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Version [26032]

Dies ist eine alte Version von GoA erstellt von WojciechLisiewicz am 2013-04-21 10:15:42.

 

Geschäftsführung ohne Auftrag



A. Gesetzliche Systematik bei der Regelung der GoA
In den §§ 677 ff. BGB ist nicht nur die eigentliche Geschäftsführung ohne Auftrag (für einen anderen), sondern auch die sog. "unechte" Geschäftsführung ohne Auftrag geregelt, die als Geschäftsanmaßung bezeichnet werden kann. Demnach behandeln § 677 BGB in Verbindung mit § 687 BGB folgende Rechtsinstitute:
 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/GoA/goa_systematik.png)

1. Systematische Einordnung einzelner Vorschriften
Der Zusammenhang zwischen der gesetzlichen Regelung und dem, was in der Praxis in den einschlägigen Fällen zu prüfen ist, ist wie folgt zu erklären:
    • § 677 BGB und § 687 BGB regeln die Frage, ob eine GoA vorliegt oder aber eine andere Situation, in der die §§ 677 ff. BGB anzuwenden sind bzw. auch nicht; beide Vorschriften sind deshalb immer heranzuziehen, wenn irgendein Anspruch aus der GoA zu prüfen ist; je nach dem, wie die Prüfung dieser Vorschriften ausfällt, kann es sich um die (echte) GoA handeln, um eine Geschäftsanmaßung oder um irrtümliche Ãœbernahme eines Geschäfts; im letzteren Fall sind die GoA-Regeln gar nicht zu prüfen;
    • in den §§ 677 ff. BGB ist eine Reihe von Ansprüchen sowohl für den Geschäftsherrn wie auch für den Geschäftsführer vorgesehen; dies sind insbesondere: § 678 BGB, § 681 BGB, § 683 BGB, § 684 BGB; über § 681 wird dabei der Weg zu den §§ 666 - 668 BGB, d. h. zu Ansprüchen aus einem Auftrag, geöffnet; über § 683 BGB ist hingegen § 670 BGB anzuwenden;
    • schließlich sind in der Regelung der GoA einige Hilfsnormen enthalten, die an verschiedenen Stellen des Prüfungsaufbaus zu berücksichtigen sind; bei der Prüfung, ob der Geschäftsführende gemäß dem Willen des Geschäftsherrn handelt, ist § 679 BGB zu berücksichtigen; bei Schadensersatzansprüchen ist die Haftungsprivilegierung gem. § 680 BGB zu berücksichtigen; eine weitere Privilegierung enthält § 682 BGB; § 685 BGB schließt den Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen aus, wenn die Aufwendungen in Schenkungsabsicht (im weitesten Sinne) gemacht wurden; § 686 BGB stellt klar, dass ein Irrtum über die Person desjenigen, für den die Geschäfte übernommen wurden, unbeachtlich ist - jedenfalls solange § 687 Abs. 1 BGB nicht greift.

2. Aufbau einzelner Ansprüche
Das in Lehrbüchern und sonstigen Lernhilfen häufig anzutreffende Schema, nach dem zuerst die Voraussetzungen bestimmter Ansprüche oder einer Gruppe von Ansprüchen behandelt und anschließend unter dem Stichwort "Rechtsfolgen" weitere, nicht immer leicht einzuordnende Themen angesprochen werden, ist für die Fallbearbeitung irreführend. Die Rechtsfolge, von der eine Fallprüfung auch bei der GoA auszugehen hat, ist in aller Regel ein Anspruch. Die Aufgabe des Juristen ist - nach Angabe der Anspruchsgrundlage - schlicht die Nennung einzelner Voraussetzungen und Überprüfung, inwiefern diese Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen erfüllt, ist ein Anspruch gegeben - weitere Diskussion über etwaige Rechtsfolgen wäre dann verfehlt.
Was hier allerdings wichtig werden kann - und das ist mit dem Begriff "Rechtsfolge" meist gemeint - ist die Frage des Umfangs des jeweiligen Anspruchs. Deshalb werden hier alle Ansprüche in zwei - eher nur zur Orientierung und weniger als separate Prüfungspunkte - Prüfungsschritte unterteilt: in die Voraussetzungen des jeweiligen Anspruchs dem Grunde nach ("besteht ein Anspruch an sich?") und in solche dem Umfang nach ("mit welchem Inhalt, in welchem Umfang ist der Anspruch gegeben?").


