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Thüringer Bauordnung [ThürBO]

Kommentar Prof. Dr. Sven Müller-Grune



§ 30
Brandwände



(1) Brandwände müssen als raumabschließende Bauteile zum Abschluss von Gebäuden (Gebäudeabschlusswand) oder zur Unterteilung von Gebäuden in Brandabschnitte (innere Brandwand) ausreichend lang die Brandausbreitung auf andere Gebäude oder Brandabschnitte verhindern.

(2) Brandwände sind erforderlich

1. als Gebäudeabschlusswand, ausgenommen von Gebäuden ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mit nicht mehr als 50 m3 Brutto-Rauminhalt, wenn diese Abschlusswände an oder mit einem Abstand von weniger als 2,50 m gegenüber der Grundstücksgrenze errichtet werden, es sei denn, dass ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen Gebäuden gesichert ist,

2. als innere Brandwand zur Unterteilung ausgedehnter Gebäude in Abständen von nicht mehr als 40 m,

3. als innere Brandwand zur Unterteilung landwirtschaftlich genutzter Gebäude in Brandabschnitte von nicht mehr als 10.000 m3 Brutto-Rauminhalt und

4. als Gebäudeabschlusswand zwischen Wohngebäuden und angebauten landwirtschaftlich genutzten Gebäuden sowie als innere Brandwand zwischen dem Wohnteil und dem landwirtschaftlich genutzten Teil eines Gebäudes.

(3) Brandwände müssen auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Anstelle von Brandwänden sind in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3

1. für Gebäude der Gebäudeklasse 4 Wände, die auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung hochfeuerhemmend sind,

2. für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 hochfeuerhemmende Wände,

3. für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 Gebäudeabschlusswände, die jeweils von innen nach außen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Teile des Gebäudes, mindestens jedoch feuerhemmende Bauteile, und von außen nach innen die Feuerwiderstandsfähigkeit feuerbeständiger Bauteile haben,

zulässig. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 sind anstelle von Brandwänden feuerbeständige Wände zulässig, wenn der Brutto-Rauminhalt des landwirtschaftlich genutzten Gebäudes oder Gebäudeteils nicht größer als 2.000 m3 ist.

(4) Brandwände müssen bis zur Bedachung durchgehen und in allen Geschossen übereinander angeordnet sein. Abweichend davon dürfen anstelle innerer Brandwände Wände geschossweise versetzt angeordnet werden, wenn

1. die Wände im Übrigen Absatz 3 Satz 1 entsprechen,

2. die Decken, soweit sie in Verbindung mit diesen Wänden stehen, feuerbeständig sind, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und keine Öffnungen haben,

3. die Bauteile, die diese Wände und Decken unterstützen, feuerbeständig sind und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen,

4. die Außenwände in der Breite des Versatzes in dem Geschoss oberhalb oder unterhalb des Versatzes feuerbeständig sind und

5. Öffnungen in den Außenwänden im Bereich des Versatzes so angeordnet oder andere Vorkehrungen so getroffen sind, dass eine Brandausbreitung in andere Brandabschnitte nicht zu befürchten ist.

(5) Brandwände sind 0,30 m über die Bedachung zu führen oder in Höhe der Dachhaut mit einer beiderseits 0,50 m auskragenden feuerbeständigen Platte aus nichtbrennbaren Baustoffen abzuschließen; darüber dürfen brennbare Teile des Daches nicht hinweggeführt werden. Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 sind Brandwände mindestens bis unter die Dachhaut zu führen. Verbleibende Hohlräume sind vollständig mit nichtbrennbaren Baustoffen auszufüllen.

(6) Müssen Gebäude oder Gebäudeteile, die über Eck zusammenstoßen, durch eine Brandwand getrennt werden, muss der Abstand dieser Wand von der inneren Ecke mindestens 5 m betragen; das gilt nicht, wenn der Winkel der inneren Ecke mehr als 120 Grad beträgt oder mindestens eine Außenwand auf 5 m Länge als öffnungslose feuerbeständige Wand aus nichtbrennbaren Baustoffen, bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 4 als öffnungslose hochfeuerhemmende Wand, ausgebildet ist.

