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Revision history for GmbHKapital


Revision [73518]

Last edited on 2016-10-30 11:35:06 by WojciechLisiewicz
Additions:
Was als Sacheinlage durchaus zulässig ist, sind Forderungen. Dabei sind auch Werklohnforderungen (Ansprüche), die im Gegensatz zur Leistung von Diensten einen bezifferbaren Wert haben, als Sacheinlage zulässig. **Nicht sacheinlagefähig** sind allerdings **Forderungen gegen den Gesellschafter (Einleger) selbst**.
Deletions:
Was als Sacheinlage durchaus zulässig ist, sind Forderungen. Dabei sind auch Werklohnforderungen (Ansprüche), die im Gegensatz zur Leistung von Diensten einen bezifferbaren Wert haben, als Sacheinlage zulässig. Nicht sacheinlagefähig sind allerdings Forderungen gegen den Gesellschafter (Einleger) selbst.


Revision [73517]

Edited on 2016-10-30 11:31:14 by WojciechLisiewicz
Additions:
- künftige, insb. noch herzustellende Sachen,
- Nutzungsrechte ohne feste Dauer,
- wirtschaftlicher Wert sonst nicht feststellbar.
Was als Sacheinlage durchaus zulässig ist, sind Forderungen. Dabei sind auch Werklohnforderungen (Ansprüche), die im Gegensatz zur Leistung von Diensten einen bezifferbaren Wert haben, als Sacheinlage zulässig. Nicht sacheinlagefähig sind allerdings Forderungen gegen den Gesellschafter (Einleger) selbst.
Deletions:
-
- wirtschaftlicher Wert sonst nicht feststellbar
Was als Sacheinlage zulässig ist, sind Forderungen. Dabei sind auch Werklohnforderungen (Ansprüche), die im Gegensatz zur Leistung von Diensten einen bezifferbaren Wert haben.


Revision [73516]

Edited on 2016-10-30 11:28:13 by WojciechLisiewicz
Additions:
Im Falle von Sacheinlagen ist zu beachten, welche Gegenstände **sacheinlagefähig** sind. Im GmbHG fehlt dazu eine Regelung, allerdings kann {{du przepis="§ 27 Abs. 2 AktG"}} analog herangezogen werden. Aus dieser Vorschrift - aber nicht nur aus dieser - ist abzuleiten, dass folgende Gegenstände **nicht** sacheinlagefähig sind:
- Dienstleistungen,
-
- wirtschaftlicher Wert sonst nicht feststellbar
Was als Sacheinlage zulässig ist, sind Forderungen. Dabei sind auch Werklohnforderungen (Ansprüche), die im Gegensatz zur Leistung von Diensten einen bezifferbaren Wert haben.
Deletions:
Im Falle von Sacheinlagen ist zu beachten, welche Gegenstände **sacheinlagefähig** sind. Im GmbHG fehlt dazu eine Regelung, allerdings kann {{du przepis="§ 27 Abs. 2 AktG"}} analog herangezogen werden.


Revision [73515]

Edited on 2016-10-30 10:16:03 by WojciechLisiewicz
Additions:
Im Falle von Sacheinlagen ist zu beachten, welche Gegenstände **sacheinlagefähig** sind. Im GmbHG fehlt dazu eine Regelung, allerdings kann {{du przepis="§ 27 Abs. 2 AktG"}} analog herangezogen werden.


Revision [73514]

Edited on 2016-10-30 10:11:46 by WojciechLisiewicz
Additions:
Vgl. dazu auch das o. g. [[FallProblematischeSacheinlage Fallbeispiel]] sowie die Vorschrift des {{du przepis="§ 19 Abs. 4 GmbHG"}}. Entscheidend ist dabei, dass sich das Vorliegen einer verdeckten Sacheinlage auf die Erfüllung der Einlagepflicht auswirkt (//Prüfungsaufbau: die Gesellschaft verliert den Anspruch auf Leistung der Einlagen durch Erfüllung **nicht**//).
Deletions:
Vgl. dazu auch das o. g. [[FallProblematischeSacheinlage Fallbeispiel]] sowie die Vorschrift des {{du przepis="§ 19 Abs. 4 GmbHG"}}. Entscheidend ist dabei, dass sich das Vorliegen einer verdeckten Sacheinlage auf die Erfüllung der Einlagepflicht (//Prüfungsaufbau: Anspruchsverlust durch Erfüllung wird verhindert//) auswirkt.


Revision [73513]

Edited on 2016-10-30 10:10:38 by WojciechLisiewicz
Additions:
Vgl. dazu auch das o. g. [[FallProblematischeSacheinlage Fallbeispiel]] sowie die Vorschrift des {{du przepis="§ 19 Abs. 4 GmbHG"}}. Entscheidend ist dabei, dass sich das Vorliegen einer verdeckten Sacheinlage auf die Erfüllung der Einlagepflicht (//Prüfungsaufbau: Anspruchsverlust durch Erfüllung wird verhindert//) auswirkt.
Deletions:
Vgl. dazu auch das o. g. [[FallProblematischeSacheinlage Fallbeispiel]] sowie die Vorschrift des {{du przepis="§ 19 Abs. 4 GmbHG"}}.


Revision [73512]

Edited on 2016-10-30 10:01:56 by WojciechLisiewicz
Additions:
((1)) Verbot des Hin-und-Her-Zahlens der Einlagen
Deletions:
((1)) Verbot des Hin-und-Her-Zahlen der Einlagen


Revision [73511]

Edited on 2016-10-30 10:01:40 by WojciechLisiewicz
Additions:
Das GmbHG enthält zahlreiche Regelungen, die im Hinblick auf das Kapital der Gesellschaft ein Schutzsystem im Rahmen des sog. Grundsatzes der Kapitalerhaltung statuieren. Zu den wichtigsten Bestandteilen dieses Systems gehören die nachstehend genannten Vorgaben und Rechtsinstitute.
((1)) Erfüllung der Einlagepflicht
((1)) Problem der verdeckten Sacheinlage
((1)) Verbot der Aufrechnung gegenüber der Einlageforderung
Vgl. dazu {{du przepis="§ 19 Abs. 2 S. 2 GmbHG"}}.
((1)) Verbot des Hin-und-Her-Zahlen der Einlagen
Vgl. dazu {{du przepis="§ 19 Abs. 5 GmbHG"}}.
Deletions:
Das GmbHG enthält zahlreiche Regelungen, die im Hinblick auf das Kapital der Gesellschaft ein Schutzsystem im Rahmen des sog. Grundsatzes der Kapitalerhaltung statuieren. Zu den wichtigsten Bestandteilen dieses Systems gehören folgende Regeln:
((1)) Wie die Einlagen im Einzelnen zu leisten sind
((1)) Inwiefern eine verdeckte Sacheinlage zur Erfüllung der Einlagepflicht führen kann


Revision [73510]

The oldest known version of this page was created on 2016-10-30 09:56:56 by WojciechLisiewicz
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