dann muss A die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt haben, die ihm für diesen Zweck oder zur freien Verfügung vom gesetzlichen Vertreter oder mit dessen
Zustimmung von Dritten überlassen wurden.
Laut Sachverhalt kostet das Rennrad 1000€, A zahlt 700€ unverzüglich. Ein Bewirken setzt die vollständige Zahlung voraus. Offensichtlich ist die Leistung nicht
bewirkt. Die Prüfung der restlichen Voraussetzungen kann somit dahingestellt bleiben, es fehlt bereits an der vollständigen Bewirkung der Leistung.
Es ergibt sich keine Wirksamkeit aus § 110 BGB.
ee. Wirksamkeit aus § 108 I BGB
Letztlich könnte sich die Wirksamkeit aus § 108 I BGB ergeben.
Hierfür muss eine Genehmigung der gesetzlichen Vertreter vorliegen.
Die gesetzlichen Vertreter sind, wie oben schon geprüft, die Eltern des A (§ 1629 BGB). Eine Genehmigung ist i. S. d. § 184 BGB eine nachträgliche Zustimmung.
Eine solche Zustimmung liegt laut Sachverhalt nicht vor.
Folglich ergibt sich auch keine Wirksamkeit aus § 108 I BGB.
Somit ergibt sich keine ausnahmsweise Wirksamkeit nach §§ 107 ff. BGB des Kaufvertrages.
Der zwischen A und V geschlossene Kaufvertrag ist unwirksam.
V hat keinen Anspruch erworben.
V hat gegen A keinen Anspruch auf Zahlung des Restbetrages i. H. v. 100€ gem. § 433 II BGB.



Es ist weiterhin zu prüfen, welche Handlungen V erfolgreich vornehmen kann, um an den Restbetrag von 100€ zu gelangen.
Für V bieten sich hierfür zwei Möglichkeiten:

(1) Aufforderung zur Genehmigung gegenüber den Eltern gem. § 108 II BGB

V könnte die Eltern des A zur Genehmigung des Kaufs nach § 108 II BGB auffordern.
Dann könnte jedoch die Entscheidung der Eltern über die Genehmigung nur gegenüber V erklärt werden. Weiterhin müsste diese Genehmigung durch die Eltern binnen zwei Wochen nach Aufforderung durch V erfolgen, andernfalls gilt die Genehmigung als nicht erteilt.

Eine Genehmigung durch die Eltern nach Aufforderung des V scheint hier jedoch nicht erfolgsversprechend. Der Kauf des Rennrades durch A widerspricht dem ausdrücklichen Wunsch der Eltern.

(2) Aufforderung zur Genehmigung gegenüber den A gem. § 108 II, III BGB

V könnte abwarten bis A volljährig ist und danach eine Genehmigung des A nach § 108 III BGB einholen.
Laut Sachverhalt kauft A das Rennrad ein halbes Jahr vor seinem 18. Geburtstag. Daraus ergibt sich, dass A nur noch zwei Raten, also zwei Monate fehlen.
Zu dem ist es wahrscheinlich, dass A eine Genehmigung äußert. A will das Rennrad bestimmt behalten.
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