(7) Bauteile mit brennbaren Baustoffen dürfen über Brandwände nicht hinweggeführt werden. Bei Außenwandkonstruktionen, die eine seitliche Brandausbreitung begünstigen können, wie bei hinterlüfteten Außenwandbekleidungen oder Doppelfassaden, sind gegen die Brandausbreitung im Bereich der Brandwände besondere Vorkehrungen zu treffen. Außenwandbekleidungen von Gebäudeabschlusswänden müssen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen nichtbrennbar sein. Bauteile dürfen in Brandwände nur so weit eingreifen, dass deren Feuerwiderstandsfähigkeit nicht beeinträchtigt wird; für Leitungen, Leitungsschlitze und Schornsteine gilt dies entsprechend.

(8) Öffnungen in Brandwänden sind unzulässig. Sie sind in inneren Brandwänden nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind; die Öffnungen müssen feuerbeständige, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben.

(9) In inneren Brandwänden sind feuerbeständige Verglasungen nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind.

(10) Absatz 2 Nr. 1 gilt nicht für seitliche Wände von Vorbauten im Sinne des § 6 Abs. 6 Nr. 2, wenn sie von dem Nachbargebäude oder der Nachbargrenze einen Abstand einhalten, der ihrer eigenen Ausladung entspricht, mindestens jedoch 1 m beträgt.

(11) Die Absätze 4 bis 10 gelten entsprechend auch für Wände, die nach Absatz 3 Satz 2 und 3 anstelle von Brandwänden zulässig sind.

Quelle










Kommentierung






A. Normgeschichte



1. Historie/Gesetzesbegründung


2014 (G.v.25.03.2014 - GVBL. 2014, 49)

Absatz 1 enthält das Schutzziel: Brandwände müssen als raumabschließende Bauteile ausreichend lang die Brandausbreitung
- als Gebäudeabschlusswand auf andere Gebäude,
- als innere Brandwand auf andere Brandabschnitte verhindern. Die Anforderungen der nachfolgenden Absätze beziehen sich teilweise nur auf Gebäudeabschlusswände oder auf innere Brandwände.

Absatz 2 nennt die Fälle, in denen Brandwände verlangt werden.

Nummer 1 enthält eine unmittelbar gesetzesabhängige Ausnahme für kleine Gebäude ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mit nicht mehr als 50 m3 Brutto-Rauminhalt. Dieser Ausnahme unterfallen gegebenenfalls auch Kleingaragen, unabhängig von den speziellen Erleichterungen für Gebäudeabschlusswände von Garagen in der Thüringer Garagenverordnung. Gegenüber der bisherigen Regelung wird der redaktionelle Fehler berichtigt, nach dem eine Brandwand auch bei Wänden erforderlich war, die einen Abstand von genau 2,50 m zur Grenze einhalten, obwohl eine Brandwand nicht erforderlich ist, wenn ein Abstand von 5 m zu anderen Gebäuden gesichert ist.

Nummer 2 bestimmt den größten zulässigen Abstand innerer Brandwände. Die Forderung gilt nicht zwischen aneinander gebauten Gebäuden auf demselben Grundstück; diese Regelung käme nur zum Zuge, wenn es sich um selbstständige Gebäude handelt. In diesen Fällen stellen die Gebäude jeweils Nutzungseinheiten dar, die voneinander durch Trennwände nach § 29 zu trennen sind; eine zusätzliche Brandwand alle 40 m ist entbehrlich.

Nummer 3 enthält eine Spezialregelung für die Brandabschnittsgrößen von landwirtschaftlich genutzten Gebäuden, die sachgerechter statt auf den Brandwandabstand von 40 m auf den umbauten Raum von 10 000 m3 abstellt.

Nummer 4 verlangt wegen der erfahrungsgemäß häufig vorhandenen Brandlasten in landwirtschaftlich genutzten Gebäuden oder Gebäudeteilen einen qualifizierten Wandabschluss zwischen Wohnnutzung und landwirtschaftlicher Nutzung. Auf die Größe der jeweiligen Teile kommt es nicht an.

Absatz 3 Satz 1 enthält die grundsätzlichen Anforderungen an eine Brandwand. Zur Erreichung eines sicheren Abschlusses müssen Brandwände auch unter mechanischer Beanspruchung einen bestimmten Feuerwiderstand aufweisen.

