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ULF MÜLLER

Die Stellung der Heimat im Zivilrecht[1]


Das Recht befindet sich in einer Transformationsphase. Die Bedeutung nationaler Rechtsvorschriften nimmt ab, sowohl im Zivil- als auch im Öffentlichen Recht. Besonders deutlich wird diese Transformation im Gebiet der Europäischen Union, wo inzwischen ein Großteil der nationalen Gesetzesänderungen lediglich Umsetzungen von EU-Richtlinien und -Verordnungen sind. Der eigene Gestaltungsspielraum der Mitgliedsstaaten, um die Eigenheiten von Regionen und Bevölkerungsgruppen im Rahmen dieser Nivellierung des Rechts in Europa zu gewährleisten oder auch nur zu berücksichtigen, nimmt zunehmend ab. Aber auch die Globalisierung der Wirtschaft führt zu einer übernationalen Transformation des Rechts, die auf regionale oder lokale Besonderheiten kaum noch Rücksicht nehmen kann. Dabei sind zwei Varianten zu beobachten: über Staatsverträge wird auf Regierungsebene ein global einheitlicher Standard gesetzt, der in nationales Recht überführt wird, oder in einem einsetzenden Wettbewerb der Rechtsordnungen wird das nationale Recht auf einem global niedrigen Schutzniveau zurückgeführt.

A. Problemaufriss: Zunehmende Entfremdung des Rechts und seiner Adressaten


Die – häufig auch nur gefühlte – zunehmende räumliche Distanz der rechtlichen Regelungen von den durch sie Betroffenen führt zu einer wachsenden inneren Distanz der Betroffenen zu den rechtlichen Regelungen: „Die da oben machen mit uns, was sie wollen.“ Dieses Ohnmachtsgefühl steigt, je weiter weg „die da oben“ zu verorten sind: es macht einen erheblichen Unterschied, ob man für den Erlass einer rechtlichen Regelung noch einen Einfluss des örtlichen Bundestagsabgeordneten sieht oder ob man als Verantwortlichen ausschließlich einen kleinen, abgehobenen Kreis von Regierungschefs (z.B. EU-Gipfel, G20-Gipfel) sieht. Die Akzeptanz von Recht durch die Adressaten steht in einem deutlichen Zusammenhang zur demokratischen Rückkoppelung des Rechts an die Bedürfnisse und insbesondere die erlebte Situation in der Lebenswirklichkeit der Adressaten. Die derzeitigen (Frühjahr 2012) Proteste[2] gegen das ACTA-Abkommen[3] zeigen deutlich, dass ein solchermaßen von oben „übergestülptes“ Recht wenig Aussicht auf Anerkennung und Befolgung erlangen kann. Diese Erkenntnis einer notwendigen demokratischen Rückkoppelung von Recht gilt vor allem für das Zivilrecht als rechtlicher Grundordnung zwischen Gleichgeordneten.
Recht, insbesondere das Zivilrecht, ist eine Erfindung kleiner, lokal begrenzter Gruppen. Solange Menschen in Sippen lebten, war Recht im Sinne der Regelung durchsetzbarer Pflichtenbeziehungen zwischen Individuen nicht notwendig. Der moralische Druck innerhalb von Sippen und Familien sorgte ausreichend für die Befolgung der Pflichten. Erst das lokale Zusammenleben und damit der wirtschaftliche Austausch zwischen verschiedenen Sippen machte ein von ihnen unabhängiges System der Absicherung von Rechten und Pflichten und der Konfliktlösung notwendig.[4]
Lokal begrenzte Gruppen sind somit die Keimzelle des Rechts. Sie haben das Recht nach den Erfordernissen und Gegebenheiten ihres geographisch begrenzten Gebiets, den darin wohnenden Bevölkerung und den darin geltenden Lebensbedingungen ausgebildet. Das Recht passte so auf seine Adressaten, konnte aber auch nicht über die Grenzen eines homogenen Adressatenkreises hinaus Geltung verlangen. Durch diese Abhängigkeit zwischen Recht und seinen Adressaten ist das Recht zu einem Teil der kollektiven kulturellen Identifikation von räumlich begrenzten Gruppen geworden. „Wenn auch das Recht ein ständig Wechselndes und sich Entwickelndes ist, so ist es doch nichts Äußerliches und Zufälliges, sondern es ruht mit seinem innigsten Gefaser in den Wurzeln der Volksseele und entspricht dem kulturentwickelnden Drange, der das Volk durchzieht,…“[5] Damit wird deutlich, dass das Recht Teil der räumlich (mehr oder weniger spezifisch) verorteten psychisch-geistigen „Heimat“ des Einzelnen geworden ist.[6] Der diffuse Begriff der Heimat beinhaltet genau diese zwei unterschiedlichen Komponenten: der geographische Bezug auf das Land, die Region, den Ort, wo man geboren und/oder aufgewachsen ist oder sich aufgrund längeren Aufenthalts „zu Hause“ fühlt, und die vom Gefühl geleitete innere Verbundenheit zu diesem Land, dieser Region, diesem Ort.
Diese Identifikation mit dem „Heimatrecht“ lässt sich an dem Verhältnis des Einzelnen zu verschiedenen Rechtsordnungen ablesen. Jeder fühlt sich in seiner „heimatlichen“ Rechtsordnung am wohlsten, weil er die dort geltenden Regelungen kennt und befolgen kann, aber auch die Risiken einer Nichtbefolgung recht sicher abschätzen kann. Fremden Rechtsordnungen gegenüber ist der Einzelne dagegen – selbst wenn sie dem gleichen Rechtskreis entstammen – typischerweise abwartend und tendenziell kritisch, teilweise auch misstrauisch-ablehnend eingestellt. Man weiß im Einzelnen nicht, wie Details der Rechtsordnung geregelt sind und welche Folgen einem bei Nichtbeachtung drohen können.

Ein Beispiel mag dies illustrieren: bei einer Fahrt im Mietwagen zwischen Annapolis und Washington D.C. wurde ich von einem State Trooper (US-amerikanische Autobahnpolizei) mit Blinklicht zum Halten am rechten Straßenrand veranlasst. Ich war mir sicher, die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht überschritten zu haben, und konnte mir keinen Grund für dieses Halteverlangen vorstellen. Wie man es aus zahlreichen amerikanischen Filmen kennt, hielt der der Polizist hinter mir, stieg aus und kam auf das Auto zu. Mir sackte das Herz in die Hose, ich fühlte mich schlagartig nicht in der Lage, englisch mit dem Polizisten zu sprechen. Mein Beifahrer, selber Rechtsprofessor und daher mit einem gesunden Verständnis für das Recht ausgestattet, sah uns schon in Guantanamo. Es stellte sich heraus, dass die technische Prüfplakette am Nummernschild am Vortag abgelaufen war; ein Fehler der Autovermietung. Das Unwohlsein verließ mich erst Stunden später, weil mir die rechtlichen Folgen für mich als Fahrer des Autos nicht abschließend klar waren. In eine entsprechende Situation würde ich unter deutschem Recht nicht kommen, weil ich durch einen Blick in das Gesetz schnell Gewissheit über die Rechtslage bekommen könnte.

