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Fallbeispiele Gesellschaftsrecht - Falllösung


Fall 6

Im Jahre 1995 hat A zusammen mit seiner Freundin B und dem C einen Internet-Handel mit Fußball-Fanartikeln eröffnet. Der von ihnen selbst aufgesetzte Gesellschaftsvertrag sieht für den Fall des Versterbens eines von ihnen den „Ausschluss einer Abfindung“ vor. Das Vermögen der Gesellschaft soll allen gleichmäßig zustehen. Nach zunächst verhaltenen Umsätzen startet das Unternehmen im Zuge des Internet-Booms ab 1998 durch. Zu diesem Zeitpunkt hatte sich A bereits von B getrennt und die F geheiratet, mit der A seit 1999 einen Sohn S hat. Die beiden vereinbaren Gütertrennung. Allerdings hält auch diese Verbindung nur bis Juli 2003. Kurz darauf haben A und C einen gemeinsamen Autounfall, bei dem C noch am Unfallort stirbt, während A erst ein halbes Jahr später seinen Verletzungen erliegt. Beide sterben, ohne Verfügungen von Todes wegen zu hinterlassen; C hat keine gesetzlichen Erben. B setzt nach dem Unfall ge-meinsam mit F das Geschäft der Gesellschaft fort, die zum Zeitpunkt des Todes von A ein Nettovermögen von 1,5 Mio. € hat. Außer seiner Beteiligung an der Gesellschaft hatte A kein wesentliches Vermögen.


1. Wie wird A beerbt?

2. Besteht die Gesellschaft nach dem Tod von A und C fort? Wer sind die Gesellschafter?

3. Haben die Erben des A wegen dessen Gesellschaftsbeteiligung Ansprüche?

4. Wie ist die Rechtslage, wenn A und B kurz vor seinem Tod die Auflösung der Gesellschaft beschlossen haben ?




Formulierungsvorschlag Fall 6


1. Wie wird A beerbt?


1.1 Mangels Verfügung von Todes wegen tritt die gesetzliche Erbfolge nach A ein.


1.1.1 Nach § 1924 BGB ist S als Sohn Erbe des A und schließt gem. § 1930 BGB entferntere Verwandte aus.


1.1.2 Nach § 1931 I BGB ist die F erbberechtigt zu ¼ des Erbteils. Die Trennung von A alleine beeinflusst diesen Erbanspruch nicht; erst wenn die Voraussetzungen einer Scheidung oder ein Scheidungsantrag zum Todeszeitpunkt gegeben wären, wäre der Erbanspruch ausgeschlossen, § 1933 Satz 1 BGB. Zwar scheidet eine Anhebung des Erbteils nach §§ 1931 III, 1371 I 1 BGB auf ½ wegen der vereinbarten Gütertrennung aus. Allerdings liegt wegen der Gütertrennung ein Fall des § 1931 IV BGB vor, so dass F und S zu gleichen Teilen erben, also jeweils ½.

1.2 Der Abfindungsausschluss im Gesellschaftsvertrag ist keine Änderung der gesetzlichen Erbfolge durch Verfügung des A von Todes wegen, sondern es kann sich allenfalls um ein Vermächtnis gem. § 2087 II BGB handeln.

Ergebnis: A wird von F und S zu je ½ beerbt.

2. Besteht die Gesellschaft nach dem Tod von A und C fort? Wer sind die Gesellschafter?


2.1 A, B und C haben eine OHG gem. § 105 I HGB gegründet. Auch ohne Handelsregistereintragung ergibt sich das Bestehen eines Handelsgewerbes aus den erheblichen Umsätzen, die einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern (vgl. § 1 II HGB).

