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Internationales Privatrecht


Internationales Zivilverfahrensrecht (IZVR)


A. Aufgaben und Grundsätze

Hat ein Fall Auslandsberührung, so muss zunächst geklärt werden, welche Gerichte welchen Landes für die Entscheidung über die Sache international zuständig sind. Die lex fori der international zuständigen Gerichte bestimmt dann, welches Recht auf den Fall anwendbar ist. Im Internationalen Privatrecht lautet die Fragestellung:"Welches Recht ist anwendbar.", im IZVR:"Welche Gerichte welchen Landes sind international zuständig."
Es kann auch sein, dass zu dem Sachverhalt bereits eine Entscheidung eines ausländischen Gerichts ergangen ist. Dann ist zu klären, ob das nationale Gericht diese Entscheidung anerkennen und gegebenenfalls vollstrecken muss.

Im IZVR ist vom Grundsatz her anerkannt, dass das Gericht sein eigenes Verfahrensrecht anwendet. Dieses unterliegt daher der lex fori. Hierfür sprechen vor allem folgende drei Erwägungen:


  • Öffentlich-rechtliche Natur der Verfahrensvorschriften (Für die internationale Anwendung öffentlich-rechtlicher Normen gilt das Territorialitätsprinzip, sodass die eigenen Verfahrensnormen anzuwenden sind)
  • Neutralität des Verfahrensrechts (Das Verfahrensrecht beeinflusst die Sachentscheidung grundsätzlich nicht)
  • Praktikabilitätserwägungen (Die eigenen Gerichte sind mit der Anwendung ihres eigenen Verfahrensrechts vertraut)


B. Internationale Entscheidungszuständigkeit deutscher Gerichte

I. EuGVVO

Seit dem 01.03.2002 ist die Verordnung Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 23.12.2000 (EuGVVO) in allen EU-Staaten in Kraft getreten - bis auf Dänemark. Dort gelten die Regeln der EuGVVO aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrags zwischen Dänemark und der EG seit dem 01.07.2007. Die EuGVVO bestimmt die internationale Zuständigkeit innerhalb der EU für Zivil- und Handelssachen.

1. Anwendbarkeit

Die Vorschriften der EuGVVO sind nur einschlägig, wenn der Anwendungsbereich der Verordnung sachlich, zeitlich und räumlich-persönlich eröffnet ist.
Um den Anwendungsbereich zu bestimmen, müssen nicht nur die einzelnen Vorschriften, sondern ggf. auch die Erwägungsgründe hinzugezogen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Vorschriften auszulegen sind. Die Erwägungsgründe sind zu Beginn des Verordnungstextes abgedruckt.

Die EuGVVO ist sachlich für materiell-rechtliche Zivil- und Handelssachen, Art. 1 Abs. 1 EuGVVO, einschlägig. Für welche Gebiete die EuGVVO nicht gilt, ergibt sich aus Art. 1 Abs. 2 EuGVVO.
Zeitlich gilt die EuGVVO für alle nach dem 01.03.2002 erhobenen Klagen oder aufgenommenen Urkunden (Art. 66 Abs. 1 EuGVVO)
Erforderlich ist weiterhin ein hinreichend räumlicher Bezug zum Gebiet der EU, der bei natürlichen Personen (Art. 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 EuGVVO) durch den Wohnsitz des Beklagten vermittelt wird. Bei juristischen Personen wird gem. Art. 60 Abs. 1 EuGVVO für die Bestimmung des Wohnsitzes alternativ auf den satzungsmäßigen Sitz, die Hauptverwaltung oder die Hauptniederlassung abgestellt. Hat der Beklagte seinen Wohnsitz nicht in einem Mitgliedstaat der EU, ist die EuGVVO auch dann anwendbar, wenn die PArteien eine Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten der Gerichte eines Mitgliedstaates getroffen haben, Art. 4 Abs. 1, 23 EuGVVO. Für Immobilien ist der Belegenheitsort (Art. 22 Nr. 1 EuGVVO) maßgeblich, für bestimmte gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten gilt Art. 22 Nr. 2 EuGVVO.

2. Zuständigkeit

a) Exklusive Zuständigkeit

Die in Art. 22 EuGVVO zusammengefassten exklusiven Gerichtsstände können weder über eine Gerichtsstandsvereinbarung noch durch Einlassung vor einem unzuständigen Gericht derogiert werden, Art. 23 Abs. 5, 24 EuGVVO. Diese Zuständigkeiten sind als vorrangig zu beachten, ebenso die besonderen Vorschriften für Versicherungs-, Verbraucher- oder Arbeitssachen (Art. 23 Abs. 5 EuGVVO).

aa) Gerichtsstandsvereinbarungen

Soweit keine exklusive Zuständigkeit und keine Versicherungs-, Verbraucher- oder Arbeitssache vorliegt, können die Parteien nach Maßgabe des Art. 23 Abs. 1 EuGVVO eine Vereinbarung zugunsten der internationalen und auch der örtlichen Zuständigkeiten der Gerichte eines Mitgliedstaates treffen.

Fallbeispiel:

B ist eine Privatperson in England, die im März 2013 für ihre Tochter zum ersten Mal bei der A-GmbH mit Sitz in Köln Kinderspielzeug bestellt. Der Empfangsbestätigung der A-GmbH waren deren AGB beigefügt, in denen es in § 5 heißt: Gerichtsstand und Erfüllungsort sind in Frankreich. B zahlt nicht. Daraufhin verjklagt die A-GmbH die B in Frankreich. Sind die französischen Gerichte international zuständig?

Lösung:

Die internationale Zuständigkeit der französischen Gerichte könnte sich aus den Normen der EuGVVO ergeben. Dann müsste diese Verordnung anwendbar sein.
Die EuGVVO ist gem. ihrem Art. 1 Abs. 1 auf Zivil- und Handelssachen anzuwenden. Hierunter fällt auch der zwischen der A-GmbH und B geschlossene Kaufvertrag. Der sachliche Anwendungsbereich ist damit gegeben.
Gemäß Art. 76 EuGVVO ist die VO am 01.03.2002 in Kraft getreten. Gemäß Art. 66 Abs. 1 EuGVVO sind die Vorschriften der Verordnung auf alle Klagen anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt erhoben werden. Die Klage ist in Frankreich nach diesem Datum erhoben worden, sodass der zeitliche Anwendungsbereich der VO ebenfalls gegeben ist.
Gemäß Art. 2 Abs. 1 EuGVVO muss der Beklagte seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates haben. Beklagte ist B. Diese hat ihren Wohnsitz in England und damit im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates. Der räumlich-persönliche Anwendungsbereich ist damit eröffnet. Die EuGVVO ist damit anwendbar.