Stammt eine fremde Rechtsordnung zudem noch aus einem Rechtskreisen mit vollkommen anderen Wertvorstellungen herrscht häufig bereits ein Unverständnis gegenüber grundlegenden Rechtsprinzipien der fremden Rechtsordnung. Ein Beispiel hierfür ist die Zerrüttung zwischen Dänemark und vielen arabischen Ländern in Folge der sog. Mohammed-Karikaturen: [7] in den arabischen Ländern herrscht größtenteils wenig Verständnis für den hohen Stellenwert des Rechts auf Meinungsfreiheit in der westlichen Welt, während hier die – auch rechtliche – Tragweite von Prophetenbeleidigungen für Moslems häufig verkannt wird.
Die Bedeutung des „Wohlfühlfaktors“ in der eigenen, heimatlichen Rechtsordnung findet in der Diskussion um eine Transformation nationaler in übernationale, damit räumlich nicht mehr anknüpfbare Rechtsordnungen bisher keine Beachtung. Das ist problematisch, weil in der unabwendbaren Transformation die Adressatenakzeptanz ausreichend Berücksichtigung erhalten muss. Ansonsten droht die globale Rechtsvereinheitlichung auf Kosten der Rechtssicherheit zu gehen, weil aufgrund mangelnder Akzeptanz die Adressaten das globale Recht nicht berücksichtigen oder gar ein lokal begrenztes „Parallelrecht“ installieren. Wie das Beispiel der weitgehenden Ablehnung des CISG in den ersten Jahren seiner Geltung in Deutschland durch vertragliche Ausschlussklauseln[8] zeigt, dass die Erreichung einer umfassenden Akzeptanz von übernationalem Recht ohnehin eine lange Anlaufphase mit sich bringen kann. Je umfangreicher und schärfer die Abkehr von traditionellen Rechtssätzen für den Einzelnen erscheint, d.h. je weniger er sich in einer neuen, globalen Rechtsordnung aufgehoben fühlt, umso weniger wird er sich in ihr einfinden und nach Alternativen suchen. Im Folgenden sollen zum einen der vorhandene Heimatbezug des deutschen Zivilrechts nachgewiesen und zum anderen auf die wachsenden Probleme der zunehmenden Entheimatlichung des Zivilrechts hingewiesen werden.

B. Heimatbezug des deutschen Zivilrechts


Heim und Heimat finden im deutschen Recht nur wenig Raum. Dieser Befund ist überraschend, da beide eine überragende Bedeutung für das individuelle Wohlbefinden haben. Das deutsche Zivilrecht kennt wohl das Heim, spricht aber nicht von Heimat. Das Heim im Sinne der individuellen Wohnung findet seinen zivilrechtlichen Niederschlag im Mietrecht (§§ 535 ff. BGB) und als „eigene Scholle“ durch das Grundstücksrecht (§§ 873 ff. BGB). Das eigene Heim wird so zwar nicht garantiert, aber das vorhandene Heim wird rechtlich geschützt. Der erhebliche Schutzstand für den Mieter eines Hauses/einer Wohnung leitet sich aus der zentralen Bedeutung des eigenen Heims für jeden Menschen ab. Die Heimat als räumliche Herkunft und kulturelle Identifikation für Gruppen von Menschen dagegen ist kein zivilrechtlicher Regelungsgegenstand.

1. „Heimat“ im Rechtssinn

Bei dem Begriffspaar „Heimat“ und „Recht“ drängt sich die Frage der Rechtsstellung von Vertriebenen aus. Nachdem lange Jahre die juristische Auseinandersetzung mit der Heimat verpönt war,[9] bewegt die Diskussion um Rückkehrrechte und Restitution Politik und Völkerrecht der letzten Jahre.[10] „Heimat“ ist nach § 6 des Bundesvertriebenengesetzes im Rechtssinne besetzt als die geographische Herkunft einer Person, denn es kommt für die „Volkszugehörigkeit“ darauf an, ob sie in der „Heimat“ sich zum deutschen Volkstum bekannt hat. Heimat und Volkszugehörigkeit können nach dieser Logik auseinanderfallen, wobei nur das Volkstum identitätsstiftend ist. „Heimat“ wird so für das Recht nur zur geographischen Angabe wie Geburtsort und Wohnsitz, seine psychisch-geistige Dimension wird im Recht ausgeblendet.[11]
Im deutschen Verfassungsrecht wird die Heimat – neben der Herkunft – lediglich in Art. 3 Abs. 3 GG erwähnt und zwar als unbrauchbares Differenzierungskriterium.[12] Diese zurückhaltende Position gegenüber einer rechtlichen Funktion wird durch die Entstehungsgeschichte des GG bestätigt: Anträge auf Einfügung eines „Rechts auf Heimat“ – vor allem unter Berücksichtigung der Interessen von Vertriebenen – fanden keine Mehrheit.[13] Die Mitglieder der verfassungsgebenden Organe standen – wie auch die völkerrechtliche Literatur –[14] einem solchen Recht (auch aufgrund der inhaltlichen Aufladung des Begriffs durch den Nationalsozialismus) zurückhaltend gegenüber und hielten die Thematik örtlicher Bezugspunkte für die Menschen vor allem durch das Recht auf Freizügigkeit (Art. 11 GG), aber auch auf Niederlassungs- und Aufenthaltsfreiheit (Art. 12 GG) sowie den Schutz der Wohnung (Art. 13 GG) für ausreichend geregelt.[15] Lediglich in die Landesverfassung von Baden-Württemberg und später von Sachsen hat ein „Recht auf Heimat“ Eingang gefunden und wurde im Zusammenhang mit der Umsiedlung im sächsischen Braunkohletagebau relevant.[16]
Diese Zurückhaltung des deutschen Verfassungsrechts gegenüber dem Begriff der Heimat mag angesichts der geschichtlichen Entwicklung verständlich sein. Die verfassungsrechtliche Betonung der Freizügigkeit als Gegenteil der örtlichen Bindung verdeutlicht die Abkehr von Heimat im Sinne identitätsstiftender und räumlicher Herkunft. Die „Entwurzelung“ des Menschen wird so zum rechtlichen Prinzip erhoben, seine „Schollenbindung“ zur Ausnahme. Der innere Zusammenhang von Recht und Heimat wird aber schon dann deutlich, wenn man das Recht als Teil der Kultur versteht,[17] dass die Identität eines Volks ebenso bestimmt wie seine Wirtschaft, Kultur, Geschichte und Politik. Der eigene Rechtsraum bietet den Adressaten derselben Rechtsordnung einen Standard von Sicherheit und Geborgenheit durch einheitliche Verhaltensteuerung,[18] der gemeinhin auch der Heimat zugesprochen wird. Dieser Standard von Sicherheit und Geborgenheit im Recht wird bei diesem Verständnis ein wesentlicher Ausdruck der psychisch-geistigen Dimension der Heimat. Die eigene Rechtsordnung ist somit Heimat in räumlicher und psychisch-geistiger Dimension.[19]
Im Folgenden wird für das Zivilrecht angerissen, wie sich die räumliche und psychisch-geistige Dimension im geltenden Recht widerspiegelt.

2. „Heimatrecht“ im Zivilrecht?