2.2 Gem. § 131 III Nr. 1 HGB führt der Tod eines Gesellschafters anders als bei der früheren Rechtslage nicht mehr zur Auflösung der OHG, sondern nur zum Ausscheiden des Gesellschafters. Der Tod des C hat damit nicht zur Auflösung der OHG geführt, sondern die Gesellschaft kann von A und B fortgeführt werden. Eine nach § 131 III Nr. 1 HGB abbedingende ausdrückliche Auflösungsvereinbarung enthält der Gesellschaftsvertrag nicht. Der Gesellschaftsvertrag stammt aus der Zeit vor Änderung des § 131 HGB. Nach der alten Gesetzeslage hätte es einer Vereinbarung der Fortführung bedurft, die in der Klausel zum Abfindungsausschluss gesehen wurde; eine solche Regelung ist heute nicht mehr erforderlich. Auch wenn der Gesellschaftsvertrag unter Laien geschlossen wurde, ist der „Ausschluss einer Abfindung“ eher als Vereinbarung der Fortführung der Gesellschaft unter den verbleibenden Gesellschaftern zu verstehen. Hierdurch sollte die Wirtschaftskraft des Unternehmens geschont werden, nicht das Unternehmen liquidiert. Eine Auseinandersetzung gem. §§ 738-740 BGB mit Erben des C muss nicht erfolgen.

2.3 Der Tod des A allein hätte zwar gem. § 131 III Nr. 1 HGB ebenfalls nicht zur Auflösung der OHG geführt. Mit seinem Ausscheiden verbleibt allerdings nur noch die B als Gesellschafterin, womit die Gesellschaft erlischt (Konfusion). Eine Gesellschaft erfordert mindestens zwei Gesellschafter. Mit dem Erlöschen geht das Vermögen der Gesellschaft auf den verbliebenen Gesellschafter im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über. Die Erben des Ausgeschiedenen haben keinen Anspruch auf Auflösung und nachfolgende Liquidation (§§ 145 ff. HGB), sondern allenfalls auf Abfindung.

2.4 Die Gesellschaft wird nicht zwischen B und F fortgeführt. Es ist zwar möglich, eine in Auflösung befindliche OHG durch Beschluss wieder in eine werbende Gesellschaft zurückzuwandeln. Das gilt aber nicht bei einer aufgrund von Konfusion erloschenen Gesellschaft, da es an der notwendigen Kontinuität der Gesamthand durch eine Fortsetzung im Liquidationsverfahren fehlt. Sollte die gemeinsame Geschäftsfortführung durch B und F derart erfolgen, dass sich beide gegenseitig zur Fortführung des Geschäfts unter gemeinschaftlicher Firma als gemeinsamen Zweck und Leistung von Bei-trägen verpflichten (§§ 705 BGB, 105 I HGB), hätten sie eine neue OHG gegründet, aber nicht die alte fortgeführt.

Ergebnis: Die OHG ist mit dem Tod des A erloschen. Das gesamte Gesellschaftsver-mögen ist auf B übergegangen. Die Gesellschaft ist nicht zwischen B und F bzw. B, F und S fortgeführt worden.

3. Haben die Erben des A wegen dessen Gesellschaftsbeteiligung Ansprüche?


3.1 Anspruch von F und S gegen B auf Zahlung einer Abfindung von 750.000 € gem. §§ 738 I 2 BGB, 105 III HGB, 1922, 2032 BGB

3.1.1 Nach §§ 738 I 2 BGB, 105 III HGB haben die verbleibenden Gesellschafter dem Erben des ausgeschiedenen Gesellschafters dasjenige zu zahlen, was dieser bei der Auseinandersetzung erhalten hätte, wäre die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden. Der Anspruch ist nicht deswegen ausgeschlossen, weil hier das Ausscheiden des A zum automatischen Erlöschen der Gesellschaft führt. Gem. § 131 III Nr. 1 HGB führt der Tod des Gesellschafters zu seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft, so dass §§ 738 I 2 BGB, 105 III HGB eingreifen. Das Erlöschen der Gesellschaft erfolgt eine juristische Sekunde später als Folge des Ausscheidens.