Aufgrund der Vereinbarung des französischen Gerichtsstandes in den AGB der A-GmbH ist zunächst eine Zuständigkeitsvereinbarung zu prüfen. Diese richtet sich im Rahmen der EuGVVO nach deren Art. 23 und ist vorrangig zu prüfen, da diese Zuständigkeit im Zweifel ausschließlich wäre, vgl. Art. 23 Abs. 1 S. 2 EuGVVO.
Die Zuständigkeitsvereinbarung ist nicht durch Art. 17 EuGVVO eingeschränkt. Zwar ist B Verbraucher. Es liegt jedoch keine der in Art. 15 EuGVVO abschließend aufgeführten Abschlusssituation vor, sodass es sich schon nicht um eine Verbrauchersache nach Art. 15 EuGVVO handelt.
Gemäß Art. 23 Abs. 1 S. 1 EuGVVO muss zumindest eine Partei ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates haben. Sowohl B als auch die A-GmbH haben ihren Wohnsitz (vgl. Art. 59, 60 EuGVVO) in einem Mitgliedstaat.
Mit der Vereinbarung, dass in Frankreich der Gerichtsstand sei, werden auch die Gerichte eines Mitgliedstaates bestimmt. Beide Voraussetzungen des Art. 23 Abs. 1 S. 1 EuGVVO sind damit erfüllt.
Weiter müsste eine der in Art. 23 Abs. 1 S. 3 EuGVVO genannten Formalternativen einer Gerichtsstandsvereinbarung vorliegen. Eine schriftliche Vereinbarung i.S.d. Art. 23 Abs. 1 S. 3, lit. a), 1. Alt. EuGVVO liegt nicht vor, da sich B nicht schriftlich zu dem Bestätigungsschreiben der A-GmbH geäußert hat.
Die in den AGB enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung könnte allerdings als schriftliche Bestätigung i.S.d. Art. 23 Abs. 1 S. 3, lit. a), 2. Alt. EuGVVO aufzufassen sein. Dann müsste die Gerichtsstandsvereinbarung aber vorher mündlich vereinbart worden sein. Anhaltspunkte hierfür bestehen nicht. Geschäftliche Kontakte bestanden zwischen den Parteien vorher nicht, sodass die Gerichtsstandsvereinbarung in Form von AGB nicht in einer Form erfolgte, die den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den Parteien entstanden sind, Art. 23 Abs. 1 S. 3, lit. b) EuGVVO. In Betracht kommt auch nicht Art. 23 Abs. 1 S. 3, lit. c) EuGVVO. Bei B handelte es sich um einen Verbraucher und nicht um einen KAufmann, sodass internationale Handelsbräuche für ihn nicht gelten. Die Gerichtsstandklausel ist somit nicht anwendbar.

Seinen allgemeinen Gerichtsstand hat der Beklagte nicht in Frankreich (Art. 2, 59 Abs. 1 EuGVVO), sodass sich hieraus nicht die internationale Zuständigkeit französischer Gerichte ergibt.

Aufgrund der Vereinbarung in den AGB, dass der Erfüllungsort in Frankreich sei, könnte sich die Zuständigkeit französischer Gerichte nach Art. 5 Nr. 1 EuGVVO ergeben.
B hat seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat und soll in einem anderen verklagt werden, sodass die zusätzlichen räumlichen Voraussetzungen des Art. 5 EuGVVO erfüllt sind.
Dann müsste der Erfüllungsort in Frankreich liegen. Art. 5 Nr. 1 lit. b) EuGVVO geht für die Bestimmung des Erfüllungsortes vom Prinzip der vertragstypischen Leistung aus, eine abweichende Vereinbarung ist jedoch möglich.
Fraglich ist daher, ob § 5 der AGB eine wirksame Erfüllungsvereinbarung darstellt. Die Wirksamkeit einer solchen Regelung richtet sich grundsätzlich danach, ob das auf den Vertrag anwendbare Recht (lex causae) diese anerkennt. Zu beachten ist jedoch, dass die Vereinbarung eines Erfüllungsortes einen besonderen Gerichtsstand schafft. Fehlt es aber an einer unmittelbaren Verbindung zwischen dem Rechtsstreit und dem angerufenen Gericht, besteht die Gefahr, dass so die strengen Formvorschriften des Art. 23 Abs. 1 EuGVVO umgangen werden. Deshalb müssen Erfüllungsvereinbarungen, die nicht den tatsächlichen Leistungsort, sondern nur den Gerichtsstand festlegen wollen, an Art. 23 EuGVVO gemessen werden.
Auch im vorliegenden Fall besteht keinerlei Verbindung zwischen Frankreich und dem Vertrag, sodass diese abstrakte Erfüllungsvereinbarung an Art. 23 EuGVVO zu messen ist. Dessen Voraussetzungen aind aber nicht erfüllt.

Die französischen Gerichte sind somit nicht international zuständig.

bb) Gerichtsstand durch rügelose Einlassung, Art. 24 EuGVVO

Auch ein unzuständiges Gericht wird nach Art. 24 S. 1 EuGVVO zuständig, wenn der Beklagte die Zuständigkeit nicht rügt, sondern sich auf das Verfahren einlässt.
Will der Beklagte eine fehlende internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts rügen, reicht es nach zutreffender Meinung aus, die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu rügen. Im Wege der Auslegung ist zu ermitteln, dass mit einer solchen Rüge auch die internationale Zuständigkeit gemeint sei, sodass diese Vorbringen nicht als vorbehaltloses Verhandeln i.S.d. Art. 24 S. 1 EuGVVO gewertet werden kann. Auch ein hilfsweises Verhandeln zur Hauptsache nach Rüge der internationalen Zuständigkeit ist unschädlich, sodass hierdurch nicht die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts begründet wird.

b) Allgemeiner Gerichtsstand

Sofern keine vorgenannte Zuständigkeitsregelung eingreift, bestimmt sich die internationale Zuständigkeit nach dem Wohnsitz der beklagten Partei, Art. 2 Abs. 1 EuGVVO. Der Wohnsitz ist dabei nach dem internationalen Recht festzustellen, Art. 59 EuGVVO. Für juristische Personen gilt Art. 60 EuGVVO.

c) Besondere Gerichtsstände

Alternativ zum allgemeinen Gerichtsstand stellen die Art. 5 und 6 der EuGVVO dem Kläger fakultativ weitere internationale Zuständigkeiten zur Wahl. Diese Zuständigkeiten begründen jedoch nur dann einen Gerichtsstand, wenn die bezeichneten Anknüpfungspunkte in dem Gebiet eines Mitgliedstaates der EuGVVO liegen. Sie regeln nicht nur die internationale, sondern auch die örtliche Zuständigkeit des Gerichts.

