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==== Form von Rechtsgeschäften ====
== Wirksamkeitshindernis durch Verstoß gegen Formvorschriften ==

Im deutschen Zivilrecht gilt der Grundsatz der Formfreiheit. Deshalb kann ein Rechtsgeschäft grundsätzlich genauso gut schriftlich wie auch mündlich, per E-Mail oder auch völlig ohne verbale Mittel - durch konkludentes Handeln - abgeschlossen werden. Ausnahmsweise kann jedoch ein Geschäft einer bestimmten Form bedürfen. In solchen Fällen kann das Rechtsgeschäft **unwirksam sein**, wenn diese Form nicht beachtet wurde, {{du przepis="§ 125 S. 1 BGB"}}. Auch Parteien eines Vertrages können vereinbaren, dass bestimmte Rechtsgeschäfte zwischen ihnen (sehr häufig: Änderungen eines bestehenden Vertrages) einer bestimmten Form bedürfen - auch für diesen Fall sieht {{du przepis="§ 125 S. 2 BGB"}} vor, dass Missachtung dieser vereinbarten Form __im Zweifel__ Nichtigkeit des betroffenen Rechtsgeschäftes zur Folge hat.

((1)) Prüfungsaufbau
Im Hinblick auf die Formproblematik in der Praxis empfiehlt sich - nicht zuletzt wegen des Grundsatzes der Formfreiheit - eine von der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts als Regel ausgehende Analyse. Die grundsätzliche Formfreiheit führt in der Regel dazu, dass das Rechtsgeschäft **unabhängig von der gewählten Form wirksam ist**. Jedoch kann ein Formmangel (sofern eine bestimmte Form vorgeschrieben ist) **ausnahmsweise** zur Unwirksamkeit führen. Demnach kann ein Rechtsgeschäft also nur dann **unwirksam** sein, wenn
- dafür zunächst ein **Formerfordernis** vorgesehen ist;
- ist die Einhaltung einer bestimmten Form erforderlich, so ist weiter zu prüfen, inwiefern diese **Form eingehalten** wurde;
- haben sich die Parteien an die Formvorschriften gehalten, so ist das Geschäft wirksam;
- wenn nicht, ist die Unwirksamkeit nicht immer automatisch anzunehmen - es ist noch zu prüfen, ob der **Formmangel im betreffenden Fall beachtlich ist**; denn ein Formmangel kann in einigen Fällen geheilt werden; manchmal lehnt die Rechtsprechung eine Berufung auf den Formmangel auch wegen {{du przepis="§ 242 BGB"}} ab.
Erst wenn alle der drei der genannten Umstände eingetreten sind (Formerfordernis, Formmangel, Beachtlichkeit), führt ein Formmangel zur Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts.

Zum Prüfungsaufbau im Detail vgl. [[http://kt-texte.de/taris/?path=0&subsumsession=0&root=1329 folgende Struktur]].

((1)) Praxisrelevante Formvorschriften im BGB
Zu den in der Praxis öfter relevanten Formvorschriften des BGB gehören:
- {{du przepis="§ 311b BGB"}}
- {{du przepis="§ 766 BGB"}}
- {{du przepis="§ 518 BGB"}}
- {{du przepis="§ 2231 BGB"}}

((1)) Gewillkürte Form
Wenn die Parteien vereinbaren, dass ein Rechtsgeschäft in bestimmter Form vorzunehmen ist, handelt es sich um die sog. gewillkürte Form. Gem. {{du przepis="§ 125 S. 2 BGB"}} ist in solchen Fällen im Zweifel anzunehmen, dass die Verletzung der vereinbarten Formregelung auch Nichtigkeit zur Folge hat. Die gesetzliche Formulierung "im Zweifel" bedeutet, dass die Parteien auch eine andere Folge des Formmangels vorsehen können. Es ist somit im Einzelfall zu prüfen, weshalb die Parteien eine bestimmte Form vorgesehen haben.
Im Falle einer Form des Rechtsgeschäftes, die durch die Parteien eines Rechtsverhältnisses vereinbart wurde, ist zu beachten, dass der Gesetzgeber bei der Frage, ob diese Form auch eingehalten wurde, in {{du przepis="§ 127 BGB"}} eine Reihe von Vereinfachungen vorgesehen hat. Deshalb ist die vereinbarte Form in der Praxis anders zu behandeln ist, als die im Gesetz vorgeschriebene.

((1)) Fallbeispiele

- [[FallEhrenwortDesVorstands Ehrenwort des Vorstands eines angesehenen Unternehmens]]
- [[FallBuergschaftPerFax Per Fax erteilte Bürgschaft]]
- [[FallSchriftformklausel Formlose Änderung des Vertrages trotz Schriftformklausel]]



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