Wissensdatenbank Wirtschaftsrecht

aktuelles Dokument: Personalsicherheiten
image4
image3
image2
image1
 Alle Kategorien:
  Forschungsdatenbank
  Lehrveranstaltungen
  Lexikon
  Literatur
  Rechtsgebiete
  Rechtsprechung
  Service
  Studium F H S
  Wissensmanagement
ich war hier: Personalsicherheiten

Personalsicherheiten


Die schuldrechtlichen Kreditsicherheiten lassen sich in einem Schema abprüfen.

Haftung des Bürgen, §§ 765 ff. BGB


A. Wirksamer Bürgschaftsvertrag


I. Einigung gem. § 765 BGB

Für einen wirksamen Bürgschaftsvertrag bedarf es zwei aufeinander gerichtete Willenserklärungen.

    1. zwischen Bürge und Gläubiger
Die Einigung muss zwischen dem Bürgen des Hauptschuldners und dessen Gläubiger stattfinden. Es stehen alle drei Parteien in unmittelbarem Verhältnis zueinander. Zwischen dem Gläubiger und dem Hauptschuldner besteht die Hauptschuld, die sich beispielsweise aus einem Kaufvertrag nach §433II BGB ergibt. Zwischen dem Hauptschuldner und dem Bürger besteht beispielsweise ein Auftrag nach §663 BGB. Zwischen dem Gläubiger und dem Bürgen wird somit der Bürgschaftsvertrag gemäß §765 BGB geschlossen.
    1. Gegenstand: Bürge soll für eine Verpflichtung des Hauptschuldners einstehen, § 765 BGB
Der Inhalt der aufeinander gerichteten Willenserklärungen zwischen dem Bürgen und dem Gläubiger richtet sich auf die Verpflichtung des Bürgen für den Hauptschuldner gegenüber dem Gläubiger einzustehen.
    1. Abgrenzung:
Hierbei darf es sich nicht um einen Schuldbeitritt oder einen Garantievertrag handeln.
      1. kein Schuldbeitritt
Ein Schuldbeitritt grenzt sich insofern ab, als dass es sich um eine Gesamtschuldnerschaft handelt und somit auf alle Schuldner gleichzeitig zurückgegriffen werden kann . Diese liegt bei einer Bürgschaft nicht vor, da der Bürge nur im Falle der Nichtleistung des Hauptschuldners in Anspruch genommen wird.
      1. kein Garantievertrag
Bei dem Garantievertrag wird ein Dritter verpflichtet, für einen bestimmten Erfolg einzustehen oder für eine Schaden zu haften. Hierbei ist das Bestehen der Verbindlichkeiten der Schuldners nicht von Bedeutung.


II. Wirksamkeit

Die Bürgschaft müsste auch wirksam sein
Dies ist der Fall, wenn die Schriftform eingehalten wird, keine Sittenwidrigkeit vorliegt und sie nicht widerrufen wurde.


    1. Schriftform, § 766 BGB
Die Schriftform müsste eingehalten werden.
Gemäß § 766 S. 1 BGB ist zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrags die schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung erforderlich. Die elektronische Form ist gemäß § 766 S. 2 BGB ausgeschlossen.

    1. Keine Sittenwidrigkeit, § 138 BGB
Es dürfte keine Sittenwidrigkeit vorlegen.
Der § 138 I BGB besagt, dass ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt nichtig ist.
    1. Widerrufsrecht, § 355 BGB
Die Bürgschaft dürfte nicht widerrufen worden sein.
Gemäß § 355 I S. 1 BGB wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat.