Die Heimat von Menschen spielt vor allem in internationalprivatrechtlichen Zusammenhängen eine bedeutende Rolle, da im Regelfall das „Recht des Staats, dem er angehört“ oder das „Recht des Staats, in dem (der Betroffene) seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat“ maßgeblich ist.[20] Die Heimat als persönliche Bindung an eine Volksgruppe/Nation oder an einen Ort wird so Anknüpfungspunkt für seine grenzüberschreitenden Rechtsbeziehungen. Als Heimatrecht wird daher im deutschen IPR die Gesamtheit der Rechtsordnung des Staats bezeichnet, dem ein Individuum angehört.
In Österreich und der Schweiz hat der Begriff „Heimatrecht“ darüber hinaus die Bedeutung des Aufenthalts- (und ggfs. Armen)rechts in einer politischen Gemeinde, wobei dieses Recht noch in der Schweiz besteht, in Österreich dagegen 1939 aufgehoben und 1945 durch den Nachweis der Staatsangehörigkeit ersetzt wurde. Die Heimat im Sinne dieses Heimatrechts konnte vom aktuellen Wohnsitz verschieden sein. Das Heimatrecht in diesem Sinne knüpft an den traditionellen „Familiensitz“ in einer bestimmten Gemeinde. Das Heimatrecht Schweizer und früherer österreichischer Tradition steht damit in der rechtshistorischen Entwicklung des Indigenats (lat. von indigena „Eingeborener“), das sowohl die Staats- als auch die Ortsangehörigkeit bezeichnet und die Zugehörigkeit zu einem Gemeinwesen beschreibt. Das Indigenat wurde von seiner Ortsbindung erst durch Art. 3 der Reichsverfassung von 1871 gelöst. Hier wurde das gemeinsame Indigenat für ganz Deutschland festgelegt, so dass jeder Deutsche in jedem Bundesstaat als Inländer zu behandeln war.[21] Die Tradition des Indigenats wirkt noch in Art. 33 Abs. 1 GG mit der Verleihung der staatsbürgerlichen Rechte für jeden Deutschen in jedem Land nach.[22]

