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Informationsrecht


Fall 10 - Vermarktungsrechte


A betreibt seit 1986 einen privaten Hörfunksender in Hamburg. Die Männermannschaft des Hamburger Sportvereins (HSV) spielt in der 1. Bundesliga, der FC St. Pauli spielte in der Saison 2001/02 in der 1. Bundesliga und 2000/01 sowie 2002/03 in der 2. Bundesliga. Die Z veranstaltet im Auftrag des Vereins „Die Liga - der Fußballverband e.V.” (im Folgenden: Ligaverband) die Bundesligaspiele. Dem Ligaverband gehören die mit ihren Mannschaften in den Lizenzligen vertretenen Sportvereine und Kapitalgesellschaften als Mitglieder an. Der Ligaverband hat der Z auch die „Vermarktungsrechte” an den Bundesligaspielen übertragen, die dem Ligaverband wiederum vom Deutschen Fußball-Bund e.V. (DFB) überlassen worden sind. A berichtete seit Aufnahme des Sendebetriebs i.R.d. Nachrichten, aber auch im sonstigen Programm regelmäßig entweder durch kurze Live-Berichte oder mit aktuellen Spielzusammenfassungen aus den Stadien über die Heimspiele der Mannschaften des HSV und des FC St. Pauli in den Fußballbundesligen. Bis zur Saison 1999/2000 erhielten die Reporter und Mitarbeiter von A zum Zwecke der Hörfunkberichterstattung aus den Stadien unentgeltlich Zutritt zur Pressetribüne, zu den durchgeführten Pressekonferenzen und zu den sog. Mixed-Zonen am Spielfeldrand, in denen Medienvertreter mit den Spielern und anderen Gesprächspartnern Interviews führen können. Nachdem es in der Spielzeit 2000/01 zu ersten Auseinandersetzungen zwischen den Lizenzvereinen und den privaten Hörfunkveranstaltern über das Bestehen und die Lizenzierbarkeit von „Hörfunkrechten” gekommen war, verlangte Z von der A erstmals für die Fußballsaison 2001/02 eine Vergütung für die Möglichkeit, aus den Fußballstadien des HSV und des FC St. Pauli zu berichten. Das ihr vorgelegte Angebot für die Saison 2001/2002 nahm A nicht an, jedoch kam es schließlich - bei Aufrechterhaltung der gegensätzlichen Rechtsstandpunkte - zu einer entgeltlichen Akkreditierung von A für diese Saison, wobei sich die A verpflichtete, pro Heimspiel nicht mehr als fünf Minuten live aus dem Stadion zu berichten.

Hat A einen Anspruch auf weitergehenden Zugang zum Stadion und zur Hörfunkübertragung aus dem Stadion?

Lösungshinweise




Siehe hierzu auch folgende Entscheidung: KZR 37/03 vom 8. November 2005

Fraglich ist, ob A Anspruch auf weitergehenden Zugang zum Stadion und zur Hörfunkübertragung aus dem Stadion hat.

Ein Anspruch könnte sich aus § 19 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 GWB ergeben. §19Abs.1 GWB verbietet die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung. Bei Z müsste es sich daher zunächst ein Unternehmen im Sinne des GWB handeln. Z wurde die Aufgabe übertragen, die Fußballspiele der Bundesliga zu vermarkten und somit auch für den Zutritt zu den Spielen zu sorgen. "Angesichts der über-
ragenden Popularität der Spiele der Fußballbundesliga ist die Berichterstattung über diese Spiele für die Medien und Nachrichtenagenturen nicht durch Berichte über andere Sportereignisse substituierbar." (BGH, Urt. v. 08.11.2005) Die Dienstleistungen, die für den Zugang zu den Bundesligaspeilen erforderlich sind, bilden daher einen eigenen sachlichen Markt im Sinne des GWB. Bei der Vermarktung besteht zwischen den Vereinen der Bundesliga gegenüber dem Hörfunk kein Wettbewerb. Die Stellung von Z ist folglich gemäß §18 Abs.1 GWB als marktbeherrschend anzusehen. Z hatte somit im vorliegenden Fall eine marktbeherrschende Stellung.