aa) Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsortes

Der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes ist in Art. 5 Nr. 1 EuGVVO geregelt. Fraglich ist, wo der Erfüllungsort bei einem Vertrag liegt.
Art. 5 Nr. 1 lit. b) EuGVVO ist vorrangig vor Art. 5 Nr. 1 lit. a) EuGVVO zu prüfen, was sich aus Art. 5 Nr. 1 lit. c) EuGVVO ergibt. Art. 5 Nr. 1 lit. b) EuGVVO bestimmt den Erfüllungsort prozessrechtlich autonom. Diese Vorschrift findet Anwendung, wenn der Erfüllungsort in einem Mitgliedstaat liegt und Gegenstand des Vertrages ein Warenkauf oder eine Dienstleistung ist.
Problematisch ist die Bestimmung des Erfüllungsortes bei Verträgen über Warenkäufe und Dienstleistungen, wenn der Verkäufer oder Dienstleister an verschiedenen Orten zu leisten hat. Der EuGH hat auch in diesen Fällen die Anwendbarkeit von Art. 5 Nr. 1 lit. b) EuGVVO bestätigt und entschieden, dass derjenige Ort Erfüllungsort ist, an dem die engste Verknüpfung zwischen dem Vertrag und dem zuständigen Gericht besteht. Regelmäßig ist dies der Ort, wo die Leistung hauptsächlich erbracht wird. Lässt sich diese hauptsächliche Leistung anhand von wirtschaftlichen Kriterien nicht eindeutig ermittel, darf der Kläger jedenfalls bei Kaufverträgen wählen, an welchem Erfüllungsort er die Klage erhebt.

Art. 5 Nr. 1 lit. a) EuGVVO findet gemäß Art. 5 Nr. 1 lit. c) EuGVVO dagegen ersatzweise in den übrigen Fällen Anwendung, wenn der Gegenstand des Vertrages nicht ein Warenkauf oder eine Dienstleistung ist oder der Erfüllungsort dieser Verträge sich nicht in einem Mitgliedstaat befindet.
Art. 5 Nr. 1 lit. a) EuGVVO findet gemäß Art. 5 Nr. 1 lit. c) EuGVVO dagegen ersatzweise in den übrigen Fällen Anwendung, wenn der Gegenstand des Vertrages nicht ein Warenkauf oder eine Dienstleistung ist oder der Erfüllungsort dieser Verträge sich nicht in einem Mitgliedstaat befindet.
Art. 5 Nr. 1 lit. a) EuGVVO übernimmt den Wortlaut seiner Vorgängervorschrift, Art. 5 Nr. 1, 1. Halbs. EuGVÜ und ist daher auf Grundlage der zu dieser Vorschrift ergangenen Tessili/de Bloos-Rechtsprechung des EuGH auszulegen: Zur Bestimmung des Erfüllungsortes ist nach der de Bloos-Rechtsprechung diejenige streitige Verpflichtung maßgeblich, die Gegenstand der Klage ist. Es kommt somit nicht auf den Erfüllungsort der vertragscharakteristischen Leistung an, d.h., die Erfüllungsorte sind für die Leistung der einen Partei und die Gegenleistung der anderen Partei nach Art. 5 Nr. 1 lit. a) EuGVVO bzw. Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ getrennt zu bestimmen. Bei einer auf mehrere Verpflichtungen aus einem einzigen Vertrag gestützten Klage entscheidet die Hauptleistungspflicht, um eine Zuständigkeitszersplitterung zu vermeiden. Die Zahlung des Kaufpreises als Hauptleistungspflicht des Käufers geht der Abnahmepflicht, die regelmäßig nur Nebenleistungspflicht ist, vor.
Ist die zu erfüllende Hauptleistungspflicht identifiziert, kommt es darauf an, wo diese zu erfüllen ist. Fraglich ist daher, nach welchem Recht der Erfüllungsort der Kaufpreisforderung zu bestimmen ist. Da Art. 5 Nr. 1 lit. a) EuGVVO keine Kriterien für eine selbständige Bestimmung des Erfüllungsortes enthält, ist nach der Tessili-Rechtsprechung des EuGH der Erfüllungsort nach der lex causae zu bestimmen. Dies ist das Recht, das nach dem IPR der lex fori für die streitige Verpflichtung maßgeblich ist.
Das anwendbare Sachrecht ( Vertragsstatut) bestimmt folglich, an welchem Ort die jeweils streitige Verpflichtung zu erfüllen ist (h.M., Bestimmung des Erfüllungsortes nach der lex causae). Beachte hierbei: Haben die Parteien einen Kaufvertrag abgeschlossen und sich auf eine Hol- oder Bringschuld geeinigt, ist der Ort, an dem die vertragscharakteristische Leistung zu erbringen ist, der tatsächliche Übergabeort der Ware.

bb) Besonderer Gerichtsstand am Ort der unerlaubten Handlung, Art. 5 Nr. 3 EuGVVO

Fall:
In der Zeitschrift B heißt es auf der Titelseite und auf S. 3 unter dem Bild von Caroline von Hannover: " Exklusiv-Caroline spricht zum 1. MAl von Traurigkeit, Hass auf die Welt, Glückssuche". Im Inhaltsverzeichnis wird unter "Titelthemen" der Artikel "Exklusiv: Caroline von Monaco. Warum ich das Leben hasse" angekündigt, der dort ab S. 16 mit der Überschrift "Caroline. Das Psycho-Interview" abgedruckt ist. Die Zeitschrift wird in Hamburg verlegt und gedruckt. Die Zeitschrift erscheint nicht nur in Deutschland, sondern wird weltweit veröffentlicht, unter anderem auch mit einigen Exemplaren in Frankreich. Tatsächlich hat das Interview nie stattgefunden. Die Bilder sind von einem Paparazzi aufgenommen worden. C, die ihren Wohnsitz in Frankreich hat, klagt im Juni 2002 in Frankreich gegen die B auf Schadensersatz wegen der Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts. Sind die französischen Gerichte international zuständig?
1. Abwandlung: C klagt auch in Deutschland gegen B. Sind die französischen Gerichte international zuständig?
2. Abwandlung: Die Zeitung wird im Internet veröffentlicht. Sind die französischen Gerichte international zuständig?

Lösung:
Die internationale Zuständigkeit der französischen Gerichte könnte sich aus der EuGVVO ergeben. Dann müsste diese anwendbar sein. Die EuGVVO ist gemäß ihrem Art. 1 auf Zivil- und Handelssachen anzuwenden. Hierunter fallen auch Schadensersatzansprüche wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Gemäß Art. 76 EuGVVO ist die VO am 01.03.2002 in Kraft getreten. Da C die Klage nach diesem Datum erhoben hat, ist der zeitliche Anwendungsbereich gegeben. Gemäß Art. 2 Abs. 1 EuGVVO muss der Beklagte seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates haben. Beklagte ist B. Diese ist eine juristische Person. Gemäß Art. 60 EuGVVO wird der Wohnsitz von juristischen Personen autonom bestimmt. Die Zeitung wird in Hamburg verlegt. Daher ist davon auszugehen, dass sich in Hamburg auch der Ort der Hauptverwaltung i.S.d. Art. 60 Abs. 1 lit. b) EuGVVO befindet. Damit ist der räumlich-persönliche Anwendungsbereich eröffnet.