3.1.2 Von der disponiblen Regelung des § 738 I 2 BGB könnte durch den Gesell-schaftsvertrag abgewichen worden sein. Fraglich ist, ob die von A, B und C vereinbarte Ausschlussklausel unwirksam ist.


3.1.2.1 Die Klausel wäre gem. § 311b II BGB nichtig, wenn es sich um die Verpflichtung zur Übertragung zukünftigen Vermögens handeln würde. Der Abfindungsausschluss bedeutet aus Sicht des A einen Erlass; nur insofern, als diese Verfügung den übrigen Gesellschaftern, denen der Anteil des A am Gesellschaftsvermögen kraft Gesetzes nach §§ 738 I 1 HGB, 105 III HGB angewachsen ist, zugute kommt, kann darin überhaupt eine Übertragung gesehen werden. Zudem will § 311b II BGB den künftigen Vermögensträger davor schützen, dass er sich selbst in seiner wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit beschränkt, ohne diese Wirkung zu überschauen und jeglichen Antrieb für eine Erwerbstätigkeit verliert. Diese Gefahr besteht nur, wenn der Vertrag sich auf das gesamte zukünftige Vermögen oder auf dessen rechnerischen Bruchteil bezieht, nicht aber, wenn der Vertrag einen einzelnen Vermögensgegenstand betrifft. Die Abfindungsklausel betrifft ausschließlich den Abfindungsanspruch und damit einen einzelnen, wenn auch erheblichen Gegenstand. Der Abfindungsanspruch verkörpert den Wert der Gesellschaftsbeteiligung des A als Sondervermögen, aber nicht eine Quote des Gesamtvermögens. Diese Sichtweise der Gesellschaftsbeteiligung muss auch für den Abfindungsanspruch gelten, der an die Stellte der OHG-Beteiligung tritt. Eine Unwirksamkeit nach § 311b II BGB ist nicht gegeben.

3.1.2.2 Sollte der Abfindungsausschluss ein Erbvertrag sein, wäre er nach §§ 2276 I 1, 125 Satz 1 BGB wegen fehlender notarieller Beurkundung formnichtig. Dafür müsste die Ausschlussklausel, deren Wirkung erst mit dem Tod eintreten soll, Erbeinsetzung, Vermächtnis oder Auflage sein, § 2278 II BGB. Eine Erbeinsetzung liegt wegen der Auslegungsregel des § 2087 BGB nicht vor. Ein Vermächtnis kann auch im Verzicht auf eine Forderung bestehen. Die Vereinbarung des Abfindungsanspruchs im Gesellschaftsvertrag bedeutet aber im Gegensatz zur anderweitigen Verfügungsfreiheit des Erblassers zu Lebzeiten, dass der Erblasser an den Ausschluss gebunden sein soll. Das folgt aus dem Charakter des Ausschlusses als unbedingter Verfügung über eine bedingte künftige Forderung: Erlassen wird eine mit dem Vorversterben entstehende Forderung. Zwar kann diese Regelung auch durch Verfügung von Todes wegen erreicht werden, indem der Erlass der künftigen Forderung im Testament festgelegt wird. Entsprechend kann bei einer lebzeitigen Erklärung des Gläubigers gegenüber dem künftigen Schuldner, wie hier, ein Erbvertrag angenommen werden. Allerdings spricht bei fehlender ausdrücklicher Wahl der Form eines Erbvertrags, wie hier, mehr für einen lebzeitigen Erlass. Ansonsten würde auch das Ziel des Abfindungsausschlusses verfehlt. Insofern ist die Auslegung zugunsten der Wirksamkeit nach § 2084 I zu bedenken, so dass keine Formnichtigkeit nach §§ 2276 I, 125 Satz 1 BGB anzunehmen ist.