B. Anwendbarkeit der §§ 677 ff. BGB
Die Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag sind immer dann anzuwenden, wenn die Übernahme fremder Geschäfte im konkreten Fall weder durch die Parteien noch durch das Gesetz geregelt wurde. Aber auch dann, wenn eine solche Regelung nicht vorliegt, sind einige Ausnahmen von der Anwendung der §§ 677 ff. BGB zu beachten. Sind im Einzelfall Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die an sich denkbaren Vorschriften über Geschäftsführung ohne Auftrag nicht anzuwenden sind, ist diese (Vor-)Frage wie folgt zu prüfen:

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Im Hinblick auf die Frage der Anwendbarkeit des Rechtsinstituts aus § 677 BGB können folgende Problemfälle genannt werden:
  • Vorrang gesetzlicher Haftung ist insbesondere in Fällen der Gefährdungshaftung gegeben, vgl. z. B. § 7 StVG in Fällen, in denen ein (grundsätzlich nach § 7 StVG haftender) Verkehrsteilnehmer zum Schutz der Rechtsgüter einer anderen Person - aus Mangel an alternativen Handlungsoptionen im konkreten Fall - einen Unfall verursacht und sich selbst bzw. eigene Sachen beschädigt;
  • die gescheiterten Vertragsverhandlungen können grundsätzlich noch keine vertraglichen Ansprüche begründen - dies ist insbesondere in Fällen deutlich, in denen eine Partei der anderen durch "ködern" mit einer Teilleistung einen Vertragsschluss herbeiführen will; lehnt die andere Partei das Vertragsangebot ab, nutzt sie aber z. B. Informationen, die sie auf diese Weise (ohne sie angefordert zu haben) erlangte, kann die "aufdringliche" Partei nicht die Regeln der GoA dazu nutzen, die vertraglichen Wirkungen durch eine Hintertür dennoch zu erzwingen;
  • ein im Gesetz ausdrücklich geregelter Fall, in dem die Anwendung der GoA-Regeln ausgeschlossen ist, ist § 241a BGB; demnach führt die unbestellte Zusendung einer Ware / Erbringung einer Leistung zu keinem Schuldverhältnis zwischen den Parteien - es können allenfalls unter bestimmten Voraussetzungen Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung begründbar sein, ein "quasi Vertrag" kommt auf diese Weise auf keinen Fall zustande;
  • die Frage, inwiefern ein nichtiger Vertrag Ansprüche aus der GoA begründen kann, ist umstritten; da die Rechtsprechung in diesen Fällen die GoA meist für anwendbar erklärt, ist in der Praxis davon auszugehen, dass bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen die Ansprüche aus §§ 677 ff. BGB denkbar sind; es wird aber auch eine andere Meinung vertreten.


C. Allgemeine Voraussetzungen der GoA


D. Ansprüche des Geschäftsführers
Liegt Geschäftsführung ohne Auftrag vor, kann derjenige, wer fremde Geschäfte wahrnimmt, folgende Ansprüche geltend machen:

1. Auf Ersatz von Aufwendungen bei "berechtigter" Geschäftsführung
§ 670 BGB i. V. m. §§ 677, 683 BGB
Die dabei entscheidende Frage, ob die Geschäftsbesorgung entsprechend dem Willen des Geschäftsherrn erfolgte, ist grundsätzlich nach rein objektiven Kriterien zu beantworten. Unerheblich ist ein etwaiger "guter Glaube" an den Willen oder an ein bestimmtes Interesse des Geschäftsherrn. Wenn der Geschäftsführende die Lage falsch einschätzt, dann erhält er keinen Ersatz von Aufwendungen gem. § 683 BGB auch dann, wenn es Gründe zur Annahme hatte, dass der Geschäftsherr an der Geschäftsübernahme Interesse haben musste. In solchen Fällen kommt nur § 684 BGB in Betracht und im Übrigen andere Regeln - z. B. bei schuldhafter Veranlassung bestimmter Folgen Delikt.

2. Auf Herausgabe der Bereicherung bei "unberechtigter" Geschäftsführung
Gem. § 684 S. 1 BGB - hier findet kein Ersatz von Aufwendungen sondern nur Herausgabe der Bereicherung (wenn der Geschäftsherr bereichert ist) statt - also ein Anspruch nach Bereicherungsregeln.


E. Ansprüche des Geschäftsherrn
Vgl. zu einzelnen Voraussetzungen folgende Struktur.

1. Ansprüche auf Herausgabe des Erlangten
Wegen der Verweisung in § 681 BGB auf die Vorschriften über Auftrag ist bei der GoA auch der Anspruch nach § 667 BGB zu beachten. Vgl. im Detail dazu Münchener Kommentar zu § 667 BGB

2. Auf Schadensersatz
Macht der Handelnde Fehler oder übernimmt er die Geschäfte des Geschäftsherrn gar unberechtigterweise, dann entstehen Schadensersatzansprüche des Geschäftsherrn - entweder gemäß den allgemeinen schuldrechtlichen Regeln (§ 280 BGB ff.) oder nach Maßgabe des besonderen § 678 BGB.

3. Sonstige
Neben Herausgabe- und Schadensersatzansprüchen sind noch Ansprüche des Geschäftsherrn auf Verzinsung oder auf Rechenschaft und Auskunft möglich.

F. Logischer Ablauf zur Suche nach Ansprüchen aus GoA
 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/GoA/logischer_ablauf_goa.png)




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