3. Der Heimatbezug der zivilrechtlichen Raumkonzepte

Ohne besondere Bezugnahme auf die Heimat als zivilrechtliches Rechtsobjekt, wird doch die Bedeutung des unmittelbaren räumlichen Lebensbereichs in den zivilrechtlichen Raumkonzepten deutlich. Absolute Rechte und bilaterale Rechtsverhältnisse werden räumlich begrenzt.
a) Deutlichstes Beispiel der Begrenzung ist das Territorialitätsprinzip, das die Reichweite von absoluten Rechten auf das Gebiet des verleihenden Staats begrenzt.[23] Das Recht entsteht somit nur im „Heimatstaat“ des Berechtigten, wobei sich die Heimat entweder an die Staatsangehörigkeit oder den gewöhnlichen Aufenthalt anknüpfen kann. Dieses Prinzip ist vor allem für das Immaterialgüterrecht bedeutsam.[24] So wird die territoriale Zuordnung des Rechts an einem urheberrechtlichen Werk abgekoppelt von dessen Erscheinungsort (vgl. § 120 UrhG), sondern nur an die Staatsangehörigkeit geknüpft. Das Territorialitätsprinzip wird ergänzt durch Staatsverträge, die eine Erstreckung von Rechten auch andere Gebiete als die des Heimatstaats erlauben. Diese Staatsverträge folgen dem Prinzip der gegenseitigen Anerkennung von Rechten mit der Folge, dass ein Flickenteppich von national begrenzten Rechten für den Berechtigten entsteht.[25] Soweit eine Anerkennung eines Rechts durch einen anderen als den Heimatstaat nicht besteht, ist das Schutzobjekt nur in seinem Heimatstaat geschützt. Ausnahme bilden lediglich die (weitgehend) universal geltenden Menschenrechte (UN-Menschenrechtserklärung und weitergehend für Europa die EMRK), deren Entstehung nicht räumlich begrenzt werden. Allerdings werden an der Berechtigung des Territorialitätsprinzips zumindest für urheberrechtlich geschützte Werke zunehmend Zweifel geäußert angesichts ihrer universalen Bedeutung für die kulturelle Fortentwicklung.[26] Eine Beschränkung eines solchen Universalitätsprinzips nur auf urheberrechtlich geschützte Werke wäre angesichts der ebenfalls globalen Bedeutung von Patenten, Marken etc. für Technik und Wirtschaft nicht nachvollziehbar. In jedem Fall wäre die Abkehr vom Territorialitäts- hin zu einem Universalitätsprinzip eine Öffnung des Heimatbezugs von Rechten. Im Zuge der weitreichenden Globalisierung des gesamten sozialen und ökonomischen Lebens wäre eine solche geographische Erweiterung von Rechten durch originäre Entstehung an jedem Ort für den Berechtigten sinnvoll, wäre aber zugleich mit Problemen der globalen Durchsetzung und Kontrolle der Rechte sowie der Beschränkung von wirtschaftlicher Dritter durch die rechtliche Monopolisierung von Immaterialgüterrechten behaftet.
b) Ein weiteres Merkmal des Heimatbezugs des Zivilrechts sind die gerichtlichen Zuständigkeiten. Nach §§ 12, 13 ZPO ist der allgemeine Gerichtsstand der Wohnsitz des Beklagten (für juristische Personen ihr Sitz gem. § 17 ZPO). Er muss sich für den Regelfall – Ausnahme ist das Bestehen eines ausschließlichen Gerichtsstands unter Berücksichtigung der Ortsgebundenheit eines Lebenssachverhalts (§§ 24, 29a, 32a, 32b ZPO) – nicht darauf einlassen, dass er an einem anderen Ort gerichtlich „angegriffen“ werden kann.[27] Dem Beklagten kommt somit der Heimvorteil zugute, der sich zumindest in geringeren Kosten seiner Verteidigung im Vergleich zu den Kosten des Angreifenden ausdrückt. Daneben kann aber auch die gemeinsame Heimat von Richter und Beklagtem einen gefühlten Vorteil mit sich bringen.
c) Am stärksten drückt sich innerhalb des nationalen Rechts die Ortsbezogenheit und räumliche Begrenzung von Rechten und Rechtsverhältnissen in geographischen Rechtsbegriffen aus.
aa) Im BGB zeichnen sich vor allem im Schuld- und Sachenrecht Raumkonzepte ab:
--> Durch das in §§ 7-11 BGB festgelegte gemeindliche Wohnsitzkonzept für natürliche Person und das Sitzprinzip des § 24 BGB für juristische Personen wird die gemeindliche Heimat Angelpunkt der räumlichen Zuordnung von Rechten und Rechtsverhältnissen. Bezeichnend ist dabei für das nationale Privatrecht die Zuordnung des Vertrags zu einer politischen Gemeinde als Ort im Sinne des BGB. Angeknüpft wird die Bestimmung des Wohnsitzes an den tatsächlichen gewöhnlichen Aufenthalt, nicht an den Geburtsort oder den familiären Heimatort, der dem Schweizer und früheren österreichischem Heimatrecht zugrunde liegt bzw. lag. Dieses Wohnsitz-/Sitzkonzept durchdringt das gesamte Zivilrecht.
--> Vor allem nehmen §§ 269, 270 BGB als Prinzip der Vertragsgerechtigkeit für vertragliche Leistungspflichten auf den Wohnsitz des Verpflichteten als Leistungsort Bezug.[28] Die geographische Weite des Schuldverhältnisses wird so auf die Heimat einer Partei begrenzt, wodurch unter Effektivitätsgesichtspunkten unnötige Kosten und Haftungsrisiken vermieden werden können.
--> Im Immobiliarsachenrecht folgt der Ortsbezug der Regelungen aus der territorialen Immobilität des Regelungsgegenstands; daran knüpft die Gerichtsstandsregelung des § 24 ZPO an. Allerdings muss der Ortsbezug nicht zur gemeindlichen oder familiären Heimat des Rechtsträgers bestehen, auch wenn dies im historischen Hintergrund der Regelfall gewesen sein wird („eigene Scholle“).[29]
--> Beim Mobiliarsachenrecht fehlt eine territoriale Ortsbindung der Sachen, so dass sich kein Heimatbezug der Regelungen herleiten lässt. Das juristische Auseinanderfallen von Eigentum und Besitz im deutschen Recht ermöglicht gerade die Ortsverschiedenheit von Sache und ihrem Eigentümer. Dennoch fallen für den Regelfall Eigentum und Besitz in der Wohnung des Rechtsträgers zusammen, so dass sich eine rechtstatsächliche Heimatbeziehung des Mobiliareigentums ergeben wird.
--> Im Familien- und Erbrecht tritt die Frage eines Ortsbezugs der Regelungen zurück, da die persönlichen Beziehungen zwischen Familienmitgliedern bzw. Erblasser und Erbe im Mittelpunkt der Rechtsmaterie stehen, die jedoch von der jeweiligen örtlichen oder heimatlichen Verankerung unabhängig sind.
--> Scheinbar unmaßgeblich ist das Wohnsitzkonzept im Bereich des deliktischen Haftungsrechts (vor allem §§ 823 ff. BGB). Hier kommt es auf die Kollision von rechtswidrigem Verhalten mit einem geschützten Rechtsgut an. Da die meisten absolut geschützten Rechte und Rechtsgüter bundesweit geschützt sind, kann theoretisch jedes Verhalten in den räumlichen Zuweisungsgehalt des Rechts/Rechtsguts eingreifen. Allerdings entstehen einige absolute Rechte und Rechtsgüter originär nur räumlich beschränkt (z.B. Ehe in ihrem gegenständlich-räumlichen Bereich,[30] von ihrer Verkehrsgeltung abhängige Marken und Unternehmenskennzeichen nach §§ 4 Nr. 2, 5 Abs. 2 Satz 2 MarkenG, das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb[31]). Bei den anderen Rechten und Rechtsgütern wird man den potentiellen (= bundesweiten) vom aktuellen Schutzraum unterscheiden müssen, in dem das Recht oder Rechtsgut nur verletzt werden kann. Insbesondere die personengebundenen Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit und Freiheit können nicht durch Verhalten ohne räumlichen Bezug zur Person des Rechtsträgers beeinträchtigt werden.[32] Daran zeigt sich das Erfordernis einer räumlichen Einwirkung des Verhaltens auf das Schutzgut. Schließlich ist die Frage nach dem Handlungs- und Erfolgsort eines deliktischen Verhaltens entscheidend für das anwendbare Recht (Art. 40 Abs. 1 EGBGB) sowie für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit des verletzenden Verhaltens. Während die Lehre vom Erfolgsunrecht allein auf den Eingriff in ein Schutzgut und somit das Bestehen eines Schutzrechts am Eingriffs-, d.h. Erfolgsort abstellt, fragt die Lehre vom Verhaltensunrecht nach der Rechtswidrigkeit des verletzenden Verhaltens und somit nach dem Bestehen von Rechtfertigungsgründen oder Sozialadäquanz des Verhaltens am Handlungsort.[33]
Zusammengefasst lässt sich für das BGB festhalten, das sowohl die räumliche Reichweite von bilateralen Rechtsverhältnissen als auch der Schutzraum von absoluten Rechten und Rechtsgütern und damit das Erfordernis des örtlichen Einwirkens auf sie nach der geographischen Grundvorstellung des Gesetzgebers auf lokale Verhältnisse begrenzt sind. Der Begriff Heimat umschreibt dieses Raumkonzept zwar nicht genau, wird aber für die meisten Gestaltungen zutreffen.
bb) Im HGB wird der Heimatbezug von Rechtsgeschäften vor allem durch drei Vorschriften deutlich. Nach § 359 Abs. 1 HGB ist der Handelsbrauch am Ort der Leistung entscheidend für die Bestimmung der Leistungszeit bei jahreszeitlichen Angaben, für Maße, Gewichte, Währung, Zeitrechnung und Entfernung bestimmen dagegen nach § 361 HGB die Verhältnisse am Erfüllungsort. Noch stärker wird das auf lokale Verhältnisse bezogene Raumkonzept des Handelsrechts in § 346 BGB deutlich, der die Handelsgewohnheiten und -bräuche für maßgeblich unter Kaufleuten anerkennt. Da die Handelsbräuche vornehmlich aus lokal begrenzten besonderen Verhaltensweisen unter Kaufleuten entstehen, ihre faktische Geltung durch das HGB ausdrücklich sanktioniert wird, entsteht so ein auf lokaler und regionaler Ebene differenzierendes Handelsrecht. Traditionell kennen und verfolgen Kaufleute die Handelsbräuche ihres Heimatorts und der ggfs. umgebenden Gemeinden; der geographisch begrenzte Blick des HGB-Gesetzgebers wird daraus deutlich. Dass dieses Raumkonzept angesichts globalisierter Wirtschaftsströme noch zeitgemäß ist, lässt sich insbesondere unter Betrachtung der Bedeutung moderner Handelsbräuche wie den weltweit anerkannten Incoterms bezweifeln.[34]
cc) Andere zivilrechtliche Raumbegriffe sind der Verkehr(skreis) und der Markt. Auf den Verkehr stellen nicht nur §§ 242, 276 Abs. 2 BGB, sondern vor allem das Wettbewerbs- und das Markenrecht ab. Während bei § 242 BGB angesichts des Generalklauselcharakters der Norm seinen deskriptiven Tatbestandsmerkmalen und damit dem Begriff Verkehr keine Bedeutung zukommt,[35] ist bei der Bestimmung der Fahrlässigkeit immer der maßgebliche Verkehrskreis entscheidend. In der Entscheidungspraxis werden die Verkehrskreise gem. § 276 Abs. 2 BGB vor allem nach Berufsgruppen abgegrenzt, während örtliche Verhältnisse keine Rolle spielen. Anders sieht es für den Verkehrsbegriff im Markenrecht aus, da die Verkehrsgeltung konstitutives Element für das Recht an Nutzungsmarken und unterscheidungsschwachen Unternehmenskennzeichen ist (§§ 4 Nr. 2, 5 Abs. 2 S. 2 MarkenG). Dabei ist anerkannt, dass sich der maßgebliche Verkehrskreis für die Feststellung einer Verkehrsdurchsetzung auch nach geographischen Kriterien bestimmt.[36] Der Begriff des Verkehrs ermöglicht eine Differenzierung von Rechtsregeln und – wie am Beispiel des Kennzeichenrechts besonders deutlich – von absoluten Rechten innerhalb des Bundesgebiets. Damit kann einerseits der historischen Entwicklung bei der Entstehung von Rechtsbräuchen, aber auch rechtlichen Anschauungen und Sitten aus lokalen Verhältnissen heraus Rechnung getragen werden und andererseits das wirtschaftlichen und sozialen Realitäten entsprechende Nebeneinander von identischen, aber jeweils lokal oder regional begrenzten Rechten und Rechtsverhältnissen rechtlich abgesichert werden.
Der Markt ist der ideale Ort, an dem Angebot und Nachfrage von Waren und Dienstleistungen aufeinandertreffen[37] und wird als Rechtsbegriff vor allem im Kartell- aber auch im neuen Lauterkeitsrecht verwendet. Der Begriff umschreibt somit das Bestehen von Wettbewerbsverhältnissen. Bereits eine historische Betrachtung des rechtlichen Marktbegriffs legt seine Entwicklung aus dem örtlichen Marktplatz als Umschlagstelle für Waren und Dienstleistungen nahe. Damit ist die geographische Begrenzung und regelmäßig die (subjektive) Heimatbindung eines Markts angesprochen. Subjektiv ist die Heimatbindung, soweit der Markt aus der Perspektive des einzelnen Unternehmens betrachtet wird. Hierbei ist die subjektive Konkurrenz aus ökonomischer Sicht entscheidend. Juristisch wird aber der Markt als Ganzheit betrachtet, so dass auf alle miteinander in Wettbewerbsbeziehung stehenden Unternehmen abzustellen ist. Im Wettbewerb stehen aber nur die Unternehmen, die zum einen in sachlicher Hinsicht die (weitgehend) identischen[38] Waren und Dienstleistungen anbieten und die dies zum anderen am gleichen Ort tun. (Die daneben noch erforderliche zeitliche Identität der Wettbewerbshandlungen spielt nur selten eine Rolle.) Die geographische Begrenztheit von Märkten wird aber ebenso deutlich aus der Funktion des Begriffs, Wettbewerbsverhältnisse in Beziehung zu setzen und von anderen Wettbewerbsverhältnissen, die sich nicht in inhaltlicher und/oder räumlicher Dimension entsprechen, abzugrenzen. Um miteinander im Wettbewerb zu stehen, müssen Unternehmen die gleichen Zulieferer auf vorgelagerten und Abnehmer auf nachgelagerten Märkten ansprechen. Bei zunehmender Ausweitung der Geschäftstätigkeit eines Unternehmens steht dieses auch mit immer mehr Unternehmen aus anderen geographischen Gebieten im Wettbewerb. Die Märkte werden so größer und entfernen sich von der traditionellen Größe eines örtlichen „Marktplatzes“.

