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Informationsrecht


Fall 13 - PVR


Das Sendeunternehmen RTL strahlt u.a. das Fernsehprogramm „RTL” aus. Das Unternehmen X bietet seit dem 10. 3. 2005 auf der Internet-Seite „www.shift.tv” unter der Bezeichnung „Shift.TV” einen „internetbasierten Persönlichen Videorecorder” („PVR”) zur Aufzeichnung von Fernsehsendungen an.
X empfängt über Satelliten-Antennen die in Deutschland frei empfangbaren Sendesignale mehrerer Sendeanstalten, darunter das Programm der Kl. Ein bei X registrierter Kunde kann aus diesen Programmen über eine elektronische Programmzeitschrift Sendungen auswählen. Die Sendungen werden auf dem „Persönlichen Videorecorder” des Kunden abgespeichert. Dabei handelt es sich um einen Speicherplatz bestimmter Größe auf dem Festplattenverbund von X, der ausschließlich diesem Kunden zugewiesen ist. Der Kunde kann die auf dem „PVR” aufgezeichneten Sendungen über das Internet von jedem Ort auf der Welt und zu jeder Zeit beliebig oft ansehen.

Verletzt X ein RTL zustehendes Recht der öffentlichen Zugänglichmachung?

Lösungshinweise



Siehe hierzu auch folgende Entscheidung: BGH, Urteil vom 22. April 2009 - I ZR 216/06

X könnte gegen das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung nach §§ 87 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1,§ 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 UrhG verstoßen haben.

Nach § 16 Abs. 2 UrhG fällt unter den Begriff "Vervielfältigung" auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen. Somit ist auch der PVR von der Legaldefinition des § 16 UrhG erfasst.
Laut Rechtsprechung ist Hersteller der Vervielfältigung einer Funksendung durch Aufnahme auf Bild- oder Tonträger "allein derjenige, der die körperliche Festlegung der Funksendung technisch bewerkstelligt, selbst wenn er sich dabei technischer Hilfsmittel bedient, die Dritte zur Verfügung gestellt haben." (BHG, Urt. v. 22.04.2009-I ZR 216/06)
Weiterhin gilt: "Hat derjenige, der die Vervielfältigung selbst vorgenommen hat, die Vervielfältigungsstücke für den eigenen Gebrauch angefertigt, kann dieser Vervielfältigungsvorgang nicht einem Dritten als Vervielfältigungshandlung zugerechnet werden." (BHG, Urt. v. 22.04.2009-I ZR 216/06)

Nicht einschlägig ist die Ausnahmeregelung des § 53 Abs.1 S.1 UrhG nach der einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch zulässig sind.

Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 UrhG steht das Aufnahmerecht von Funksendungen auf Bild- oder Tonträger grundsätzlich nur dem jeweiligem Sendeunternehmen zu. Sendeunternehmen und somit Berechtigter war laut Sachverhalt RTL. "Eine Funksendung wird weitergesendet (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1, § 20 UrhG), wenn der Sendende die Sendesignale sogleich an Empfänger weiterleitet, denen er eine Empfangsvorrichtung zur Verfügung gestellt hat und die in ihrer Gesamtheit eine Öffentlichkeit bilden." (BHG, Urt. v. 22.04.2009-I ZR 216/06) Das Senderecht könnte dadurch verletzt worden sein, dass Sendungen von RTL auf dem PVR gespeichert werden können und zum Abruf zur Verfügung gestellt wurden. Durch diese Speichermöglichkeit, liegt ein Zugänglichmachen i.S.d. § 87 Abs. 1 UrhG insoweit vor, als ein Abruf mit einfachen technischen Mitteln zu jeder Zeit von jedem Ort möglich ist. (§19a UrhG) § 87 UrhG setzt jedoch ein Zugänglichmachen gegenüber einer Öffentlichkeit voraus. Gemäß § 15 Abs. 3 UrhG ist die Wiedergabe öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Laut Rechtsprechung gilt: "Eine Funksendung wird nicht öffentlich zugänglich gemacht (§ 87 Abs. 1Nr. 1 Fall 2, § 15 Abs. 2 Nr. 2, § 19a UrhG), wenn jeweils nur eine einzelne Aufnahme einer Sendung auf Bild- oder Tonträger jeweils nur einer einzelnen Person zugänglich gemacht wird, selbst wenn diese einzelnen Personen in ihrer Gesamtheit eine Öffentlichkeit bilden." (BHG, Urt. v. 22.04.2009-I ZR 216/06) Folglich fehlt es im vorliegenden Fall an einer öffentlichen Zugänglichmachung.

Ergebnis: X verstößt nicht gegen das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung.

Anmerkungen:
X verstößt durch das Zurverfügungstellen des PVR jedoch gegen § 5 Abs. 1 und 3 Nr. 1 JMStV.
Weiterhin begeht X einen Wettbewerbsverstoß nach § 3 UWG 2004 bzw. nach § 3 UWG 2008 dadurch der Bestimmung des § 5 Abs. 1 und 3 Nr. 1 JMStV und damit einer gesetzlichen Vorschrift zuwidergehandelt wird, die im Sinne des § 4 Nr.11 UWG auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.


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