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Internationaler Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht II

3.8 - Folgerecht - Richtlinie



Richtlinieninhalt
Die Richtlinie 2001/84/EG vom 27.9.2001 befasst sich mit einem singulären Problem, das den Kunstmarkt in Europa über lange Jahre beschäftigte, weil es zu erheblichen Wettbewerbsunterschieden bei der Weitervermarktung von Werken der bildenden Kunst führte. Einige Mitgliedsländer wie Deutschland und Frankreich hatten bereits ein sog. Folgerechteingeführt, mit dem den bildenden Künstlern im Falle des späteren Weiterverkaufs ihrer Werke ein (verwertungsgesellschaftspflichtiger) prozentualer Anteil an den Gewinnen zustehen sollte, während in anderen Ländern wie Großbritannien oder Niederlande ein solches Recht nicht vorgesehen war. Als Folge hatten viele Kunsthändler und -sammler beim Weiterverkauf ihre Werke lieber an englische oder niederländische Auktionshäuser gegeben, weil sie hier keinen prozentualen Abschlag gewärtigen mussten.

Siehe hierzu folgende Entscheidung:
EuGH, U. v. 15.4.2010 - C-518/08 F– Dali
 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/IntUrhRFolgerechtRL/IntUrhRFolgerecht.jpg)
Mit der Richtlinie wurde die Rechtslage dahingehend vereinheitlicht, dass alle Mitgliedsländer verpflichtend ein Folgerecht einzuführen hatten. Um ein Wettbewerbsgefälle innerhalb der EU zu verhindern, sieht die Richtlinie klare Vorgaben für einen Mindestverkaufspreis und die zu erhebenden Sätze vor. Für Deutschland ergab sich hier kein Umsetzungsbedarf.





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