3.1.2.3 Falls der Abfindungsausschluss ein nicht vollzogenes (§ 2301 II BGB) Schenkungsversprechen von Todes wegen darstellt, müssten gem. § 2301 I BGB erbrechtliche Formvorschriften eingehalten werden, d.h. notarielle Beurkundung nach § 2276 BGB. Der Abfindungsausschluss kann Schenkung nach § 2301 BGB sein, wenn er nur für den Tod einzelner Gesellschafter gelten soll. Dann liegt ein Schenkungsversprechen zugunsten der Gesellschafter vor, für deren Erben die Abfindung nicht ausgeschlossen ist. Gilt der Ausschluss aber für die Erben jedes Gesellschafters, so liegt eine gegenseitige Leistung der Gesellschafter innerhalb einer Risikogemeinschaft vor: jeder erhält die Chance, die übrigen Anteile an der Gesellschaft zu erwerben gegen das Risiko, dass die eigenen Erben bezüglich seines Gesellschaftsanteils leer ausgehen. Da hier diese Gestaltung vorliegt, ist die Ausschlussklausel nicht nach §§ 2301 I, 125 Satz 1 BGB formnichtig.

3.1.2.4 Eine Formnichtigkeit ergibt sich mangels Vorliegens einer Schenkung auch nicht aus §§ 518, 125 Satz 1 BGB.

3.1.4 Der Abfindungsausschluss könnte wegen Sittenwidrigkeit nichtig nach § 138 I BGB sein, weil der Abfindungsausschluss zu Lasten von Pflichtteilsberechtigten geht. Zwar gehen bei Wirksamkeit des Abfindungsausschlusses die Erben von A quasi leer aus, weil er neben der Gesellschaftsbeteiligung kein nennenswertes anderes Vermögen hat. Ein Verstoß gegen die guten Sitten ist aber nur anzunehmen, wenn das Rechtsgeschäft insgesamt nach Inhalt, Beweggrund und Zweck dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden zuwiderläuft. Die Verfügungsfreiheit wird nicht durch das Bestehen familiärer Bindungen beschränkt. Der Abfindungsausschluss zielt aber nicht darauf ab, den Erben des A ihren Pflichtteil zu schmälern. Im Vordergrund steht vielmehr das Ziel, der Gesellschaft ihre finanzielle Grundlage zu erhalten.

3.1.5 Allerdings darf ein Abfindungsausschluss das gem. §§ 723 III BGB, 133 III HGB garantierte Kündigungs- oder Auflösungsrecht nicht in unvertretbarer Weise einschränken. Daher sind für die Wirksamkeit eines vollständigen Abfindungsausschlusses besondere Umstände zu fordern, wobei allein die Kündigung aus wichtigem Grund nicht ausreichen soll. Allerdings betrifft diese Einschränkung des zulässigen Abfindungsausschlusses nach h.M. nur das Verhältnis zum lebenden ausscheidenden Gesellschafter, weil diesem nicht der selbstgeschaffene Wert des Unternehmens entzogen werden darf. Das Kündigungs- oder Auflösungsrecht nach §§ 723 III BGB, 133 III HGB steht ihm nur als persönliches Recht zu. Eine Abfindung für den nicht eintretenden Erben des verstorbenen Gesellschafters kann dagegen wirksam völlig ausgeschlossen werden.

3.1.6 F und S haben keinen Anspruch auf Abfindung in Höhe von 750.000 € nach §§ 738 I 2 BGB, 105 III HGB

3.2 Anspruch von F und S gegen B auf Zahlung einer Abfindung i.H.v. 750.000 € wegen Erlöschens der OHG

3.2.1 Der Abfindungsausschluss sollte dazu dienen, der Gesellschaft die Substanz und Liquidität auch im Falle des Ausscheidens der Gesellschafter durch Tod zu erhalten, und bedingte damit die Regelung in §§ 738 I 2 BGB, 105 III HGB ab. Hier wird die Gesellschaft aber nicht fortgeführt, sondern durch die Konfusion in Person der B ist die Gesellschaft erloschen. Für diesen Fall ist anerkannt, dass der ausgeschiedene Gesellschafter oder seine Erben an-stelle der normalerweise durchzuführenden Abwicklung der OHG einen Ab-findungsanspruch haben.

