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Informationsrecht


Fall 23 - Romansammlung


A hat eine Sammlung der 400 bekanntesten deutschsprachigen Romane vom 16. Jahrhundert bis heute zusammengestellt und in der Reihe „Kultur Deutschland“ veröffentlicht. Um herauszufinden, welche Romane als die Bekanntesten gelten sollen, hat er die Erwähnung der Werke in wissenschaftlichen Abhandlungen und – wenn möglich – die Verkaufszahlen bei Erscheinungsdatum und zum heutigen Zeitpunkt miteinbezogen. Diese Recherchetätigkeit betrug einen Kostenaufwand von 35.000 €. Die Romane sind nach literarischen Strömungen geordnet worden. Im Band I der Reihe findet sich ein ausführliches Inhaltsverzeichnis mit den einzelnen Titeln, die Erwähnung gefunden haben. B betreibt eine Internetseite, auf der sie die „wichtigste deutschsprachige Lyrik und Prosa“ gesammelt hat. 300 Werke auf der Internetseite stimmen mit denen der Sammlung des A überein. Sie sind auch nach literarischen Strömungen aufgeteilt und zwar auch in Zweifelsfällen der gleichen Strömung zugeteilt worden. Den Zugang zu ihrer Seite ermöglicht B den Benutzern gegen ein Entgelt. A ist empört und möchte, dass die Internetseite der B „verboten“ wird. Außerdem möchte er entschädigt werden für die ausgebliebenen Verkaufszahlen.

Welche Rechte hat A als Berechtigter der Datenbank?

Lösung


A. A könnte gegen B gem. § 98 Abs. 1 UrhG einen Anspruch auf Vernichtung der Internetdatenbank haben.

I. Das setzt zunächst voraus, dass es sich bei der Reihe „Kultur Deutschland“ um eine Datenbank i.S.d. § 87 a UrhG handelt.
Bei der Reihe müsste es sich um eine Sammlung von Daten handeln, die systematisch und methodisch angeordnet sind und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind.
In der Reihe sind die einzelnen Titel nach literarischen Strömungen geordnet, was eine systematische Ordnung darstellt. Über diese Kriterien sind sie auch entweder durch die Suche im Inhaltsverzeichnis oder über die alphabetische Ordnung zugänglich. Demnach sind sie auf nicht elektronische Weise auch zugänglich. Bei Kosten von 35.000 € handelt es sich auch um eine wesentliche Investition. Es handelt sich mithin um eine Datenbank i.S.d. § 87 a UrhG.

II. A ist der unternehmerisch Verantwortliche und mithin der Hersteller der Datenbank.

III. Nach § 87 b UrhG hat der Datenbankhersteller das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art und Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben.
Bei 300 Übereinstimmungen in Auswahl und Zuordnung bei deutschen Romanen ist von einem weitaus überwiegenden und somit wesentlichen Teil der Datenbank auszugehen.

IV. Folglich hat A einen Vernichtungsanspruch gem. § 98 UrhG gegen die B.

B. A könnte außerdem einen Anspruch gegen B gem. § 97 Abs. 1 UrhG auf Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns oder Herausgabe des Gewinns der Internetdatenbank haben.

I. Wie bereits festgestellt, handelt sich um eine Datenbank i.S.d. § 87 a UrhG.

II. Nach § 87 b UrhG hat A das ausschließliche Recht, wesentliche Teile der Datenbank k zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben.

III. B war sich darüber bewusst, dass sie die erhebliche wirtschaftliche Leistung des A für sich nutzt und handelte diesbezüglich also schuldhaft.

IV. Folglich steht A ein Schadensersatzanspruch oder nach Wahl ein Gewinnherausgabeanspruch gem. § 97 Abs. 1 UrhG zu. Diesbezüglich hat er weiterhin einen Auskunftsanspruch gem. § 97 Abs. 2 UrhG auf Rechnungslegung.


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