III. Bestand der Hauptforderung, § 767 BGB


    1. Akzessorietät der Bürgschaft zur Hauptforderung
Der Schuldner müsste dem Gläubiger eine Hauptverbindlichkeit schulden. Desweiteren müsste die Bürgschaft streng akzessorisch sein.
      1. Entstehung
Ein Schuldner müsste einem Gläubiger eine Hauptverbindlichkeit schulden, denn erst durch das Entstehen einer sicheren Forderung kommt auch eine Bürgschaft zustande.
      1. Fortbestand
Die Bürgschaft müsste streng akzessorisch sein. Sie hat nur solange Bestand, wie die zu sichernde Hauptschuld (§767 I 1 BGB).
      1. Umfang
      1. Durchsetzbarkeit
Dem Bürgen müssten gem. §§768, 770 BGB auch die Einreden des Hauptschuldners zustehen.
    1. Hinreichende Bestimmtheit der Hauptforderung

IV. Keine Einreden


    1. Einreden des Hauptschuldners, § 768 BGB
Der Bürge kann die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen (§ 768 I BGB).
Verzichtet der Schuldner auf eine Einrede (z.B. Verjährung) führt dies nicht dazu, das der Bürge diese Einrede verliert (§ 768 II BGB). Der Bürge kann trotzdem dieselbe Einrede (z.B. Verjährung der Forderung) geltend machen.
Stirbt der Hauptschuldner, so kann sich der Bürge nicht darauf berufen, dass der Erbe für die Verbindlichkeit nur beschränkt haftet (§ 768 I S. 2 BGB).
    1. Einrede der Vorausklage, § 771 BGB
Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange nicht der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat (sog. Einrede der Vorausklage).
      1. Ausnahme § 773 BGB,
Die Einrede der Vorausklage ist ausgeschlossen (§ 773 BGB), wenn der Bürge auf die Einrede verzichtet, insbesondere wenn er sich als Selbstschuldner verbürgt hat.
      1. Ausnahme § 349 HGB
Dem Bürgen steht, wenn die Bürgschaft für ihn ein Handelsgeschäft ist, die Einrede der Vorausklage nicht zu
    1. Anfechtbarkeit der Hauptschuld, § 770 I BGB
Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange dem Hauptschuldner das Recht zusteht, das seiner Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten (§ 770 I BGB).
Der Verzicht des Bürgen auf diese Einrede ist zulässig.
Hat der Schuldner die Hauptforderung angefochten, erlischt die Hauptforderung und daher auch die Bürgschaftsschuld. Ein Verzicht des Bürgen gegen die Einrede ist dann bedeutungslos.
    1. Aufrechnungsmöglichkeit für den Gläubiger, § 770 II BGB
Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung des Hauptschuldners befriedigen kann (§ 770 II BGB).
Der Verzicht des Bürgen auf diese Einrede ist zulässig.
Hat der Schuldner gegen die Hauptforderung aufgerechnet, erlischt die Hauptforderung und daher auch die Bürgschaftsschuld. Ein Verzicht des Bürgen gegen die Einrede ist dann bedeutungslos.

B. Rechtsfolgen


I. Gläubiger → Bürge: Erfüllung


II. Bürge → Hauptschuldner:


    1. Ersatzanspruch aus dem zugrunde liegenden Schuldverhältnis § 670 BGB
Die zutreffende Norm §670 BGB besagt, sollte der Schuldner Aufwendungen tätigen, die er für erforderlich hält, können die Kosten an den Gläubiger übertragen werden.
    1. Ersatzanspruch, § 774 BGB
§774 BGB beschreibt, dass sämtliche Forderungen, die der Bürge dem Gläubiger befriedingt hat, auf den Bürgen übergehen und er diesen Anspruch dem Hauptschulderne gegenüber geltend machen kann. Dies darf nicht zum Nachteil den Gläeubigers passieren.
    1. Befreiung von der Bürgschaft, § 775 BGB
Laut §775 BGB kann sich der Bürge, nachdem er sich für den Hauptschuldner verbürgt hat, unter bestimmten Vorraussetztungen von der Bürgschaft brefreien lassen. Diese können eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Hauptschuldners, erschwerte Rechtsverfolgung des Hauptschuldners duch änderung des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung, Verzug des Haupdschuldner betreffend der Verbindlichkeit oder ein vollstreckbares Urteil auf Erfüllung des Gläubigers gegen den Bürgen, beeinhalten. Sollte die Hauptverbindlichkeit noch nicht fällig geworden sein, kann der dem Burgen Sicherheiten leisten, statt ihn zu befreien.
Diese Seite wurde noch nicht kommentiert.
Valid XHTML   |   Valid CSS:   |   Powered by WikkaWiki