Satz 2 regelt die umfangreiche Zulässigkeit anderer Wände anstelle von Brandwänden mit zum Teil deutlich geringeren Anforderungen bis hin zur Verwendung brennbarer Baustoffe. Die reduzierten Anforderungen berücksichtigen die konstruktiv mögliche Aussteifung durch die (jeweils geforderte) Tragkonstruktion der Gebäude. Nummer 3 enthält eine Spezialregelung für aneinander gebaute Gebäude in Systembauweise: die (zweischalige) Gebäudeabschlusswand weist jeweils von innen die Feuerwiderstandsdauer des tragenden Systems des Gebäudes auf. Die bisher in Nummer 4 enthaltene Erleichterung für die Abtrennung zwischen Wohnnutzung und landwirtschaftlicher Nutzung wird aus systematischen Gründen in einem neuen Satz 3 geregelt, da die Erleichterung nicht von der Gebäudeklasse, sondern vom Brutto-Rauminhalt abhängig ist.

Die Absätze 4 bis 10 regeln, im Wesentlichen unverändert, die Detailausbildung von Brandwänden. Nach Absatz 11 gelten diese Anforderungen sinngemäß auch für die Wände, die anstelle von Brandwänden zulässig sind.

Absatz 4 behandelt die Ausführung von inneren Brandwänden, die geschossweise versetzt angeordnet werden sollen. In diesem Fall muss unter anderem gewährleistet sein, dass nicht im Bereich des Versatzes eine Brandübertragung möglich wird.

Absatz 5 regelt die Ausbildung der Brandwand im Bereich der Bedachung.

In Absatz 6 Halbsatz 2 wird in dem dort geregelten Fall das Erfordernis der Ausführung als öffnungslose feuerbeständige Wand aus nichtbrennbaren Baustoffen durch das Erfordernis der Errichtung einer Brandwand ersetzt. Dabei handelt es sich nicht um eine Verschärfung, sondern um eine Erleichterung, die dem Umstand Rechnung trägt, dass die in Absatz 3 Satz 2 und 3 vorgesehenen Erleichterungen nur greifen können, wenn das Wort "Brandwand" verwandt wird, da andernfalls der Eindruck entsteht, dass es sich im Rahmen des Absatzes 6 ausschließlich um eine öffnungslose feuerbeständige Wand handeln dürfe.

Die Formulierung des Absatzes 7 Satz 2 wird dem § 28 Abs. 4 angepasst, da im Hinblick auf das mit § 28 Abs. 4 verfolgte Schutzziel auch gegen eine seitliche Brandausbreitung Vorkehrungen zu treffen sind. Der neue Satz 3 trägt dem Gesichtspunkt Rechnung, dass die "Brandwand" das "klassische" Bauteil der brandschutztechnischen Abschottung bildet, an dem ein Brand zunächst auch ohne Eingreifen der Feuerwehr gestoppt werden und sich jedenfalls nicht weiter ausbreiten soll. Diese Funktion setzt voraus, dass auch die äußeren Oberflächen der Wand nichtbrennbar sind.

Absatz 8 verbietet grundsätzlich Öffnungen in Brandwänden. In inneren Brandwänden sind für eine sinnvolle Nutzung des Gebäudes jedoch regelmäßig Öffnungen erforderlich. Sie müssen aber auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sein und feuerbeständige, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben.

Absatz 9 ergänzt Absatz 8 und lässt in inneren Brandwänden feuerbeständige verglaste Bauteile (Brandschutzverglasungen) zu, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind. In äußeren Brandwänden sind dagegen verglaste Bauteile (ebenso wie Öffnungen) unzulässig.

Absatz 10 enthält eine Erleichterung für Vorbauten. Dabei wird nur bestimmt, welche Qualität Wände von Vorbauten haben müssen, nicht dagegen, dass Vorbauten überhaupt Wände haben müssen. Der Regelung lässt sich daher keine Anforderung für die Ausführung von Balkonen und Balkongeländern entnehmen. Davon unberührt bleibt die Regelung des § 28 Abs. 3 Satz 2, nach der Balkonbekleidungen, die über die erforderliche Umwehrungshöhe hinaus hochgeführt werden, schwer entflammbar sein müssen.

