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===== Kapitalausstattung der GmbH =====
== Regeln der Kapitalerhaltung bei Gründung und Kapitalerhöhung ==


Das GmbHG enthält zahlreiche Regelungen, die im Hinblick auf das Kapital der Gesellschaft ein Schutzsystem im Rahmen des sog. Grundsatzes der Kapitalerhaltung statuieren. Zu den wichtigsten Bestandteilen dieses Systems gehören die nachstehend genannten Vorgaben und Rechtsinstitute.

((1)) Erfüllung der Einlagepflicht
Vgl. dazu [[FallProblematischeSacheinlage folgendes Fallbeispiel]] sowie {{du przepis="§ 7 GmbHG"}} und {{du przepis="§ 19 Abs. 1 GmbHG"}}.

Im Falle von Sacheinlagen ist zu beachten, welche Gegenstände **sacheinlagefähig** sind. Im GmbHG fehlt dazu eine Regelung, allerdings kann {{du przepis="§ 27 Abs. 2 AktG"}} analog herangezogen werden. Aus dieser Vorschrift - aber nicht nur aus dieser - ist abzuleiten, dass folgende Gegenstände **nicht** sacheinlagefähig sind:
- Dienstleistungen,
- künftige, insb. noch herzustellende Sachen,
- Nutzungsrechte ohne feste Dauer,
- wirtschaftlicher Wert sonst nicht feststellbar.

Was als Sacheinlage durchaus zulässig ist, sind Forderungen. Dabei sind auch Werklohnforderungen (Ansprüche), die im Gegensatz zur Leistung von Diensten einen bezifferbaren Wert haben, als Sacheinlage zulässig. **Nicht sacheinlagefähig** sind allerdings **Forderungen gegen den Gesellschafter (Einleger) selbst**.

((1)) Verbot der Aufrechnung gegenüber der Einlageforderung
Vgl. dazu {{du przepis="§ 19 Abs. 2 S. 2 GmbHG"}}.

((1)) Problem der verdeckten Sacheinlage
Vgl. dazu auch das o. g. [[FallProblematischeSacheinlage Fallbeispiel]] sowie die Vorschrift des {{du przepis="§ 19 Abs. 4 GmbHG"}}. Entscheidend ist dabei, dass sich das Vorliegen einer verdeckten Sacheinlage auf die Erfüllung der Einlagepflicht auswirkt (//Prüfungsaufbau: die Gesellschaft verliert den Anspruch auf Leistung der Einlagen durch Erfüllung **nicht**//).

((1)) Verbot des Hin-und-Her-Zahlens der Einlagen
Vgl. dazu {{du przepis="§ 19 Abs. 5 GmbHG"}}.
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