Da sich die Hauptverwaltung der B in Deutschland und nicht in Frankreich befindet, ergibt sich die internationale Zuständigkeit der französischen Gerichte nicht aus Art. 2 Abs. 1 EuGVVO.
Die internationale Zuständigkeit französischer Gerichte würde sich aus Art. 5 Nr. 3 EuGVVO ergeben, wenn die unerlaubte Handlung bzw. das schädigende Ereignis in Frankreich stattgefunden hätte. Der Begriff der unerlaubten Handlung wird autonom ausgelegt. Er umfasst auch eine hier in Betracht kommende Persönlichkeitsverletzung. Als schädigendes Ereignis kommen hier zum einen der Druck und der Vertrieb der Zeitung in Deutschland und zum anderen deren weltweite Verbreitung in Betracht. Bei Distanzdelikten, wenn also Handlungs- und Erfolgsort in verschiedenen Staaten liegen, wird grundsätzlich jeder der beiden Orte für maßgebend gehalten (Ubiquitätsprinzip). Das Zuständigkeitsrecht räumt dem Kläger ein Wahlrecht ein, weil an beiden Orten wesentliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht worden sind und die zuständigkeitsbegründende Sachnähe des Gerichts also gegeben ist.
Im Falle von Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Presseerzeugnisse ist Handlungsort die Niederlassung des Herausgebers, Erfolgsort jeder Mitgliedstaat, an dem die Veröffentlichung verbreitet wird. Durch die weltweite Verbreitung des Presseerzeugnisses kommt es bei Pressedelikten daher nicht nur zu einem Erfolgsort, sondern zu mehreren Erfolgsorten. Es handelt sich somit um ein Streudelikt. Der EuGH entschied in der Entscheidung Shevill/Presse Alliance S.A., dass der Geschädigte eine Schadensersatzklage wegen Ehrverletzung durch einen Presseartikel zwar sowohl bei den Gerichten des Verlagsortes als auch bei den Gerichten derjenigen Staaten, in denen die Veröffentlichung verbreitet worden ist, geltend machen kann.
Um der Gefahr des forum shopping zu begegnen, die sich aus einer Vielzahl der Wahlmöglichkeiten des Erfolgsortes für den Geschädigten ergibt, entschied der EuGH jedoch ebenfalls, dass das angerufene Erfolgsortgericht nur für diejenigen Schadensfolgen zuständig ist, die auf dem Territorium seines Staates eingetreten sind.
Ergebnis: Mit der Rechtsprechung des EuGH ist die internationale Zuständigkeit der französischen Gerichte auf Grundlage des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO gegeben - allerdings nur für die in Frankreich eingetretene Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der C, da sich in Frankreich nur der erfolgsort für die dort eingetretenen Schäden befindet.

1. Abwandlung: Der Anwendungsbereich der EuGVVO ist eröffnet (siehe Ausgangsfall). Da sich die Hauptverwaltung der B in Deutschland befindet (Art. 60 Abs. 1 lit. b) EuGVVO (allgemeiner Gerichtsstand). In Deutschland liegt der Handlungsort. Dort kann C den gesamten eingetretenen Schaden geltend machen.

2. Abwandlung: Fraglich ist, wo i.S.v. Art. 5 Nr. 3 EuGVVO der Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht bei Persönlichkeitsverletzungen im Internet liegt. Laut dem EuGH ist die grundsätzlich beizubehaltende Shevill-Entscheidung bei Persönlichkeitsverletzungen im Internet anzupassen. Der Geschädigte hat nunmehr eine dreifache Wahl hinsichtlich des deliktischen Gerichtsstandes. Er kann am Handlungsort den gesamten Schaden geltend machen. Weiterhin kann er am Erfolgsort, also in jedem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet ein im Internet veröffentlichter Inhalt zugänglich ist oder war, den Schaden geltend machen, der in diesem Mitgliedstaat verursacht worden ist. Neu ist, dass der Geschädigte auch an dem Ort, an dem er den Mittelpunkt seiner Interessen hat, den gesamten Schaden geltend machen kann. Laut dem EuGH können die Gerichte dieses Ortes die Auswirkungen eines im Internet veröffentlichten Inhaltes auf die Persönlichkeitsrechte einer Person am besten beurteilen.
Der Ort, an dem eine Person den Mittelpunkt ihrer Interessen hat, entspricht im Allgemeinen ihrem gewöhnlichen Aufenthalt. Allerdings kann sich auch aus der Ausübung beruflicher Tätigkeit ein maßgeblicher Interessenmittelpunkt ergeben.
C hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in frankreich. Dort liegt der Mittelpunkt ihrer Interessen. Daher kann C in Frankreich den gesamten entstandenen Schaden einklagen.

cc) Verbrauchergerichtsstände

Fall 1
Eine in den Niederlanden ansässige Versandhandelsgesellschaft V-BV teilte der in Mönchengladbach wohnhaften Rentnerin A in einem Schreiben am 30.06.2013 mit, sie habe einen Bargeldbetrag i.H.v. 6000 Euro gewonnen. A sandte den ausgefüllten Ziehungs-Bescheid zurück und erhielt den Gewinn nicht. A erhebt Klage gegen die Gesellschaft auf Zahlung von 6000 Euro vor dem Landgericht Mönchen-Gladbach.
Frage 1: Sind die deutschen Gerichte international zuständig? ISt das Landgericht Mönchengladbach sachlich und örtlich zuständig?
Frage 2: Könnte eine fehlende internationale Zuständigkeit des Gerichts von der Beklagten in der Berufung oder Revision geltend gemacht werden?

Lösung:
Zunächst ist zu prüfen, ob die EuGVVO anwendbar ist. Die EuGVVO ist gemäß Art. 1 Abs. 1 auf Zivil- und Handelssachen anzuwenden. Hierunter fällt auch die Gewinnzusage über einen Bargeldgewinn. Gemäß Art. 76 EuGVVO ist die VO am 01.03.2002 in Kraft getreten. Da die Klage vor dem LG Mönchengladbach nach diesem Datum erhoben wurde, ist der zeitliche Anwendungsbereich gegebn. Gemäß Art. 2 Abs. 1 EuGVVO muss der Beklagte seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates haben. Beklagte ist die V-BV, eine Gesellschaft. Der Wohnsitz wird von Gesellschaften und juristischen Personen durch Art. 60 EuGVVO autonom bestimmt. Danach ist alternativ deren satzungsmäßiger Sitz, deren Hauptverwaltung oder deren Hauptniederlassung maßgeblich. Die V-BV ist in den Niederlanden ansässig. Die V-BV hat somit ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat. Damit ist auch der räumlich-persönliche Anwendungsbereich eröffnet. Die EuGVVO ist somit anwendbar.