C. Heimatbezug des Zivilrechts in der Zukunft


Das Zivilrecht wird nicht so bleiben, wie es ist. Wie jegliches Recht unterliegt auch das Zivilrecht ohnehin einem stetigen Wandel. Derzeit beobachten wir allerdings darüber hinaus einen Systemwechsel für weite Teile des unternehmensbezogenen Zivilrechts. In Folge der wirtschaftlichen Globalisierung und transnationaler Vernetzung von Unternehmen unterschiedlicher Branchen durchbricht der Gesetzgeber immer stärker die traditionell auf nationale Gebiete begrenzte Rechtssetzung. Zwar sind noch immer zur Inkraftsetzung von Gesetzen letztendlich Entscheidungen nationaler Gesetzgeber erforderlich; immer häufiger handelt es sich aber diesen nationalen Gesetzen lediglich um die Umsetzung transnationaler Vorgaben. Ein eigener nationaler Entscheidungs- oder Ermessensspielraum wird bei dieser Umsetzung immer kleiner.
Diese Entwicklung ist in Deutschland aufgrund der zunehmenden europäischen Integration zumindest in den letzten 20 Jahren zu beobachten gewesen und lässt die deutsche Politik immer hilfloser erscheinen – als habe man keine eigenen Einflussmöglichkeiten auf europäischer Ebene wird bei Kritik an der nationalen Umsetzung immer darauf verwiesen, dass „Brüssel dazu zwinge“. Im Zivilrecht sind hiervon betroffen das Verbraucherschutzrecht, das Kaufrecht, der elektronische Geschäftsverkehr, das Gesellschaftsrecht, Patentrecht, Urheberrecht, Markenrecht, Geschmacksmusterrecht, Wettbewerbs- und Lauterkeitsrecht, das innereuropäische Internationale Privatrecht, in geringen Teilen das Arbeitsrecht. Aber in den letzten Jahren ist mit der Globalisierung eine neue Dimension hinzugekommen: auf Regierungsebene – im Falle des ACTA-Abkommens war die Bundesregierung noch nicht einmal selbst Verhandlungspartner, sondern nur die Europäische Kommission[39] – werden globale Abkommen zur Regulierung der grenzüberschreitenden Wirtschaft abgeschlossen, die wesentliche Bereiche des Wirtschaftsrechts umgestalten: Banken- und Börsenrecht, Patentrecht, Urheberrecht, aber durch das CISG auch das Kaufrecht. Bei dieser Internationalisierung des Zivilrechts kann es nicht ausbleiben, dass auf nationale Besonderheiten immer weniger Rücksicht genommen werden kann.
Derzeit ist nicht abzusehen, dass die Transformation des Zivilrechts alle Rechtsgebiete beeinflussen wird. Privates Vertrags- und Deliktsrecht, Familien- und Erbrecht werden aufgrund ihrer regelmäßig räumlich begrenzten Wirkung dem nationalen Rechtsregime überlassen bleiben. Das Handelsrecht ist trotz seines Wirtschaftsbezugs von der Globalisierung bisher unangetastet geblieben. Auch wird im Zuge der Europäisierung und Globalisierung immaterieller Schutzrechte bisher darauf geachtet, dass die nationalen Grundprinzipien beibehalten werden können, z.B. im Urheberrecht das droit d’auteur-System einerseits, das copyright-System andererseits. Der einzelne nicht-wirtschaftliche Handelnde wird daher nicht befürchten müssen, sich in den nächsten Jahren mit einem ihm fremdartig wirkenden Rechtsregime konfrontiert zu sehen.
Dennoch bleibt bei der voranschreitenden Globalisierung des Zivilrechts als Aufgabe der Politik die Notwendigkeit bestehen, die Akzeptanz übernationaler Regelungen den Adressaten zu erleichtern, im modernen Jargon: „sie mitzunehmen.“ Nur so kann die Transformation des Zivilrechts in den nächsten Jahren gelingen.

