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Gesetzliche Schuldverhältnisse

Einführung und allgemeine Informationen

A. Schuldverhältnis allgemein
Das Wesen eines Schuldverhältnisses ist in § 241 Abs. 1 BGB beschrieben: es handelt sich um ein rechtliches Verhältnis, auf dessen Grundlage eine Pflicht zur Leistung für den Schuldner besteht.

B. Gesetzliche vs. vertragliche Schuldverhältnisse
Die meisten im BGB geregelten und auch ungeregelten Schuldverhältnisse sind vertraglichen bzw. allgemein rechtsgeschäftlichen Ursprungs (Kaufvertrag, einseitige Erklärung bei Auslobung etc.). Die rechtsgeschäftlichen / vertraglichen Schuldverhältnisse ähneln sich insofern, als sie alle auf dem autonomen Willen der Parteien dieser Schuldverhältnisse beruhen.
Die gesetzlichen Schuldverhältnisse benötigen hingegen keinen Willen der Parteien - sie hängen allein davon ab, ob bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt bzw. eingetreten sind.

C. Entstehung gesetzlicher Schuldverhältnisse
In einigen, im Gesetz vorgesehenen Fällen, entstehen Rechtsverhältnisse i. S. d. § 241 BGB, ohne dass die Beteiligten Personen dafür oder dagegen etwas tun können. Durch den Eintritt bestimmter Ereignisse, die im Gesetz vorgesehen sind, werden Rechte und Pflichten der Parteien begründet.




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