Um einen Anspruch aus einer Gewinnzusage vor den deutschen Gerichten geltend machen zu können, kommt der Verbrauchergerichtsstand (Art. 15-17 EuGVVO) in Betracht.
Art. 16 Abs. 1 EuGVVO ist lex specialis zu Art. 5 Nr. 1 EuGVVO aber auch vorrangig gegenüber Art. 5 Nr. 3 EuGVVO. Fraglich ist daher, ob die Voraussetzungen des Art. 15 EuGVVO erfüllt sind.
A müsste Verbraucherin i.S.d. Art. 15 EuGVVO sein. Verbraucher ist danach, wer den Vertrag zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann. A geht als Rentnerin überhaupt keiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit nach, sodass sie Verbraucherin i.S.d. Art. 15 EuGVVO ist. Vertragspartner der A ist die V-BV. Als gewerblich handelnde Gesellschaft niederländischen Rechts ist diese Unternehmerin.
Der Vertrag müsste einer der in Art. 15 Abs. 1 EuGVVO genannten Alternativen zuzuordnen sein. In Betracht kommt vorliegend nur ein anderer Fall i.S.d. Art. 15 Abs. 1 lit. c) EuGVVO. Voraussetzung hierfür ist, dass eine in Art. 15 Abs. 1 lit. c) EuGVVO genannte Abschlusssituation vorliegt, aus der sich ein räumlicher Bezug zum Wohnsitzstaat des Verbrauchers ergibt. Die V-BV wurde zwar selbst nicht im Wohnsitzstaat der A, in Deutschland, gewerblich oder beruflich tätig (1.Alt.). In Betracht kommt jedoch, dass sie durch das Verschicken der Gewinnmitteilung an A ihre gewerbliche Tätigkeit auf Deutschland augerichtet (2. Alt.) hat. Der BGH verlangt in diesem Zusammenhang, dass das Ausrichten der tätigkeit den Verbraucher zum Vertragsschluss motiviert haben muss und deshalb kausal gewesen ist. Unabhängig davon, ob überhaupt ein Vertrag vorliegt, hat A erst das von der V-BV nach Deutschland versandte Schreiben zum Anlass genommen, die Gewinnzusage einzufordern. Damit liegt eine Ausrichtung i.S.d. Art. 15 Abs. 1 lit. c), 2. Alt. EuGVVO vor. Der räumliche Anwendungsbereich ist damit gegeben.
Sachlich ist Art. 15 Abs. 1 EuGVVO anwendbar, wenn die Gewinnzusage ein Vertrag ist. Der Begriff Vertrag ist autonom i.S. der Verordnung und im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit des Verbrauchers weit auszulegen. Nach Ansicht des BGH handelt es sich bei einer isolierten Gewinnzusage nicht um einen Vertrag, sondern um ein einseitiges Rechtsgeschäft oder um eine geschäftsähnliche Handlung. Da diese jedoch darauf abziele einen künftigen Vertrag anzubahnen, ist es nach Auffassung des BGH gerechtfertigt, eine vertragliche Qualifikation anzunehmen.
Gemäß Art. 16 Abs. 1 EuGVVO sind die Gerichte am Wohnsitz des Verbrauchers international zuständig. Hierdurch wird auch die örtliche Zuständigkeit der Gerichte am Wohnsitz des Verbrauchers begründet. Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts ergibt sich aus §§ 23, 71 GVG.

2. Frage Lösung: Grundsätzlich kann die Berufung (§ 513 Abs. 2 ZPO) oder Revision (§ 545 Abs. 2 ZPO) nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.
Hiermit ist jedoch nicht die internationale Zuständigkeit gemeint. Diese bestimmt nicht die örtliche Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts, sondern grenzt die Kompetenzen zwischen Gerichten verschiedener Staaten ab. Im Rahmen der internationalen Zuständigkeit wird also lediglich darüber befunden, ob inländische Gerichte in ihrer Gesamtheit zuständig sind, ohne jedoch das im Einzelfall örtlich zuständige zu benennen. Rechtsmittel können also darauf gestützt werden, dass das Gericht der Vorinstanz international nicht zuständig war. Dies war für die Vorgängervorschriften der §§ 512a, 549 abs. 2 ZPO a.F. anerkannt und gilt auch für die Nachfolgeregelungen der §§ 513 Abs. 2, 545 Abs. 2 ZPO.


II. EheGVO

Die Verordnung Nr. 2201/2003 (EheGVO oder Brüssel IIa-VO) über die Zuständigkeit und die Anerkannung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen hat die Verordnung Nr. 1347/2000 abgelöst. die neue EheGVO trat am 01.08.2004 in Kraft und gilt seit dem 1. März 2005. Sie enthält direkte Zuständigkeitsvorschriften sowie Anerkennungs- und Vollstreckungsregeln im Bereich der Ehe- und Kindschaftssachen und gilt unmittelbar zwischen den Mitgliedstaaten.


III. Internationale Abkommen

Zu den wichtigen Internationalen Abkommen zählen:

  • Luganer Übereinkommen von 2007
  • CMR (Genfer Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr)
  • WA (Beförderungsverträge im internationalen Luftverkehr)
  • KSÜ (Haager Kindesschutzübereinkommen)


IV. Autonomes deutsches Recht

Ist der Anwendungsbereich von Verordnungen oder Staatsverträgen nicht einschlägig, bestimmt sich die internationale Zuständigkeit nach dem autonomen Recht.
Die Parteien können eine Vereinbarung darüber treffen, welches Gericht für ihren Rechtsstreit international zuständig sein soll. Diese Gerichtsstandsvereinbarung ist ein materiell-rechtlicher Vertrag über die prozessrechtlichen Beziehungen entsprechend §§ 38-40 ZPO.
Das autonome deutsche Zivilprozessrecht regelt die inteernationale Entscheidungszuständigkeit der deutschen Gerichte nur in wenigen Fällen ausdrücklich (§ 98 Abs. 1 FamFG in Ehesachen, § 100 FamFG in Kindschaftssachen, § 38 ZPO, § 98 Abs. 1 FamFG, § 12 VerschG).
Im Übrigen wird die inteernationale Zuständigkeit aus den Regeln zur örtlichen Zuständigkeit abgeleitet. Die örtliche Zuständigkeit hat also eine Doppelfunktion.
Allgemeiner Gerichtsstand einer natürlichen beklagten Person ist gemäß §§ 12, 13 ZPO ihr Wohnsitz. Bei juristischen Personen ist gemäß §§ 12, 17 Abs. 1 S. 1 ZPO grundsätzlich der satzungsmäßige Sitz entscheidend.
Besondere Gerichtsstände sind z.B.:

  • § 21 ZPO
  • § 23 S. 1, 1. Alt. ZPO
  • §§ 27, 28 ZPO
  • §§ 23, 24, 29a ZPO
  • § 29 ZPO
  • § 32 ZPO

Die internationale Zuständigkeit kann auch dadurch begründet werden, dass sich der Beklagte entsprechend § 39 ZPO rügelos auf den Gerichtsstand einlässt.
Notzuständigkeit

V. Die Behandlung des ausländischen Rechts im Prozess

Wird in einem Prozess im Inland ausländisches Recht zur Entscheidung berufen, so wird es dadurch nicht in inländisches transformiert. Es wird so angewandt, wie es der ausländische Richter selbst anwenden würde. Um zur Rechtsfindung zu kommen, ist gemäß § 293 ZPO ausnahmsweise ein Freibeweis möglich, d.h., der Richter kann z.B. ein Gutachten zu dem Thema anfordern.
Ansonsten gilt im deutschen Recht der Grundsatz, dass der Richter das Recht kennen muss. ISt das ausländische Recht nicht zu ermitteln, so ist das nächst verwandte Recht, allgemeine Rechtsgrundsätze oder die lex fori bei starkem Inlandsbezug anzuwenden.
Die Neufassung des § 545 Abs. 1 ZPO stellt gegenüber der vorher geltenden Fassung nicht mehr nur auf die Verletzung von Bundesrecht, soner auf die Verletzung "des Rechts" ab. Umstritten ist derzeit noch, ob die Revision deshalb nun auch darauf gestützt werden kann, dass die Vorinstanz ausländisches Recht verletzt hat. Dies wird teilweise deshalb verneint, weil sich in der Gesetzesbegründung hierauf kein Hinweis finde. Mit der herrschenden Gegenauffassung ist dies jedoch zu bejahen; hierfür sprechen sowohl der Wortlaut der Neufassung als auch die steigende Bedeutung ausländischen Rechts für die inländische Rechtspraxis.

 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/IntPrivatrechtZivilverfahren/autonom.jpg)

C. Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen

Eine Entscheidung eines Gerichts entfaltet als staatlicher Hoheitsakt nur in dem Staat unmittelbare Wirkung, in dem sie ergangen ist. Damit die Entscheidung in einem anderen Land wirksam werden kann, ist es grundsätzlich erforderlich, dass sie dort anerkannt wird. Nach einer Anerkennung erstreckt sich die gleiche Wirkung der Entscheidung auch auf das anerkennende Land. Für Zwangsmaßnahmen im Inland ist jedoch grundsätzlich ein inländischer Vollstreckungstitel erforderlich. Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ist also grundsätzlich Voraussetzung für deren Vollstreckung im Inland. Gesetzliche Regelungen zur Anerkennung und Vollstreckung finden sich vor allem in der EuGVVO, der EheGVO und subsidiär im autonomen Recht.

I. Anerkennung und Vollstreckung nach der EuGVVO

Die EuGVVO regelt in Kapitel III die Anerkennung und Vollstreckung.

Die Anerkennung (Art. 33-37 EuGVVO) erfolgt ohne besonderes Verfahren.
Anerkennungshindernisse sind in Art. 34, 35 EuGVVO geregelt. Die internationale Entscheidungszuständigkeit wird nicht geprüft, Art. 35 Abs. 3 S. 1 EuGVVO. auf das Gegenseitigkeitserfordernis kommt es innerhalb der EU nicht an.

Beispielfall:
Ein französisches Gericht spricht C Schadensersatz i.H.v. 50.000 Euro zu und verurteilt B, eine Widerrufserklärung auf der ersten Seite zu drucken. Im Urteil heißt es zur Begründung der hohen Schadensersatzsumme, dass potenzielle Nachahmer abgeschreckt und der Schädiger bestraft werden solle, damit er sich nicht auf Kosten des Opfers bereichere. Könnte das französische Urteil in Deutschland vollstreckt werden? Kann B hiergegen vorgehen?

Lösung:

Fraglich ist, ob das französische Urteil in Deutschland vollstreckt werden kann. Nach autonomem Recht ist grundsätzlich Voraussetzung für die Vollstreckung eines ausländischen Urteils die Durchführung des kontradiktorischen Exequaturverfahrens, §§ 722, 723, 328 ZPO. Im Anwendungsbereich des EuGVÜ wurde dieses Verfahren durch die Einführung eines einseitigen Beschlussverfahrens erheblich vereinfacht. Durch die EuGVVO ist es zu einer weiteren vereinfachung gekommen.
Die EuGVVO ist vorliegend auch anwendbar. In einem ersten Verfahrensabschnitt werden die Urteile eines Vertragsstaates auf Antrag eines Berechtigten (Art. 38 EuGVVO) an das zuständige Gericht (Art. 39 EuGVVO) ohne Anhörung des Schuldners unverzüglich gem. Art. 41 EuGVVO für vollstreckbar erklärt. Zu den Anerkennungshindernissen siehe Art. 41 EuGVVO. Der Antragsteller hat lediglich die Formvorschriften des Art. 53 EuGVVO zu beachten.
C muss folglich einen entsprechenden Antrag auf Vollstreckung des französischen Urteils vor dem zuständigen deutschen Landgericht stellen. Zuständig sind die Gerichte am Wohnsitz des Vollstreckungsschuldners, Art. 39 Abs. 2 EuGVVO. Da sich der Verlagssitz der B in Hamburg befindet, wäre das LG Hamburg örtlich zuständig.

Erst in einem gegebenenfalls vom Schuldner einzuleitenden Rechtsbehelfsverfahren (zweiter Verfahrensschritt) kann die Vollstreckbarerklärung aus inhaltlichen Gründen (nachträglich) aufgehoben werden, Art. 45 EuGVVO. Die in Art. 45 EuGVVO aufgeführten Gründe sind abschließend normiert, insbesondere unterbleibt eine Überprüfung der Gesetzmäßigkeit des ausländischen Urteils.

