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Die Handelsfirma


Fall 1:

Die Gesellschafter, die in einer Kleinstadt ein Leihwagenunternehmen mit zehn Fahrzeugen betreiben, wollen in ihre Firma den Zusatz „Euro-Car International“ aufnehmen. Zulässig?

Fall 2:

Darf die Firma „Müller und Meyer“ fortgeführt werden, wenn Meyer aus der Gesellschaft ausscheidet und für ihn Karl Käse eintritt?


Lösungen


Fall 1:

Grundsätzlich gilt gem. § 18 I HGB der Grundsatz der Firmenwahrheit, d.h. die Firma muss zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen.
Dieser Grundsatz wird allerdings durch § 18 II HGB eingeschränkt: die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verhältnisse wesentlich sind, irrezuführen.
Der Zusatz „Euro-Car International“ zu einer Firma, die lediglich 10 Fahrzeuge in einer Kleinstadt verleiht ist, in diesem Sinne irreführend.
Man wird durch den Zusatz dazu verleitet zu denken, dass die Firma einerseits ein großes Kontingent an Fahrzeugen zur Verfügung hat und anderseits, dass die Firma auch international tätig wird und man zumindest europaweit die Möglichkeit hat Autos über diese Firma zu leihen.
Ergebnis: Der Zusatz ist folglich nicht zulässig

Fall 2:

Ein weiterer Grundsatz des Firmenrechts ist die Firmenbeständigkeit, d.h. die Firma darf auch weiter bestehen, wenn sich der Name des Einzelkaufmanns geändert oder der Unternehmer der Firma gewechselt hat.
Voraussetzung für die Fortführung der bisherigen Firma ist, dass dieses zu Recht besteht und der bisherige Firmeninhaber bzw. dessen Erben in die Fortführung der Firma eingewilligt haben.
Karl Käse darf die Firma fortführen, wenn Meyer darin eingewilligt hat.
Andere Möglichkeiten des Karl Käse wären Zusätze zum alten Firmennamen, wie „Max Müller e.k.“, „Max Müller e.k. Nachf.“, „Max Müller e.k., Inhaber Karl Käse“ etc.

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