1. Veränderung der Raumkonzepte durch die Globalisierung

Die Veränderung der Reichweite von Rechtsräumen ist keine neue Erscheinung. Im Mittelalter war die Geltung vieler Gesetze auf einzelne Städte oder Stadtstaaten begrenzt. Erst im 19. Jahrhundert hat in Deutschland im Zuge der Ausbildung eines deutschen Nationalstaats eine weitgehende Vereinheitlichung des zuvor zersplitterten Rechts auf nationaler Ebene stattgefunden.[40] Dennoch hat erst im Prozess der Europäisierung des Zivilrechts[41] zunehmend das Gefühl der Entkoppelung des Rechts von nationalen und insbesondere heimatlichen Bezügen Raum gegriffen.[42] Vor allem das Zivilrecht wird – in der Auseinandersetzung mit anderen Rechtstraditionen (z.B. dem englischen common law) – immer stärker als Teil der heimatlichen Kultur und nationalen Identität begriffen. Dabei hat sich die Europäisierung des Zivilrechts erst allmählich ergeben. Die ersten zivilrechtlichen Bereiche, die auf europäischer Basis vereinheitlicht wurden, waren das Kartell- und Gesellschaftsrecht, Materien, die klassischerweise nur wenige Bevölkerungskreise erreichen. Mit der Stärkung des Verbraucherschutzes[43] hat die Veränderung des Zivilrechts aber einen weitgehend akzeptierten Einzug in das BGB und damit in die Gesamtbevölkerung gehalten. Schwierig werden dagegen die Versuche einer europäischen Konzeption des Vertragsrechts, bei dem notgedrungen die in Europa existierenden Konzepte aufeinandertreffen müssen.[44] Je stärker in der nationalen Bevölkerung der Eindruck entsteht, nicht mehr mit den bekannten Rechtssystemen, -strukturen und -institutionen zu leben, umso größer werden die Widerstände gegen eine Europäisierung des Rechts.
Die Widerstandstendenzen gegen eine Europäisierung – und erst recht gegen eine Globalisierung – von Recht (man denke nur an ATTAC und ähnliche Gruppierungen) nehmen immer stärker zu, je weniger die eigenen Rechtstraditionen in Gesetzen und Staatsverträgen wiedererkannt werden. Vor allem die Ökonomie macht vor nationalen oder kulturellen Grenzen keinen Halt mehr. Weltweit operierende Unternehmen richten ihren Betrieb nach den global vorteilhaftesten Standortbedingungen für Produktion und Vertrieb aus. Sie berücksichtigen dabei nicht nur rein wirtschaftliche Faktoren, sondern gleichrangig steuer-, arbeits-, gesellschafts- und wettbewerbsrechtliche Aspekte. Dadurch hat in den letzten Jahren ein globaler Wettlauf der nationalen Politik eingesetzt, ihr jeweiliges Wirtschafts- und Steuerrecht globalisierungstauglich und damit für in- und ausländische Investoren attraktiv zu machen. Immer weniger stehen in diesem Wettbewerb der Rechtsordnungen die Interessen der eigenen Bürger im Mittelpunkt der Gesetzesgestaltung als die Interessen global tätiger Unternehmen. Dabei wächst die Gefahr, dass unter Berücksichtigung der ökonomischen und sozialen Globalisierungstendenzen die Werte der eigenen Gesellschaft nur noch unzureichend in die Gesetzesgestaltung und -auslegung finden.[45]
Die Globalisierung verändert dadurch zwar nicht die nationale Zuständigkeit zur Rechtssetzung, aber gleicht den Inhalt nationalen Zivilrechts auf einem – weitgehend dem freien Wettbewerb verpflichteten – Standard an. Die verbleibenden nationalen Rechtsbesonderheiten wirken sich im globalen Wettbewerb als Standortnachteil aus. Hiervon sind selbst Materien wie das Grundstücksrecht betroffen. Bedeutendes Beispiel ist aber die Absenkung der Stammkapitalpflichten im deutschen Gesellschaftsrecht, um dieses im Wettbewerb mit englischen und niederländischen Gesellschaftsformen bestehen zu lassen. Die nationalen Zivilrechtsordnungen werden so entheimatlicht und den bisher selbstverständlichen Rückkoppelungen an die kulturelle und soziale Grundlagen der jeweiligen Bevölkerung beraubt. Versteht man Heimat vor allem als räumlich-identitätsstiftende Herkunft wird das Recht so entheimatlicht.
Dieser Prozess spiegelt sich vor allem im Internet auf noch breiterer Basis ab, während zeitgleich eine gegenläufige Tendenz stattfindet. Im Internet betreffen die globalen Rechtskontakte nicht nur Unternehmen, sondern alle Nutzer. In großem Umfang rufen die Nutzer Websites ausländischer Unternehmen auf, laden sich von dort Musik- oder Filmdateien herunter oder schließen Online-Verträge ab. Die Nutzer treffen sich in Internet-Foren, die Nutzern aus aller Welt offen stehen, und tauschen sich hier über „Gott und die Welt“ aus. Dabei wird den Nutzern häufig nicht einmal bewusst, dass sie sich auf Internet-Präsenzen ausländischer Unternehmen befinden und so möglicherweise einem fremden, für sie nachteiligen Rechtsregime unterfallen. Dabei stellt sich bereits die Frage, inwieweit in der virtuellen Ubiquität des Internets überhaupt noch zwischen In- und Ausland unterschieden werden kann.[46] Die abnehmende Bedeutung der geographischen Herkunft der Internet-Nutzer ist bereits Gegenstand der zivilrechtlichen Diskussion. Thematisiert wird z.B. die Anwendbarkeit des Territorialitätsprinzips,[47] die Begrenzung der räumlichen Reichweite von Immaterialgüterrechten,[48] die Abgrenzung von Märkten[49] und die gerechte Anknüpfung bei grenzüberschreitender Kommunikation.[50] Als Lösung zur rechtlichen Territorialisierung des Internets werden rechtliche Kriterien (Sprache, Währung etc.)[51] sowie Lokalisierungstechnologien[52] vorgeschlagen.
Zunehmend konzentrieren Nutzer ihre Internetkommunikation aber auf Angebote aus dem eigenen territorialen Umfeld. Lokal ausgerichtete Suchmaschinen und sonstige Angebote erleichtern die Suche in einem ansonsten unüberschaubaren Daten- und Informationswust, häufig ohne räumlichen Bezug zum jeweiligen Nutzer. Auch entsteht eine Tendenz zur Selbstbeschränkung der Nutzer, indem nur noch eine begrenzte Zahl von Websites überhaupt, dafür aber intensiver aufgerufen wird. Zudem bilden sich als Reaktion auf die räumliche Unendlichkeit des Internets begrenzte soziale und teilweise ökonomische virtuelle Einheiten (sog. Communities), bei denen nicht die kulturelle oder geographische Herkunft als Abgrenzungsmerkmal dient. In diesen Communities wird teilweise ein eigenständiges, vom territorialen Recht abgekoppeltes Recht statuiert, dessen Wirksamkeit allerdings noch keiner Überprüfung unterzogen wurde. Inwieweit sich in diesen Tendenzen ein Wunsch nach „Heimat im Internet“ widerspiegelt und ausschlaggebend hierfür auch ein Bedürfnis nach Rechtssicherheit ist, wird noch untersucht werden müssen.