Leitet B gegen die nach Art. 41 EuGVVO erstinstanzlich ergangene Entscheidung das Rechtsbehelfsverfahren gemäß Art. 43 ff. EuGVVO fristgerecht ein, kommt nachträgich die Versagung oder Aufhebung der Vollstreckbarkeitserklärung bei Vorliegen der in Art. 34 ff. EuGVVO genannten Aufhebungsgründe in Betracht.
Das französische Urteil hob einerseits den Abschreckungscharakter der Schadensersatzsumme hervor und verurteilte B andererseits dazu, eine Widerrufserklärung drucken zu müssen. In Betracht kommt daher ein Aufhebungsgrund nach Art. 34 Nr. 1 EuGVVO. Dann müsste das französische Urteil dem deutschen ordre public widersprechen.
Nach einer früheren Entscheidung des BGH ist die Anerkennung eines ausländischen Urteils, soweit dieses pauschal Strafschadensersatz gewährt mit dem deutschen ordre public vereinbar (BGH NJW 1992, 3096). Allerdings sind der Klägerin schon in der ersten Entscheidung des BGH höhere Summen wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zugeprochen worden. Der präventive Aspekt der Schadensersatzsumme wurde hierbei ausdrücklich betont. Ein ausländisches Urteil, das gleichermaßen argumentiert, läuft somit nicht dem deutschen ordre public zuwider.
Hinsichtlich der Verurteilung der B, eine Widerrufserklärung auf der ersten Seite abdrucken zu müssen, kommt eine Beeinträchtigung der über Art. 19 Abs. 3 GG auch für juristische Personen gewährleisteten Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1, 2. Fall GG in Betracht. Grundrechte gehören zu den elementaren Grundvorstellungen im deutschen Recht, sodass ein ordre-public-Verstoß möglich erscheint. Allerdings ist über Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht der C grundrechtlich geschützt. Dass das ausländische Urteil bei seiner Abwägung dem allgemeinen PErsönlichkeitsrecht der C gegenüber der Pressefreiheit der B den Vorrang einräumte, ist auch nach den Wertvorstellungen des deutschen Rechts nicht zu beanstanden: Auch in Deutschland ist es schon zum Schutze des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen zur Verurteilung einer Zeitung zum Abdruck eines Widerrufs auf der Titelseite gekommen (BGH NJW 1995, 861), sodass die französische Entscheidung nicht in untragbarem Widerspruch zu elementaren deutschen Grundvorstellungen des Rechts steht. Weitere Versagungs- oder Aufhebungsgründe i.S.d. Art. 34 EuGVVO sind nicht ersichtlich.
Ein von B angestrengtes Rechtsbehelfsverfahren hätte daher keinen Erfolg. Das französische Urteil kann daher unter den Voraussetzungen der Art. 38-42 EuGVVO in Deutschland vollstreckt werden, ohne dass C die erfolgreiche Durchführung eines Rechtsbehelfsverfahrens befürchten müsste.

II. Der einheitliche Europäische Vollstreckungstitel

Eine weitere Vereinfachung des Vollstreckungsverfahrens innerhalb der Gemeinschaft stellt die Einführung des Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (EuVTVO)dar. Die EG-Verordnung über den Europäischen Vollstreckungstitel ist am 21.01.2005 in Kraft getreten. In vollem Umfang gilt sie aber erst seit dem 21.10.2005. Der Europäische Vollstreckungstitel soll das Exequaturverfahren gänzlich abschaffen. Im Mittelpunkt der Kritik steht der Grundsatz, die Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung ohne jegliche Kontroll- oder Eingriffsmöglichkeit seitens der Gerichte des Vollstreckungsmitgliedstates zuzulassen. In den §§ 1079-1086 ZPO finden sich Durchführungsvorschriften für den Europäischen Vollstreckungstitel.
Art. 5 EuVTVO lautet: "Eine Entscheidung, die im Ursprungsmitgliedstaat als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt worden ist, wird in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne dass die Anerkennung und Vollstreckung angefochten werden kann."
Verbraucher genießen besonderen Schutz über Art. 6 der VO. Gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. d) EuVTVO werden Entscheidungen in Verbrauchersachen nur dann als Vollstreckungstitel bestätigt, wenn sie gegen den Verbraucher in dessen Wohnsitzstaat ergangen sind.

Fall: Könnte C eine am 15.03.2013 ergangene Entscheidung des französischen Gerichts als Europäischen Vollstreckungstitel in Frankreich bestätigen lassen und in Deutschland gegen B vollstrecken, wenn B nach ordnungsgemäßer Ladung unter Einhaltung aller Formalien vor dem französischen Gericht säumig gewesen ist?

Lösung:
Sachlich ist die EuVTVO in Zivil- und Handelssachen anwendbar, räumlich gilt die VO für alle Mitgliedstaaten außer Dänemark, zeitlich gilt sie für Entscheidungen, die nach dem 21.01.2005 ergangen sind. Da die französische Entscheidung nach diesem Zeitpunkt erging, ist die EuVTVO anwendbar. Gemäß ihrem Art. 3 Abs. 1 S. 1 gilt die Verordnung für unbestrittene (fällige) Forderungen. Unbestritten ist die Forderung, wenn der Schuldner
  • die Forderung ausdrücklich durch Anerkenntnis oder in einem gerichtlichen Vergleich zugestimmt hat (Art. 3 Abs. 1 S. 2, lit. a) EuVTVO
  • der Forderung im gerichtlichen Verfahren nach dem Recht des Ersatzstaates zu keiner Zeit widersprochen hat (Art. 3 Abs. 1 S. 2, lit. b) EuVTVO)
  • der Forderung zwar zunächst widersprochen hat, aber nach dem Recht des Erststaates dann doch noch säumig geworden ist (Art. 3 Abs. 1 S. 2 lit. c) EuVTVO
  • die Forderung ausdrücklich in einer öffentlichen Urkunde anerkannt hat (Art. 3 Abs. 1 S. 2, lit. d) EuVTVO)

Da B säumig war, ist die Forderung unwidersprochen i.S.d. Art. 3 Abs. 1 S. 2, lit. b) EuVTVO. Laut Sachverhalt sind in dem Verfahren vor den französischen Gerichten auch die Mindestvorschriften der Art. 12 ff. EuVTVO eingehalten worden.
Die siegreiche Klägerin C kann sich die gerichtliche Entscheidung somit auf Antrag in Frankreich als Europäischen Vollstreckungstitel bestätigen lassen.
Um im Zweitstaat vollstrecken zu können, muss C lediglich eine Ausfertigung der erststaatlichen Entscheidung und der Bestätigungsbescheinigung bei den Vollstreckungsbehörden in Deutschland einreichen.
Die Rechtsschutzmöglichkeiten der Vollstreckungsschuldnerin B sind beschränkt (Art. 21-23 EuVTVO). Praktisch bedeutsam ist Art. 23 EuVTVO. Danach kann sie zwar einen Antrag auf Aussetzung oder auf Beschränkung der Vollstreckung oder auf Anordnung einer Sicherheitsleistung im Zweitstaat stellen. Dies aber auch nur, wenn sie im Erststaat einen Rechtsbrief gegen die Entscheidung eingelegt hat.

