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Version [11882]

Dies ist eine alte Version von Formerfordernis erstellt von AnnegretMordhorst am 2011-09-15 14:25:31.

 

Form von Rechtsgeschäften

Wirksamkeitshindernis durch Verstoß gegen Formvorschriften

Im deutschen Zivilrecht gilt der Grundsatz der Formfreiheit. Deshalb kann ein Rechtsgeschäft grundsätzlich genauso gut schriftlich wie auch mündlich, per E-Mail oder auch völlig ohne verbale Mittel - durch konkludentes Handeln - abgeschlossen werden. Ausnahmsweise kann jedoch ein Geschäft einer bestimmten Form bedürfen. In solchen Fällen kann das Rechtsgeschäft unwirksam sein, wenn diese Form nicht beachtet wurde.

A. Prüfungsaufbau
Im Hinblick auf die Formprobleme in der Praxis empfiehlt sich - nicht zuletzt wegen dem Grundsatz der Formfreiheit - eine von der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts ausgehende Analyse. Da die grundsätzliche Formfreiheit in der Regel dazu führt, dass das Rechtsgeschäft unabhängig von der gewählten Form wirksam ist, jedoch kann ein Formmangel ausnahmsweise zur Unwirksamkeit führen. Demnach kann ein Rechtsgeschäft nur dann unwirksam sein, wenn dafür zunächst ein Formerfordernis vorgesehen ist. Ist die Einhaltung einer bestimmten Form erforderlich, so ist weiter zu prüfen, inwiefern diese Form eingehalten wurde. Haben sich die Parteien an die Formvorschriften gehalten, so ist das Geschäft wirksam. Wenn nicht, ist die Unwirksamkeit nicht immer automatisch anzunehmen - es ist noch zu prüfen, ob der Formmangel im betreffenden Fall beachtlich ist. Denn ein Formmangel kann in einigen Fällen geheilt werden, manchmal lehnt die Rechtsprechung eine Berufung auf den Formmangel wegen § 242 BGB ab. Erst wenn alle der drei genannten Punkte anzunehmen sind (Formerfordernis, Formmangel, Beachtlichkeit), führt ein Formmangel zur Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts.

Zum Aufbau der Fragen von Formvorschriften im Zivilrecht vgl. folgende Struktur.

B. Wichtigste Formvorschriften
Zu den bekannteren Formvorschriften gehören:
  • § 311b BGB
  • § 766 BGB
  • § 518 BGB
  • § 2231 BGB

Darüber hinaus können die Parteien vereinbaren, dass ein Rechtsgeschäft in bestimmter Form vorzunehmen ist, § 125 S. 2 BGB.

C. Fallbeispiele





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