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V. Inhalt und Grenzen des Geschmacksmusterrechts


1. Wirkungen des Geschmacksmusters


 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/GewRS4GeschmMInhaltGrenzen/GewRSGeschmMWirkung.jpg)

a) Positiver Inhalt des Geschmacksmusters

Benutzungsbefugnisse, die gem. § 38 Abs. 1 GeschmMG allein dem Berechtigten zustehen, sind:
  • die ausschließliche Herstellungsbefugnis,
  • die Befugnis den geschützten Gegenstandes zur (entgeltlichen oder unentgeltlichen) Überlassung Dritten anzubieten,
  • das Inverkehrbringen
  • die Einfuhr und die Ausfuhr sowie
  • der Gebrauch des geschützten Gegenstandes.

--> Zur Erschöpfung von Benutzungsbefugnissen vgl. § 48 GeschmMG sowie ausführlicher bereits hierzu im Patentrecht

b) Negativer Inhalt des Geschmacksmusters


Beseitigungsanspruch (§ 42 Abs. 1 S. 1 GeschmMG)

Unterlassungsanspruch (§ 42 Abs. 1 S. 2 GeschmMG)

Schadenersatzanspruch (§ 42 Abs. 2 GeschmMG)

Vernichtungsanspruch (§ 43 Abs. 1 S. 1 GeschmMG) oder Überlassungsanspruch (§ 43 Abs. 3 GeschmMG)

Vernichtungsanspruch der Geräte, die zur Herstellung der das Geschmacksmuster verletzenden Erzeugnisse gedient haben (§ 43 Abs. 1 S. 2 GeschmMG)

Anspruch auf Rückruf oder endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen (§ 43 Abs. 2 GeschmMG)

Auskunftsanspruch (§ 46 GeschmMG)

Beseitigungs- und Vorlageansprüche (§ 46a GeschmMG)

Anspruch auf Vorlage von Unterlagen zur Durchsetzung eines SE-Anspruchs (§ 46b GeschmMG)


  • Verjährung - vgl. § 49 GeschmMG --> Verweis auf Regelverjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB)
  • ausschließliche sachliche Zuständigkeit der Landgerichte und funktionelle Zuständigkeit der Zivilkammer (§ 52 Abs. 1 GeschmMG) in Geschmacksmusterstreitsachen

c) Strafrechtlicher Schutz


Wer entgegen § 38 Abs. 1 Satz 1 GeschmMG verstößt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (§ 51 Abs. 1 GeschmMG) – bei gewerblichen Handeln bis zu fünf Jahren (§ 51 Abs. 2 GeschmMG) oder mit Geldstrafe bestraft.

Nach § 51 Abs. 3 GeschmMG ist bereits der Versuch strafbar.


2. Schutzumfang des Geschmacksmusterrechts

  • ergibt sich unmittelbar aus § 38 Abs. 2 GeschmMG

  • losgelöst vom verwendeten Erzeugnis reicht der Schutzumfang hier sehr weit
  • Beachte: Schutz erstreckt sich auf diejenigen Merkmale der Erscheinungsform eines Geschmacksmusters, die in der Anmeldung sichtbar wiedergegeben wurden (--> nicht Originalvorlage, sondern das was in der Anmeldung offenbart wurde) --> § 37 Abs. 1 GeschmMG

  • bei der Beurteilung des Schutzumfangs wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Musters berücksichtigt (Anknüpfung an das Erfordernis der Eigenart nach § 2 Abs. 2 GeschmMG)

 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/GewRS4GeschmMInhaltGrenzen/GewRSGeschmMWirkung1.jpg)

* bei großer Musterdichte auf einem bestimmten Erzeugnissektor ist der Schutzumfang eines Geschmacksmusters gering
--> bereits geringfügige Abweichung der Gestaltungsmerkmale des neuen Musters könnte dazu führen, dass eine Klage des Rechtsinhabers des älteren Geschmacksmusters gegen den „Plagiator“ erfolglos bleibt

Beispiel für die Beurteilung des Schutzumfangs eines GeschmM
=> LG München I, Urt. v. 09.04.2008 – 21 O 16318/07


3. Beschränkungen des Schutzumfangs des Geschmacksmusters

a) Vorbenutzungsrecht, § 41 GeschmMG

Beispiel: Entwerfer A ist Inhaber eines eingetragenen Geschmacksmusters. Zwei Jahre zuvor entwickelte Entwerfer B bereits ein identisches Muster im Inland und benutzt dieses seither für seine Produkte, ohne jedoch je eine Anmeldung seines Musters in Betracht gezogen zu haben.
--> Gesetz gewährt hier Vertrauensschutz und versucht einen interessens-gerechten Ausgleich zwischen dem Rechtsinhaber (Entwerfer des späteren Musters) und dem Dritten (= Entwerfer des früheren Musters) zu schaffen


- Voraussetzungen für Entstehung des Vorbenutzungsrecht:
    • Vorbenutzer hat vor dem Anmeldetag des Geschmacksmusters (§ 13 GeschmMG)
    • im Inland
    • ein parallel geschöpftes Muster
    • gutgläubig in Benutzung genommen oder
    • bereits wirkliche und ernsthafte Anstalten für eine solche (d.h. Benutzung) getroffen haben

- Inhalt und Umfang des Vorbenutzungsrechts:
    • Vorbenutzer darf trotz entgegenstehendem Schutzrecht das Muster verwerten, insbesondere benutzen
    • Vergabe von Lizenzen ist Drittem nicht gestattet (§ 41 Abs. 1 S. 3 GeschmMG)
    • Übertragung des Vorbenutzungsrechts ist ebenfalls grds. ausgeschlossen (§ 41 Abs. 2 GeschmMG); ausnahmsweise geht das Recht mit Unternehmensübergang über

b) Erlaubte Benutzungshandlungen

  • § 40 GeschmMG enthält Ausnahmefälle in denen ein im Grundsatz bestehender Geschmacksmusterschutz keine Wirkung entfaltet, d.h. im Umkehrschluss erlaubte Benutzungshandlungen
  • Rechte aus Geschmacksmuster können in folgenden Fällen nicht geltend gemacht werden:

Handlungen, die im privaten Bereich zu nicht gewerblichen Zwecken vorgenommen werden (Nr. 1)

Handlungen zu Versuchszwecken - Versuchsprivileg (Nr. 2)

Wiedergaben zum Zwecke der Zitierung (besser: Veranschaulichung) oder der Lehre (Nr. 3)



Verwendete Literatur und damit Literatur zur Vertriefung:
Götting, Horst-Peter/ Meyer, Justus/ Vormbrock, Ulf: Gewerblicher Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht: Praxishandbuch, Baden-Baden 2011, § 13 Rdnrn. 1-254 (= enthält eine sehr ausführliche Darstellung der Rechtsfolgen von Patentverletzungen)
Götting, Horst-Peter/ Hubmann, Heinrich: Gewerblicher Rechtsschutz: Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster- und Markenrecht; ein Studienbuch, 9. Aufl., München 2009, § 43.
Eisenmann, Hartmut/ Jautz, Ulrich: Grundriss gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht: mit 55 Fällen und Lösungen, 9. Aufl., Heidelberg u.a. 2012, S. 93-97. (mit ähnlichen Beispielen)

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