III. Anerkennung und Vollstreckung nach der EheGVO

Seit dem 01.03.2001 ist die Verordnung des Rates Nr. 2201/2203 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten (EheGVO), gestütz auf Art. 81 AEUV, in Kraft. Die Bestimmungen entsprechen den diesbezüglichen Bestimmungen der alten EheGVO Nr. 1347/2000. Seit dem 01.08.2004 ist eine erweiterte Fassung in Kraft, die in vollem Umfang jedoch erst seit dem 01.03.2005 anwendbar ist.
Mit der Verordnung wird die Anerkennung aller Entscheidungen im Rahmen ihres Anwendungsbereichs sichergestellt, ohne dass es hierfür eines Zwischenverfahrens bedarf, Art. 21 EheGVO. Wie bei der EuGVVO ist Voraussetzung für die Vollstreckung im Rahmen der EheGVO (Art. 28-36) die Durchführung eines bloß einseitigen Beschlussverfahrens. Die Gegenseite wird also nicht gehört. Anders als bei der EuGVVO werden die Versagensgründe, die einer Anerkennung entgegenstehen können, jedoch schon in diesem ersten Verfahrensschritt geprüft, Art. 31 Abs. 2 EheGVO.
Ein Versagensgrund besteht nach Art. 22 EheGVO, wenn z.B.

  • die Anerkennung der öffentlichen Ordnung widerspricht
  • sich der Antragsgegner nicht verteidigen konnte, weil ihm das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht rechtzeitig zugegangen ist
  • die Anerkennung mit einer anderen Entscheidung unvereinbar ist
  • das Kind keine Gelegenheit hatte, gehört zu werden
  • eine Person dies mit der Begründung beantragt, dass die Entscheidung in die elterliche Verantwortung eingreift, falls die Entscheidung ergangen ist, ohne dass die Person die Möglichkeit hatte, gehört zu werden.

Gegen die Entscheidung über den antrag auf Vollstreckbarerklärung kann jede Partei gemäß Art. 33 Abs. 1 EheGVO einen Rechtsbehelf einlegen.
Entscheidungen über das Umgangsrecht und die Rückgabe des Kindes, die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der EheGVO ergangen sind, werden in allen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt, ohne dass es eines weiteren Verfahrens oder einer Vollstreckbarerklärung bedarf, vorausgesetzt, dass eine Bescheinigung über die Entscheidung ausgestellt wurde, Art. 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 EheGVO. Gegen die Bescheinigung, die ausgestellt wird, um die Vollstreckung der Entscheidung zu erleichtern, ist kein Rechtsbehelf möglich, Art. 43 Abs. 2 EheGVO. Es kann nur Klage auf Berichtigung eingelegt werden, sofern der Inhalt der Entscheidung in der Bescheinigung nicht korrekt wiedergegeben ist. Die Vollstreckung wird nach dem nationalen Recht des Vollstreckungsstaates vollzogen.


IV. AVAG

Das bisher nur für die Durchführung der Vollstreckbarkeitserklärung des EuGVÜ geltende Anerkennungs- und Vollstreckungsdurchführungsgesetz vom 30. Mai 1988 ist neu formuliert worden. Das Gesetz gilt sowohl für die EuGVVO als auch die EheGVO und ist am 01.03.2002 in Kraft getreten. Bestimmte Vorschriften des AVAG sind jedoch durch die EuGVVO verdrängt worden.


V. Autonomes Recht

Außerhalb des Anwendungsbereichs der EuGVVO und der EheGVO werden ausländische Urteile nach deutschem autonomem Recht anerkannt, somit nach § 328 ZPO bzw. für Entscheidungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 109 FamG. Ein besonderes Anerkennungsverfahren ist insoweit nicht vorgesehen, sondern es wird inzident durchgeführt. Mit der Anerkennung entfaltet das Urteil im Inland die gleichen rechtlichen Wirkungen wie das URteil eines deutschen Gerichts (Wirkungserstreckung), z.B. materielle Rechtskraft. Die Vollstreckungswirkung dagegen wird nicht durch Anerkennung geschaffen, sondern wird für das Inland originär verliehen.
Eine im Ausland ergangene Gerichtsentscheidung kann keine ausreichende Ermächtigung für einen deutschen Gerichtsvollzieher sein. Für die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners ist gemäß §§ 722, 723 ZPO ein deutscher Vollstreckungstitel erforderlich. Diesen erhält der Gläubiger durch ein Urteil im Exequaturverfahren gemäß §§ 722, 723 ZPO. In diesem Exequaturverfahren werden vor allem auch die Anerkennungshindernisse des § 328 Abs. 1 ZPO geprüft. Ein anderer Weg wäre eine Klage in Deutschland auf Leistung aus dem ausländischen Urteil.

 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/IntPrivatrechtZivilverfahren/Anerkennung.jpg)

D. Internationale freiwillige Gerichtsbarkeit

Zu dem Gebiet der internationalen freiwilligen Gerichtsbarkeit gehören die gerichtlichen und behördlichen Maßnahmen, die nicht dem streitigen Verfahren zuzuordnen sind, aber trotzdem bestimmt und geeignet sind, rechtliche Wirkungen für die Beteiligten herbeizuführen. Als Beispiele zu nennen sind die Durchführung einer Adoption, die Bestellung einer Pflegschaft oder die Erteilung eines Erbscheins.
Die Trennung der freiwilligen Gerichtsbarkeit von anderen Verfahren beruht auf römischem Recht. Im Common-Law-Rechtskreis wird dieser Rechtsbereich eher der Verwaltungsbehörde zugeordnet.
Vorschriften der freiwilligen Gerichtsbarkeit finden sich im FamFG, der GBO, im PStG, VerschG, HGB und werden international insbesondere von der Haager Konferenz für IPR und der CIEC weiterentwickelt.
Der Gerichtsstand wird teilweise durch den Aufenthalt, teilweise durch die Staatsangehörigkeit begründet.
Die Anerkennung ist dem streitigen Verfahren nachgebildet. Sie erfolgt ohne förmliches Verfahren, § 109 Abs. 1 FamFG entspricht § 328 Abs. 1 Nr. 1-4 ZPO. Die Vollstreckung kann gemäß § 89 FamFG bei inzidenter Prüfung der Anerkennung direkt ohne Klage durchgesetzt werden.

E. Schiedsgerichtsbarkeit

Ein Schiedsverfahren ist ein auf einer vertraglichen Einigung der Parteien beruhende Streitentscheidung durch einen privaten Schiedsrichter. Das Verfahren zwischen den Parteien erfolgt unter Ausschluss der staatlichen Gerichte, hat aber zwischen den Parteien die gleiche Wirkung wie ein gerichtliches Urteil.
Über das Zustandekommen und die materielle Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung entscheidet das über die Art. 3 ff. Rom I-VO berufene Recht. Die Formerfordernisse werden unter Art. 11 Rom I-VO qualifiziert. Der deutsche Gesetzgeber hat Vorschriften zur Durchführung des Schiedsverfahrens in den §§ 1025-1066 ZPO erlassen.
Aufgrund der Parteivereinbarung wird sich das Schiedsgericht oftmals in einem neutralen Drittstaat befinden. Es kennt deshalb keine lex fori. Die Schiedsreichter müssen, sofern die Parteien kein Recht gewählt haben, das anzuwendende Recht nach eigenem Ermessen sachgerecht zu bestimmen.




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