Absatz 11 verlangt für Wände, die nach Absatz 3 Satz 2 und 3 anstelle von Brandwänden zulässig sind, die entsprechende Anwendung der Detailanforderungen an Brandwände. Die Detailanforderungen sind nicht direkt, sondern dem Sachzweck entsprechend anzuwenden, der sich aus der Schutzzielformulierung in Absatz 1 ergibt.

Thüringer Landtag Drucksache 5/5768


2. Verwaltungsvorschrift


Schutzziel: ausreichend lange Verhinderung der Brandausbreitung

BrandwändeGK 1GK 2GK 3GK 4GK 5
Brandwände F 90-A+M
an Stelle von Brandwänden zulässige WändeF 60-BAF 60-BAF 60-BAF 60-BAnicht zulässig
F 90-AB in Fällen des §30 Abs.2 Nr.4
(Gebäudeabschlusswand bzw. innere Brandwand zwischen Wohnnutzung u. landwirt. Nutzung)
an Stelle von Brandwänden als Gebäudeabschlusswände zulässige Wändevon innen nach außen: Feuerwiderstandsfähigkeit d. trag. und aussteif. Teile d. Gebäudes, mind. F 30
von außen nach innen: F 90-AB
F60-BA+M
Abschlüsse von Öffnungen in inneren Brandwänden (1)T 60, dicht- u. selbstschließendT 60, dicht- u. selbstschließendT 60, dicht- u. selbstschließendT 60, dicht- u. selbstschließendT 60, dicht- u. selbstschließend
Verglasungen in inneren Brand-wändenXF 60F 60F 60F 60

M – mechanische Beanspruchung
(1) Öffnungen in äußeren Brandwänden unzulässig

30.6 Bei inneren Ecken mit F 90-A Außenwänden ist das Mindestmaß von 5 m zwischen zwei Öff-nungen zweier Brandabschnitte bei diagonaler Messung einzuhalten.

30.8 Die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe der Öffnungen ergibt sich aus der notwendigen inneren Erschließung der Gebäude. So darf eine Brandwand, die Verkaufsräume trennt, (grundsätzlich nur) die für den Kunden- und Warenverkehr benötigten Öffnungen haben. Für Öffnungen in Wänden anstelle von Brandwänden (Brandwandersatzwänden) gilt die Regelung entsprechend. Öffnungen müssen dicht- und selbstschließende Abschlüsse mit der gleichen Feuerwiderstandsdauer wie die Wand haben. Gibt es keine entsprechenden zugelassenen Bauprodukte, sind feuerbeständige Abschlüsse zu verwenden. Sog. Feuerschutzvorhänge entsprechen nicht den geforderten feuerbeständigen, dicht- und selbstschließenden Abschlüssen und können unter bestimmten Voraussetzungen allenfalls nach Zulassung einer Abweichung eingesetzt werden.

30.10 Die Regelung stellt seitliche Wände von Vorbauten, die nach § 6 Abs. 6 Nr. 2 in den Abstandsflächen zulässig sind, von Brandschutzanforderungen frei. Dazu müssen die maßlichen Bedingungen eingehalten werden. Offene Vorbauten wie Balkone haben keine Wände und sind daher von der Regelung nicht betroffen. Sie benötigen weder eine Brandwand, noch haben sie einen Abstand zur seitlich gelegenen Grundstücksgrenze einzuhalten (SächsOVG, 21.03.2002 – 1 BS 305/01). Durchgehende Balkone bei aneinandergebauten Gebäuden sind daher zulässig, soweit bauplanungsrechtliche Bedenken nicht bestehen (Rücksichtnahmegebot). Für Balkonbekleidungen, die über die erforderliche Umwehrungshöhe hinaus hochgeführt werden, gilt § 28 Abs. 3 Satz 2. Nicht betroffen von der Regelung sind Loggien, die nicht als Vorbauten gelten können (siehe auch Nummer 6.6.2).

30.11 Die entsprechende Anwendung der Absätze 8 und 9 bedeutet eine Verringerung der Anforderungen gemäß der Anforderungen an Brandwandersatzwände. Dies gilt neben Wänden auch für Decken, Bauteile, die diese Wände und Decken unterstützen und Abschlüsse von Öffnungen.

VollzBekThürBO



B. Normauslegung


















Zitiervorschlag:
Müller-Grune Sven, Kommentar zur Thüringer Bauordnung, Schmalkalden 2017, § 30.





© Prof. Dr. Sven Müller-Grune





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