Fraglich ist, ob diese Stellung missbräuchlich ausgenutzt wurde, indem Z von A ein Entgelt für die Hörfunkrechte verlangt hat.
Grundlage für ein Zutrittsrecht von Hörfunkberichterstattern, dass an eine Gebühr knüpft, könnte das Hausrecht des Veranstalters sein. Dieses ist geregelt in 858 ff., 1004 BGB. Das Hausrecht schließt das Recht ein, frei darüber entscheiden zu dürfen, wem der Zutritt gestattet wird und wem nicht. "Dies schließt das Recht ein, den Zutritt nur zu bestimmten Zwecken zu erlauben oder rechtswirksam von Bedingungen wie der Zahlung eines Entgelts abhängig zu machen" (BGHZ 110, 371, 383 f.) "Die Zutrittsbedingungen dürfen auch nicht von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden." (BGH, Urt. v. 08.11.2005) Letzteres ist hier nicht der Fall.

A ist als Hörfunkveranstalter nicht vergleichbar mit einem normalen Zuschauer, dem Zutritt zu den Fußballspielen gewährt wird. Z entsteht ein höherer Aufwand dadurch, dass beispielsweise gesonderte Plätze oder technische Dienstleistungen zur Verfügung gestellt werden. Zieht man dies in Betracht, erscheint das Verlangen eines Entgeltes als gerechtfertigt.

Fraglich ist, ob sich A auf sein nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistetes Recht auf Rundfunkfreiheit berufen kann. Die Rundfunkfreiheit soll die öffentliche Meinungsbildung sicherstellen. "Deswegen gehört zur Information im Sinne des klassischen Rundfunkauftrags die gegenständlich uneingeschränkte Information über alle Lebensbereiche unter Zugrundelegung publizistischer Kriterien" (BGH, Urt. v. 08.11.2005) Vom Begriff der Information erfasst sind daher auch Sportveranstaltungen. Laut Rechtsprechung führt das Recht auf Rundfunkfreiheit jedoch nicht dazu, dass dem Hörfunkveranstalter die Möglichkeit der Berichterstattung aus dem Stadion unentgeltlich eingeräumt wird. (BGH, Urt. v. 08.11.2005). Begründet wird dies damit, dass die Veranstaltung der Bundesligaspiele in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG fällt. Art. 12 GG umfasst jede Tätigkeit, die auf Dauer angelegt ist und der Schaffung und Aufrechterhaltung einer Lebensgrundlage dient (vgl. BVerfGE 7, 377, 397; 54, 301, 313) und somit auch die Veranstaltung sportlicher Ereignisse. "Das Hausrecht, mit dessen Hilfe der Berechtigte Dritte von der unentgeltlichen Wahrnehmung des von ihm veranstalteten Spiels ausschließen kann, dient in diesem Zusammenhang der Sicherung der Verwertung der beruflich erbrachten Leistung und nimmt damit an deren verfassungsrechtlicher Gewährleistung teil." (BGH, Urt. v. 08.11.2005)

Bei unentgeltlicher Berichterstattung würde der wirtschaftliche Wert der Rundfunkübertragung unberücksichtigt bleiben. Folglich kann der Veranstalter des Fußballspiels bestimmen, "dass mit dem Erwerb einer Eintrittskarte noch nicht die Befugnis zur Rundfunkberichterstattung
aus dem Stadion erworben wird." (BGH, Urt. v. 08.11.2005). Weiterhin kann aus den Vorteilen, die der Veranstalter aus der Hörberichterstattung zieht, nicht abgeleitet werden, dass die Übertragung ohne Entgelt erfolgen muss. (vgl. BGH, Urt. v. 08.11.2005).
Folglich liegt keine missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung vor.

Ergebnis: A hat grundsätzlich keinen Anspruch auf unentgeltlichen Zutritt zum Stadion zum Zweck der Berichterstattung.


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