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Internationaler Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht II

2.7 - Einigungsvertrag



Bezüglich des Gebietes der ehemaligen DDR finden sich Bestimmungen bezüglich des Urheberrechts im Einigungsvertrag. Gemäß Art. 8 EV tritt im Gebiet der ehemaligen DDR das UrhG in Kraft. Allerdings gelten nach Art. 45 Abs. 1 EV i.V.m. Anlage I, Kapitel III, Sachgebiet E, Abschnitt II zum Einigungsvertrag folgende Sonderregelungen:



§ 1
(1) Die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes sind auf die vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschaffenen Werke anzuwenden. Dies gilt auch, wenn zu diesem Zeitpunkt die Fristen nach dem Gesetz über das Urheberrecht der Deutschen Demokratischen Republik schon abgelaufen waren.
(2) Entsprechendes gilt für verwandte Schutzrechte.

§ 2
(1) War eine Nutzung, die nach dem Urheberrechtsgesetz unzulässig ist, bisher zulässig, so darf die vor dem 1. Juli 1990 begonnene Nutzung in dem vorgesehenen Rahmen fortgesetzt werden, es sei denn, daß sie nicht üblich ist. Für die Nutzung ab dem Wirksamwerden des Beitritts ist eine angemessene Vergütung zu zahlen.
(2) Rechte, die üblicherweise vertraglich nicht übertragen werden, verbleiben dem Rechteinhaber.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für verwandte Schutzrechte entsprechend.

§ 3
(1) Sind vor dem Wirksamwerden des Beitritts Nutzungsrechte ganz oder teilweise einem anderen übertragen worden, so erstreckt sich die Übertragung im Zweifel auch auf den Zeitraum, der sich durch die Anwendung des Urheberrechtsgesetzes ergibt.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 hat der Nutzungsberechtigte dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch auf die Vergütung entfällt, wenn alsbald nach seiner Geltendmachung der Nutzungsberechtigte dem Urheber das Nutzungsrecht für die Zeit nach Ablauf der bisher bestimmten Schutzdauer zur Verfügung stellt.
(3) Rechte, die üblicherweise vertraglich nicht übertragen werden, verbleiben dem Rechteinhaber.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten für verwandte Schutzrechte entsprechend.

§ 4
Auch nach Außerkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik behält ein Beschluß nach § 35 dieses Gesetzes seine Gültigkeit, wenn die mit der Wahrnehmung der Urheberrechte an dem Nachlaß beauftragte Stelle weiter zur Wahrnehmung bereit ist und der Rechtsnachfolger des Urhebers die Urheberrechte an dem Nachlaß nicht selbst wahrnehmen will.

Gemäß § 1 Abs. 1 der Anlage sind die Vorschriften des UrhG auch auf vor der Wiedervereinigung geschaffene Werke anzuwenden. Dies gilt gemäß § 1 Abs. 2 auch dann, wenn die Schutzfristennach den Bestimmungen des Rechts der DDR schon abgelaufen waren. Gemäß § 33 Abs. 1 DDR-URG betrug die Schutzfrist 50 Jahre p.m.a. für das Urheberrecht und bei verwandten
Schutzrechten gemäß § 82 Abs. 1 DDR-URG nur 10 Jahre, beginnend mit Ablauf des Kalenderjahres in dem die Leistung erfolgte. Nach § 2 darf eine nach dem DDR Recht zulässige Nutzung, die nach dem UrhG unzulässig ist, fortgesetzt werden, allerdings nur gegen Zahlung einer angemessen Vergütung und auch nur im Gebiet der ehemaligen DDR.

Ein Problem stellte die Regelung des § 10 Abs. 2 DDR-URGdar, wonach der Betrieb, in dem ein Filmwerk oder ein Fernsehwerk hergestellt wird, „ausschließlich berechtigt und verpflichtet, im Rechtsverkehr die Rechte des Kollektivs der Urheber dieses Werkes im eigenen Namen wahrzunehmen.“

Siehe hierzu auch folgende Entscheidung:
BGH, U. v. 19.4.2001 – I ZR 283/98 – Barfuß ins Bett




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