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Geringfügige Delikte in Südkorea





In Südkorea gibt es ein eigenes Gesetz, das die Bestrafung von geringfügigen Vergehen regelt, das Gesetz zur Ahndung von geringfügigen Delikten (GAgD).




Ziel des Gesetzes

Das Ziel dieses Gesetzes ist es gem. Artikel 1 des Gesetzes zur Ahndung von geringfügigen Delikten (GAgD), die Freiheit und die Rechte der Bürger zu schützen und durch Kategorisierung und Bestrafung von geringfügigen Delikten Recht und Ordnung zu erhalten.




Kategorien

Artikel 3 des GAgD kategorisiert die geringfügigen Delikte in 3 Typen:



Typ 1:
Diese Delikte werden mit einer Geldstrafe von nicht mehr als 100.000 Won, einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 30 Tagen oder einer geringeren Strafe bestraft.

1. Das Besetzen von leeren Häusern, usw.;
2. Geheimer Besitz von tödlichen Waffen;
3. Vorbereitung von Gewalttaten, usw.;
4. Arglistiger Bericht von Verbrechens oder Naturkatastrophen an Angestellte des öffentlichen Dienstes;
5. Sofortmodifizierung eines Leichnams;
6. Fehlende Mitteilung an Behörden, dass eine Person in großer Not ist und Hilfe benötigt;
7. Amtsanmaßung;
8. Nötigender Verkauf von Waren oder laute Kundenwerbung;
9. Anbringen von Werbung ohne Erlaubnis;
10. Beeinträchtigung von Trinkwasser;
11. Zurücklassen von Abfall an öffentlichen Plätzen;
12. Urinabsonderung auf der Straße;
13. Unterbrechung von Zeremonien;
14. Nötigende Aufnahme in Organisationen;
15. Zerstörung der Natur z. B. durch das Gravieren von Buchstaben in Bäumen und Felsen;
16. Unerlaubter Umgang mit dem Tier oder der Maschine eines anderen;
17. Beeinträchtigung von Wasserstraßen;
18. Betteln und ungerechtfertigte Bereicherung;
19. Verbreiten von Unruhe und Angst;
20. Ruhestörung in alkoholisiertem Zustand;
21. Nachbarschaftsstörungen;
22. Das rücksichtslose Spielen mit Glut;
23. Wegwerfen von gefährlichen Dingen;
24. Fahrlässiger Umgang mit künstlichen Strukturen;
25. Fahrlässige Fütterung von gefährlichen Tieren;
26.Gewaltanwendung an Tieren;
27. Unerlaubtes Erlöschen von Lichtern;
28. Nachlässige Sicherheitsmaßnahmen in öffentlichen Passagen;
29. Verweigerung von Hilfe bei Angestellten des öffentlichen Dienstes;
30. Betrügerisches Ausfüllen von Namens- und Anschriftfeld bei Formularen;
31. Abergläubische Therapie;
32. Verletzung von Ausgangssperren;
33. Übertriebene Darstellung des menschlichen Körpers durch Darstellung von privaten Körperzonen an öffentlichen Plätzen
34. Unerlaubte Verweigerung des Fingerabdrucks;
35. Sammeln von Nutzungsgebühren an öffentlichen Plätzen;
36. Vordrängeln in der Warteschlange;
37. Unerlaubtes Betreten von Privatbesitz;
38. Bösartige Manipulation von Pistolen oder Explosivstoffen;
39. Nichtbezahlen von Restaurantrechnungen (gehen ohne zu bezahlen);
40. Boshaftes Anrufen oder Senden einer SMS, E-Mail, usw.; und
41. Dauerndes Belästigen und Nachstellen.



Typ 2:
Diese Delikte werden mit einer Geldstrafe von nicht mehr als 200.000 Won, einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 30 Tagen oder einer geringeren Strafe bestraft.

1. Das unpassende Veröffentlichen von umstrittenen Inhalt;
2. Betrügerische Werbung;
3. Behinderung der Geschäfte eines anderen; oder
4. Verkauf und Kauf von Karten auf dem Schwarzmarkt.



Typ 3:
Diese Delikte werden mit einer Geldstrafe von nicht mehr als 600.000 Won, einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 30 Tagen oder einer geringeren Strafe bestraft.

1. Störung in alkoholisiertem Zustand in einem öffentlichen Amt;
2. Falsche Berichterstellung mit einem Angestellten des öffentlichen Dienstes eines Verbrechens oder einer Katastrophe, die in Wirklichkeit nicht passiert ist.




Anstiftung und Beihilfe

Gem. Artikel 4 des GAgD wird jede Person, die eine andere Person zu derartigen Delikten anstiftet oder ihr dabei hilft, diese Delikte zu begehen, mit der gleichen Strafe bestraft werden wie der eigentliche Täter.




Strafaussetzung

Eine Person, die eine der oben genannten Delikte begangen hat, kann gem. Artikel 5 des GAgD straffrei bleiben, wenn mildernde Umstände vorliegen.




Geldstrafe

Zahlt der Verurteilte die Geldstrafe nicht innerhalb der Frist, so wird ihm eine zusätzliche Strafe von 20 % der eigentlichen Strafe auferlegt, die er innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der eigentlichen Zahlungsfrist begleichen muss.












© Christoph Bieramperl (2017)

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