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Tutorium Buchführung SS 2015


Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung (GoB)



Nachprüfbarkeit
§ 238 (1) HGB
Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sich ein sachverständiger Dritter innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und Unternehmenslage vermitteln kann
Klarheit
§§ 239 (1), 244 HGB
Der Jahresabschluss ist in einer lebenden Sprache und in Euro aufzustellen
Übersichtlichkeit
§ 239 (3) HGB
Änderungen müssen feststellbar sein
Richtigkeit
§ 239 (2) HGB
Sachliche und rechnerische richtige Verbuchung der Geschäftsvorfälle
Vollständigkeit
§ 239 (2) HGB
Aufzeichnungen müssen vollständig sein
Belegprinzip
§ 238 (1) HGB
Keine Buchung ohne Beleg!
Ordnungsmäßigkeit
§ 239 (2) HGB
Chronologische und zeitnahe Verbuchung der Geschäftsvorfälle
Sicherheit
§ 239 (4) HGB
Organisatorische Maßnahmen zur Sicherung aller Aufzeichnungen und Unterlagen vor Verlust
Bilanzklarheit
§ 243 (1-3)
Der Jahresabschluss muss klar und übersichtlich sein
Bilanzidentität
§ 252 (1) HGB
Eröffnungsbilanz = Schlussbilanz des Vorjahres
Bilanzvollständigkeit
§ 246 (1) HGB
Sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden sowie Aufwendungen und Erträge müssen vollständig ausgewiesen sein
Darstellungsstetigkeit
§ 265 (1) HGB
Die Darstellungsform und Gliederung der Bilanz und GuV sind beizubehalten
Saldierungsverbot
§ 246 (2) HGB
Keine Aufrechnung zwischen Aktiv- und Passivposten sowie Aufwendungen und Erträgen
Vorsichtsprinzip
§ 252 (1) HGB
Eher pessimistische Bewertung bei Unsicherheit; Imparitätsprinzip, Realisationsprinzip, Niederstwertprinzip, Höchstwertprinzip
Periodenabgrenzung
§ 252 (1) HGB
AW und ER des Geschäftsjahres sind unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluss zu berücksichtigen.
Nachprüfbarkeit
- Einzelbewertung § 252 (1) HGB
- Anschaffungs-kostenprinzip § 253 HGB
Vermögensgegenstände und Schulden sind einzeln zu bewerten.
Die AHK bzw. HK bilden die Bewertungsobergrenze



PDF Dokument Grundsätze GoB


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