2. Probleme der Entheimatlichung des Zivilrechts

Wenn das Recht und insbesondere das Zivilrecht als den Menschen in ihrem täglichen Leben am stärksten betreffender Teil des Rechts die Rückkoppelung an die ökonomischen und sozialen Grundlagen seiner Gesellschaft verliert, wächst die Gefahr der abnehmenden Akzeptanz der Rechtsordnung durch seine Adressaten.[53] Die Bewahrung von Rechtstraditionen ist von Bedeutung, damit die Menschen sich in der für sie geltenden Rechtsordnung wiederfinden. Hierin zeigt sich die Stellung einer Rechtsordnung als Teil der identitätsstiftenden Kultur einer Gemeinschaft, also ihrer Heimat im psychologisch-gegenständlichen Sinn. Die Umwälzung einer Rechtsordnung zur Anpassung an fremde Rechtsordnungen beinhaltet die Gefahr ihrer Abkoppelung von den Werten der Gemeinschaft, für die sie entwickelt wurde. Eine evolutionäre Veränderung von Zivilrechtsordnungen wird eine vollständige Entheimatlichung daher verhindern und auf einen weitgehende Ausgleich des angepassten Rechts mit den Werten der Gesellschaft und eine möglichst umfassende Aufrechterhaltung der identitätsstiftenden Rechtstraditionen achten müssen. Nur so werden dauerhaft die Vorteile einer globalisierten Wirtschaft und Gesellschaft gesichert werden.

