Wissensdatenbank Wirtschaftsrecht

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ich war hier: 4 (Energieversorger Stromausfall Anreizregulierung

Lösungshinweise Fall 4 Energieversorger Stromausfall (S) Anreizregulierung & Netzentgelte


A.
Ist die Festlegung der Erlösobergrenze durch die Bundesnetzagentur richtig? Beantworten Sie die Frage unter Berücksichtigung folgender Aspekte:

1. Welche Kriterien gelten für die Ermittlung der Erlösobergrenze?

2. Welche davon sind im vorliegenden Fall problematisch und welche nicht?


B. Lösungshinweise

Wurden diese Kriterien beachtet, ist die Festlegung richtig. Hierzu gehören insbesondere:

  • richtige Kostengrundlage,
  • korrekte Ermittlung und Festlegung der Effizienzvorgabe,
  • richtige Anwendung der übrigen Regulierungsfaktoren (Geldwertentwicklung, Produktivität, Erweiterungsfaktor und Qualität des Netzbetriebes).


Die im vorliegenden Fall problematischen Fragen sind:


1. Kostengrundlage
Die Kostengrundlage wurde hier gem. §§ 4 ff. StromNEV ermittelt. Sofern die Regulierungsbehörde dabei die tatsächlichen Kosten des Unternehmens zugrunde legte, ist dies korrekt. Es gelten die §§ 4 ff. StromNEV. Im Hinblick auf die Kostengrundlage ist die Vorgehensweise der Regulierungsbehörde und damit die Festlegung richtig.


2. Ineffizienzen
Die Ermittlung der Ineffizienzen (beeinflussbare Kosten) ist laut Sachverhalt korrekt erfolgt. Die Frage lautet allerdings, wie schnell diese abzubauen sind.
Gem. § 16 Abs. 1 ARegV sind sie innerhalb einer oder zwei Regulierungsperioden abzubauen. Eine Regulierungsperiode dauert 5 Jahre, § 3 Abs. 2 ARegV. Deshalb ist der Abbau der Ineffizienzen jeweils erst nach 5 Jahren durchzuführen. 4 Jahre sind gem. § 16 Abs. 1 ARegV unzulässig. Die Festlegung ist diesbezüglich nicht richtig.


3. Qualitätselement
Gem. § 19 ARegV ist die Netzqualität bei der Ermittlung der Erlösobergrenze zu berücksichtigen. Das Unternehmen S weist in dieser Hinsicht deutlich bessere Werte auf, als es im Bundesdurchschnitt der Fall ist, was in der Festlegung der Erlösobergrenze positiv zu berücksichtigen wäre. Dies tat die Regulierungsbehörde nicht. Dies ist ebenfalls unzulässig.


4. Ergebnis
Die Festlegung der Erlösobergrenze verstößt gegen §§ 16 Abs. 1 ARegV sowie gegen § 19 ARegV und ist deshalb nicht korrekt.




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