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Rechtliche Datenhoheit


Rechtliche Datenhoheit bedeutet die Verfügungskraft des Einzelnen über persönliche oder selbst generierte Daten. Daten werden in der modernen Internet-basierten Digitalökonomie und Informationsgesellschaft als zentrales Wirtschaftsgut wahrgenommen. Volkswirtschaftlich haben sich Daten als „Rohstoff“ dieser neuen Ökonomie herausgestellt und sind teilweise ein das traditionelle Tauschmittel Geld ablösendes neues Tauschmittel für Güter.
Eine einheitliche Definition des Begriffs der Daten existiert nicht. Allgemein sind Daten alle Angaben, Werte (insbesondere Zahlenwerte) oder formulierbare Befunde über Personen, Gegenstände, Gegebenheiten, Tatsachen, Ereignisse. Diese Daten sind entweder unmittelbar mit der Person oder dem Gegenstand verbunden oder sie werden durch Messung, Beobachtung u.ä. in naturwissenschaftlichen oder technischen Verfahren gewonnen. In der Informatik sind Daten Zeichen oder andere Symbole, die Informationen darstellen und in dieser Form verarbeitet werden sollen. In der Wirtschaftstheorie sind Daten volkswirtschaftliche Gegebenheiten, die Einfluss auf die wirtschaftliche Entwicklung haben, aber selbst nicht beeinflusst werden können. Das Datenschutzrecht reguliert nur eine spezielle Art von Daten, nämlich die personenbezogenen Daten: Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (§ 3 Abs. 1 BDSG). Die umfassendste rechtliche Definition der Daten ist in § 202a Abs. 2 StGB enthalten: „Daten (…) sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.“

 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/RechtderDigitalisierungDatenhoheit/RdDAbb7BdtDatenWuR.JPG)
Abbildung: Bedeutung von Daten in Wirtschaft und Recht

Zwischen dem ökonomischen Ansatz, Daten als „Rohstoff“ einer neuen Ökonomie anzusehen, und der rechtlichen Behandlung von Daten besteht eine erhebliche, bisher nicht aufgelöste Diskrepanz. Aus ökonomischer Betrachtung zeichnen sich Daten dadurch aus, dass sie unverbrauchbar, grundsätzlich nicht exklusiv (d.h. durch andere Daten ersetzt werden können) sind und nicht miteinander in Konkurrenz stehen (nicht rival). Ihr ökonomischer Nachteil liegt vor allem in einer digitalen Ökonomie an ihrer regelmäßig schnellen Veraltung, ihr Vorteil in der mit nur geringen Kosten verbundenen Sammlung und Auswertung. Die Generierung neuer Daten ist dagegen häufig, allerdings nicht zwingend mit erheblichen Kosten verbunden.

 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/RechtderDigitalisierungDatenhoheit/RdDAbb8OekonEigDaten.JPG)
Abbildung: Ökonomische Eigenschaften von Daten

Das Recht kennt dagegen kein allgemeines Monopol an persönlichen oder selbst geschaffenen Daten, geschweige denn an allgemein zugänglichen Daten. Eine Ausnahme besteht nur bei
  • besonderem rechtlichem Zuordnungverhältnis zwischen einer Person und ihren Daten (so im BDSG) oder
  • besonderem rechtlichem Eigentumsschutz an Daten (so bei geistigen oder gewerblichen Schutzrechten).
Aus rechtlicher Sicht sind also Daten grundsätzlich der ausschließenden Verfügbarkeit einer Person entzogen und eignen sich damit anders als das eigentumsrechtlich zugeordnete Geld als Tauschmittel.

Unterkapitel zu diesem Thema


A. Rechtliches Eigentum an Daten

B. Daten als Sache

C. Daten als geschützte Rechte


D. Vertragsrechtlicher Schutz von Daten

E. Zusammenfassung zur Datenhoheit


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Autor: Prof. Dr. Ulf Müller
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