[1] Der Beitrag basiert auf aktualisierten ersten Überlegungen zu einem interdisziplinären Forschungsprojekt „Constructions of Home“, dass an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vorbereitet wird. Eine frühere Fassung des Beitrags findet sich in Stierstorfer (Ed.), Constructions of Home (New York 2011). Die Fußnoten beschränken sich auf wenige einführende oder grundlegende Verweise.
[2] Zu den Protesten und Demonstrationen in Europa s. nur http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/0,1518,817554,00.html (abgerufen am: 08.03.2012). Vgl. zur wissenschaftlichen Kritik http://www.iri.uni-hannover.de/tl_files/pdf/ACTA_opinion_110211_DH2.pdf (abgerufen am: 08.03.2012).
[3] S. den Text des Anti-Counterfeiting Trade Agreement unter http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2010/december/tradoc_147079.pdf (abgerufen am: 08.03.2012).
[4] Siehe nur den Überblick zur Entstehung des Rechts bei Wesel, Geschichte des Rechts, 3. Aufl. München 2006, S. 19-23.
[5] Kohler, in: Kohler (Hrsg.) Enzyklopädie der Rechtswissenschaft, 7./2. Auflage München, Leipzig/Berlin 1915, S. 6.
[6] Siehe zum Recht als Kultur in der Gedankenwelt von Max Weber zusammenfassend Gephart, Recht als Kultur: zur kultursoziologischen Analyse des Rechts, Frankfurt 2006, S. 45-64.
[7] S. zusammenfassend dazu nur http://de.wikipedia.org/wiki/Das_Gesicht_Mohammeds (abgerufen am: 13.03.2012).
[8] Mayer, UN-Kaufrecht in der deutschen Anwaltspraxis, RabelsZ 69 (2005), S. 457-486, 458 ff.
[9] Siehe nur Baer, Zum Recht auf „Heimat“ - Art. 11 GG und Umsiedlungen zugunsten des Braunkohletagebaus, NVwZ 1997, 27, 28. Zur relevanten Literatur vgl. Schimpff/Partsch, Renaissance des Rechts auf die Heimat im nationalen und internationalen Recht?, LKV 1994, 47 mit Verweis auf du Buy, Das Recht auf die Heimat im historisch-politischen Prozeß, Euskirchen 1974, S. 155-158, 178; Kimminich, Das Recht auf die Heimat, 3. Aufl. Bonn 1989, S. 121 f.; Tomuschat, Das Recht auf die Freiheit. Neue rechtliche Aspekte, in: Des Menschen Recht zwischen Freiheit und Verantwortung, Festschrift für Karl-Josef Partsch zum 75. Geburtstag (Hrsg. Jekewitz), Berlin 1989, S. 183-212, 184.
[10] Aus wissenschaftlicher Perspektive z.B. Nitschke, Vertreibung und Aussiedlung der deutschen Bevölkerung aus Polen 1945-1949, München 2003; Glotz, Die Vertreibung. Böhmen als Lehrstück, Berlin 2003; von Redeker, Die polnischen Vertreibungsdekrete und die offenen Vermögensfragen zwischen Deutschland und Polen, Frankfurt am Main 2003; Jenschke, Der völkerrechtliche Rückgabeanspruch auf in Kriegszeiten widerrechtlich verbrachte Kulturgüter, Berlin 2005; Gornig/Murswiek, Das Recht auf die Heimat. Staats- und völkerrechtliche Abhandlungen der Studiengruppe für Politik und Völkerrecht, Berlin 2006.
[11] Siehe dazu Kimminich, Das Recht auf Heimat, 3. Aufl. Bonn 1989, S. 11-37.
[12] Näher dazu Rüfner, in: Dolzer/Kahl/Waldhoff/Graßhof (Hrsg.), Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Heidelberg (Stand: Februar 2012), Art. 3 Abs. 2 und 3 Rn. 839-844.
[13] Zur geschichtlichen Entwicklung Schimpff/Partsch, Renaissance des Rechts auf die Heimat im nationalen und internationalen Recht?, LKV 1994, 47, 49.
[14] Vgl. nur Verdross/Simma, Universelles Völkerrecht, 3. Aufl. Berlin 1984, Nachdruck 2010, § 1202; Seidl-Hohenvbeldern, Lexikon des Rechts, Völkerrecht, 2. Aufl. Hamburg 1992, S. 131 f.
[15] Siehe die historische Analyse bei Schimpff/Partsch, , Renaissance des Rechts auf die Heimat im nationalen und internationalen Recht?, LKV 1994, 47, 49.
[16] Siehe dazu Baer, Zum Recht auf „Heimat“ - Art. 11 GG und Umsiedlungen zugunsten des Braunkohletagebaus, NVwZ 1997, 27 ff.
[17] Vgl. dazu Friedman, Transformations in American Legal Culture 1800-1945, Zeitschrift für Rechtssoziologie 6 (1985), S. 191; v. Münch, Rechtskultur, NJW 1993, 1673-1677, 1674.
[18] Zur verhaltenssteuernden Funktion des Rechts grundlegend Llewellyn, The Normative, the Legal and the Law-Jobs, The Problem of Juristic Method, 49 Yale Law Journal 1355, 1373, 1375-1383 (1939/40); Rehbinder, Rechtssoziologie, 7. Aufl. München 2009, Rn. 101-105.
[19] Siehe beispielhaft zum Verhältnis von Recht und geographischen Räumen Heiss, Brückenschlag zwischen den Rechtskulturen des Ostseeraums. Das Recht als Integrationsinstrument im Ostseeraum, Tübingen 2001.
[20] Siehe auch beispielhaft Siehr, in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch: BGB Band 10: Internationales Privatrecht, Rom-I-Verordnung, Rom-II-Verordnung, Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 5. Aufl. München 2010, Art. 15 EGBGB Rn. 25ff., der hierfür den Begriff „Heimatrecht“ anwendet.
[21] Zur historischen Entwicklung siehe Hailbronner, in: Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Aufl. München 2010, Teil I A Rn. 3; Blumenwitz, in: Staudinger, BGB, München 2003, Art. 5 EGBGB Anh. II Rn. 1.
[22] Lübbe-Wolf, in: Dreier, Grundgesetz Band II: Art. 20-82, Tübingen 1998, Art. 33 Rn. 1-2.
[23] Siehe zu den völkerrechtlichen Grundlagen Verdross/Simma, Universelles Völkerrecht, 3. Aufl. Berlin 1984, Nachdruck 2010, § 1019. Beispielhaft für das allgemeine Persönlichkeitsrecht v. Bar, Die Schutzfristen im deutsch-amerikanischen Urheberrecht, UFITA Bd. 78 (1977), S. 17, 18 f.
[24] Siehe nur Ulmer, Die Immaterialgüterrechte im internationalen Privatrecht, Köln/Berlin/Bonn/München 1975, S. 9, 38 f.; Troller, Immaterialgüterrecht Band I, Basel 1983, S. 134-138; für das UrheberrechtKatzenberger, in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl. München 2010, Vor §§ 120 ff. Rn. 123.
[25] So BVerfG, Urt. v. 23.01.1990 – 1 BvR 306/86 = BVerfGE 81, 208, 223 – Bob Dylan.
[26] Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 5. Aufl. Tübingen 2010, Rn. 806 ff., 900 ff. Kritisch dazu m.w.N. Katzenberger, in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl. München 2010, Vor §§ 120 ff. Rn. 122.
[27] BGH, Urt. v. 27.101983 – I ARZ 334/83 = BGHZ 88, 331, 335 = NJW 1984, 739; BGH, Urt. v. 2.7.1991 – XI ZR 206/90 = BGHZ 115, 90, 92 = NJW 1991, 3092; Heinrich, in: Musielak, ZPO, 8. Aufl. München 2011, § 13 Rdnr. 1.
[28] Siehe zu diesen Normen Gernhuber, Die Erfüllung und ihre Surrogate, 2. Aufl. Tübingen 1994, S. 9-49.
[29] Siehe dazu Winkler, Raum und Recht. Dogmatische und theoretische Perspektiven eines empirisch-rationalen Rechtsdenkens, Wien/New York 1999, S. 21 f.
[30] BGH, Urt. v. 26.6.1952 – IV ZR 228/51 = BGHZ 6, 360, 365; Smid, Fallweise Abwägung zur Bestimmung des „räumlich-gegenständlichen Bereichs“ der Ehe?, NJW 1990, 1344, 1345.
[31] Aus neuerer Zeit BGH, Urt. v. 10.12.2002 – VI ZR 171/02 = NJW 2003, 1040; BGH, Urt. v. 11.1.2005 – VI ZR 34/04 = NJW-RR 2005, 673; BGH, Urt. V. 14.10.2008 – VI ZR 36/08 = NJW 2009, 355, 356..
[32] Vgl. K. Schmidt, Integritätsschutz von Unternehmen nach § 823 BGB – Zum Recht am „eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“, JuS 1993, 987; Kötz/Wagner, Deliktsrecht, 11. Aufl. München 2010, Rn. 138. Für die Gesundheit BGH, Urt. v. 17.6.1997 – VI ZR 372/95 = BB 1997, 1605.
[33] Siehe zu der Auseinandersetzung nur Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl. München 2012, § 823 Rn. 24 m.w.N.
[34] Zu dieser Entwicklung Kort, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB Band 2: §§ 343-475h, 2. Aufl. München 2009, § 346 Rdnr. 98-104.
[35] S. nur Roth, in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch: BGB, Band 2: Schuldrecht Allgemeiner Teil, 5. Aufl. München 2007, § 242 Rdnr. 2.
[36] Zusammenfassend Fezer, Markenrecht, 4. Aufl. München 2009, § 4 Rn. 129-132.
[37] BGH, Urt. v. 12.7.1973 – KRB 2/72 = WuW/E 1276, 1279 – Ölfeldrohre.
[38] Sog. Bedarfsmarktkonzept, s. BGH, Beschl. v. 24.10.1995 – KVR 17/94 = WuW/E 3026, 3028 – Backofenmarkt; BGH, Urt. v. 19.3.1996 – KVR 1/95 = WuW/E 3058, 3062 – Pay-TV-Durchleitung; Möschel, in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, Band 2. GWB (4. Aufl. 2007), § 19 Rn. 24ff.
[39] Siehe die entsprechende Pressemitteilung unter http://heise.de/-1468203 (abgerufen am: 12.03.2012).
[40] Überblick bei Zimmermann, in: Schmoeckel/Rückert/Zimmermann, Historisch-kritischer Kommentar zum BGB, 1. Teilband. §§ 1-240, Tübingen 2007, Vor § 1 Rn. 4-5.
[41] Siehe dazu umfassend Kramer, Europäische Privatrechtsvereinheitlichung: Institutionen, Methoden, Perspektiven, Saarbrücken 1988; Taupitz, Europäische Privatrechtsvereinheitlichung heute und morgen, Tübingen 1993.
[42] Siehe zu diesem Prozess Großfeld, Europäisches Wirtschaftsrecht und europäische Integration, Opladen 1993.
[43] Aus europäischer Sicht s. Staudenmayer, Europäisches Verbraucherrecht, RIW 1999, 733, 734 f.; Riesenhuber, System und Prinzipien des Europäischen Vertragsrechts, Berlin 2003, S. 575.
[44] Umfassend Kötz, Europäisches Vertragsrecht, Tübingen 1996; Riesenhuber, System und Prinzipien des Europäischen Vertragsrechts, Berlin 2003, S. 140-142.
[45] Siehe Engel, Globale Netze und lokale Werte, in: Archiv für Presserecht 33 (2002), S. 119-128 sowie ders./u.a. Globale Netze und lokale Werte. Eine vergleichende Studie zu Deutschland und den Vereinigten Staaten, Baden-Baden 2002.
[46] Ohne Auseinandersetzung mit dem Problem nimmt dies der BGH an, BGH, Urt. v. 30. 3. 2006 - I ZR 24/03 = MMR 2006, 461 - Arzneimittelwerbung im Internet.
[47] Geller, Internationales Immaterialgüterrecht, Kollisionsrecht und gerichtliche Sanktionen im Internet, GRUR Int. 2000, 659.
[48] Beispielhaft BGH, Urt. v. 22. 7. 2004 - I ZR 135/01 = NJW 2005, 1198, 1199 - soco.de.
[49] Umfassend Ahlenstiel, Marktabgrenzung in der Internetökonomie, Hamburg 2008, passim.
[50] Grundlegend für das deutsche IPR Mankowski, Das Internet im Internationalen Vertrags- und Deliktsrecht, RabelsZ 63 (1999), 203-294.
[51] BGH Urt. v. 30. 3. 2006 - I ZR 24/03 = MMR 2006, 461 - Arzneimittelwerbung im Internet.
[52 Grundlegend Hoeren, Zoning und Geolocation – Technische Ansätze zur Reterritorialisierung des Internets, MMR 2007, 3 ff.; Svantesson, Borders on, or border around – the future of the Internet, Albany Law Journal of Science & Technology Vol 16 No. 2 (2006), pp. 343-381; ders., The Impact of Geo-location Technologies on Internet Licensing - Let the Cat and Mouse Game Begin, Intellectual Property Forum (Dec. 2005), pp. 24-30.
[53] S. allgemein zu den Rahmenbedingungen einer Rechtsvereinheitlichung Kötz, Rechtsvereinheitlichung – Nutzen, Kosten, Methoden, Ziele, RabelsZ 50 (1986), S. 1-18.
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