Wissensdatenbank Wirtschaftsrecht

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Inhaber der Rechte


Die patentrechtliche Berechtigung unterscheidet zwischen den Erfinderrechten und den Rechten des Patentinhabers. Die Unterscheidung beruht darauf, dass es mehrere Erfinder geben kann (z.B. bei parallelen Erfindungen), aber nur einen Patentinhaber (jedenfalls pro Land). Der Erfinder erhält auch dann kein Patent, wenn ein anderer (möglicherweise sogar nachfolgender) Erfinder vor ihm das Patent berechtigt angemeldet hat. Nach § 6 PatG wird beim Erfinderprinzip unterschieden zwischen dem
  • (Einzel-)Erfinder, § 6 S. 1 PatG,
  • Miterfinder bei gemeinsamer Erfindung, § 6 S. 2 PatG, und
  • Doppelerfinder bei unabhängiger Erfindung, § 6 S. 3 PatG.
Ungeschrieben vorausgesetzt wird dabei nach einhelliger Meinung, dass der Erfinder eine natürliche Person sein muss, selbst wenn er für die Erfindung maschinelle Hilfe einsetzt.

 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/RechtderDigitalisierungProdPatRInhaber/RdDAbb77ErfPrinzip.JPG)
Abbildung: Erfinderprinzip

Dem berechtigten Erfinder soll dennoch nicht das Recht genommen werden, seine Erfindungslehre selbst gewerblich zu nutzen (Recht aus der Erfindung) und auch für den Patentschutz anzumelden (Recht auf das Patent); zudem hat er die Erfinderpersönlichkeitsrechte (Erfinderbenennung, Anerkennung der Erfinderschaft). Ihm stehen aber die Rechte aus dem eigentumsrechtlichen Patent mit Alleinnutzungs- und Ausschließungsrecht gem. § 9 PatG (Recht aus dem Patent) nur zu, wenn ihm für seine Erfindung auch ein Patent erteilt wird.

 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/RechtderDigitalisierungProdPatRInhaber/RdDAbb78ErfR.JPG)
Abbildung: Erfinderrechte

Das Patent als absolutes Recht bietet dem Patentinhaber das Alleinnutzungsrecht (§ 9 S. 1 PatG) und Verbietungs- und Abwehrrechte (§ 9 S. 2 PatG). Dabei sind die einzelnen Verletzungstatbestände in § 9 S. 2 PatG enumerativ aufgelistet:
  • Herstellen, Anbieten, Inverkehrbringen, Gebrauch, Einfuhr und Besitz von Erzeugnissen, die Gegenstand des Patents sind;
  • Anwendung oder Anbieten zur Anwendung eines Verfahrens, das Gegenstand des Patents ist;
  • Anbieten, Inverkehrbringen, Gebrauch, Einfuhr und Besitz von Erzeugnissen, die unmittelbar durch ein Verfahren hergestellt wurden, das Gegenstand des Patents ist.
Andere Nutzungshandlungen in Bezug auf die Erfindung kann der Patentinhaber damit nicht abwehren. Maßgeblich für den genauen Schutzumfang der einzelnen Patentrechte ist der „Gegenstand des Patents“, der sich aus den Patentansprüchen ergibt, wie sie in der Patenturkunde beschrieben sind (§ 14 PatG).

 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/RechtderDigitalisierungProdPatRInhaber/RdDAbb79RechtePatentInh.JPG)
Abbildung: Rechte des Patentinhabers

Anders als im Urheberrecht geregelt ist die Rechtssituation des Erfinders in Arbeits- oder Dienstverhältnissen durch das sog. Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbErfG). Das Gesetz bezieht sich auf alle Arbeitnehmer im privaten oder öffentlichen Sektor sowie Beamte und Soldaten. Unterschieden wird dabei zwischen
  • Gebundenen Erfindungen (auch sog. Diensterfindungen), die während der Arbeitszeit und/oder mit vom Arbeitgeber gestellten Arbeitsmitteln entwickelt werden, und deswegen dem Arbeitgeber nach Meldung durch den Arbeitnehmer die Verwertungsrechte zustehen, und
  • Freien Erfindungen, die in der Freizeit des Arbeitnehmers entstehen, die der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber lediglich für eine Prüfung, ob eine Diensterfindung vorliegt, melden muss und ansonsten selbständig verwerten darf.

 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/RechtderDigitalisierungProdPatRInhaber/RdDAbb80ArbErfR.JPG)
Abbildung: Arbeitnehmererfindungsrecht


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Autor: Prof. Dr. Ulf Müller
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