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Informationsrecht


Fall 21 - Medizinlexikon


V ist Verleger medizinisch ausgerichteter Publikationen. Unter anderem erscheint in seinem Verlag sowohl in Buchform als auch auf CD-ROM das Lexikon „Roche Lexikon Medizin“. Dieses Lexikon wird zudem unter der Domain www.roche-lexikon.de auf einer hierfür durch V eigens eingerichteten Website frei zur Verfügung gestellt. Durch einen Freund wird V darauf hingewiesen, dass das Lexikon zudem auf der Website www.medizin-forum.de des M per Link in einem auf der Seite erscheinenden Fenster in unveränderter Form abrufbar ist. M, der medizinische Online-Produkte entwickelt und vertreibt, nutzt diese Website als Plattform für medizinische Informationen und Nachrichten. V möchte hiergegen mit einem urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch vorgehen.

Ist der Anspruch begründet?

Lösung


V könnte gegen M einen Anspruch auf Unterlassung gem. § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG haben.

A. Dazu müsste es sich zunächst bei dem „Roche Lexikon Medizin“ um ein Datenbankwerk gemäß § 4 Abs. 2 UrhG handeln.

Datenbankwerke sind Sammelwerke (§ 4 Abs. 1 UrhG) – also Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die eine persönliche geistige Schöpfung i.S.d. § 2 Abs. 2 UrhG darstellen – dessen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind. Beim Roche Lexikon Medizin handelt es sich um eine Sammlung von Daten, die auch eine eigene persönliche Schöpfung i.S.d. § 2 Abs. 2 UrhG darstellt. Bei einem Lexikon ist von einer systematischen Anordnung der Elemente auszugehen, die auch via Internet, also mit elektronischen Mitteln abrufbar waren. Es handelt sich demnach um ein Datenbankwerk i.S.d. § 4 Abs. 2 UrhG.

B. Es müsste eine widerrechtliche Vervielfältigung vorliegen.

I. Eine Vervielfältigung i.S.d. §§ 69 c, 15 Abs. 1 i.V.m. 16 UrhG müsste stattgefunden haben.
Eine Vervielfältigung gem. § 16 UrhG ist jede körperliche Festlegung des Werkes, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbar zu machen. Bei dem Laden des Lexikons in den Arbeitsspeicher des Nutzers, wird es dem Nutzer ermöglicht, das Werk zu speichern und einzusehen. Es handelt sich also mittelbar um eine körperliche Festlegung des Werkes, wodurch anderen das Werk visuell wahrnehmbar wird. Die Voraussetzungen des §§ 69 c, 16 UrhG sind mithin erfüllt.

II. Es könnte sich jedoch gem. § 53 Abs. 1 UrhG um eine Vervielfältigung zum privaten Gebrauch handeln.

Jedoch findet diese Vorschrift gem. § 53 Abs. 5 UrhG auf Datenbankwerke keine Anwendung, deren Elemente einzeln elektronisch zugänglich sind. Bei einer Nutzung im Internet ist eine solche Nutzung einzelner Elemente möglich. § 53 Abs. 1 UrhG findet folglich keine Anwendung.

III. Die Vervielfältigung bedarf demnach der Zustimmung des Urhebers.

Das freie Zur-Verfügung-Stellen des Lexikons im Internet könnte als eine Zustimmung zu beliebigen Formen von Nutzungshandlungen gedeutet werden. Jedoch kann man beim Bereitstellen im Internet nur von einer Zustimmung zur Nutzung auf der betreffenden Seite, nicht von einer Vervielfältigungserlaubnis ausgehen. Auch das Fehlen von technischen Sperren ist noch kein Hinweis auf zustimmungsfreie Vervielfältigungsmöglichkeiten.
M hatte mit V keinen Kontakt. Eine Zustimmung seitens des V ist nicht gegeben. Folglich handelte M widerrechtlich.

C. Eine Wiederholungsgefahr liegt aufgrund der schon erfolgten Rechtsverletzung vor.

D. V hat gegen M einen Anspruch auf Unterlassung gem. § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG.


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