3.2.2 Fraglich ist, ob der Abfindungsausschluss sich auch auf diese Situation be-zieht. Zwar ist eine solche Situation nicht beschrieben. Es kann auch nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass die Parteien bei Bedenken dieser Situation nicht bestimmte Regelungen für ihre Erben vorgesehen hätten. Allerdings ist das Erlöschen der Gesellschaft durch Konfusion notwendige Entwicklung einer Gesellschaft, die ein Eintrittsrecht der Erben eines ver-sterbenden Gesellschafters nicht vorsieht. Zudem wird zwar die Gesellschaft nicht fortgeführt, aber das bisher von der Gesellschaft getragene Un-ternehmen wird von der B fortgeführt. Letztendlich wirkt sich auch hier aus, dass A, B und C bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages eine Risikogemeinschaft gegründet haben, bei der der Letztlebende alle Gesellschaftsanteile auf sich vereinigt. Daher spricht mehr dafür, den Abfindungsausschluss auch auf diese Situation anzuwenden.

3.2.3 F und S haben keinen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung gegen B wegen Erlöschens der OHG.

3.3 Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch von F und S gegen B aus § 2325 BGB kann sich auch gegen Beschenkte richten, § 2329 BGB. Es liegt hier aber keine unentgeltliche Zuwendung des A an B vor.

Ergebnis: F und S haben als Erben des A wegen dessen Gesellschaftsbeteiligung keine Ansprüche gegen B.

4. Wie ist die Rechtslage, wenn A und B kurz vor seinem Tod die Auflösung der Gesellschaft beschlossen haben?


4.1 A und B haben die Auflösung der nur noch mit ihnen als Gesellschaftern bestehenden OHG gem. § 131 I Nr. 2 HGB beschlossen.

4.2 Nach § 145 I HGB findet nach Auflösung der OHG eine Liquidation statt, wobei sich die OHG in eine Liquidationsgesellschaft umwandelt (§§ 145 ff. HGB), zunächst mit A und B als Gesellschafter, nach dem Tod von A an seiner Stelle mit F und S als Erbengemeinschaft (§ 2032 BGB). Die Erben des A haben einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen, § 146 I 2 HGB.

4.3 Ein Auflösung der OHG schließt nicht aus, dass die Gesellschaft durch Be-schluss in ein werbendes Unternehmen zurückverwandelt wird. In der gemeinsamen Fortführung der Geschäfte durch B und F kann ein solcher Beschluss gesehen werden. § 150 I HGB fordert für zur Liquidation gehörende Handlungen grundsätzlich Einstimmigkeit; das gilt erst recht für den Fortsetzungsbeschluss. Die F als gesetzliche Vertreterin des minderjährigen S (§ 1629 I BGB) konnte konkludent mit der Fortführung des Geschäftsbetriebs mit der B auch die Einwilligung des S erklären, da sie im Zweifel die gemeinsame Vertreterin der Erbengemeinschaft in der Liquidationsgesellschaft war. Allerdings bräuchte die F für einen solchen Beschluss der Liquidationsgesellschaft die vormundschaftliche Genehmigung gem. §§ 1643, 1822 Nr. 3 BGB, da die Umwandlung der Liquidationsgesellschaft in eine werbende Gesellschaft dem Abschluss eines Gesellschaftsvertrags zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts gleichkommt. Damit ist die Liquidationsgesellschaft nicht in eine werbende OHG zurückverwandelt worden.

Ergebnis: Gem. § 155 I HGB ist nach Abschluss der Liquidation das verbleibende Gesellschaftsvermögen nach dem Verhältnis der Kapitalanteile unter die Gesellschafter zu verteilen. Von dem Gesellschaftsvermögen i.H.v. 1,5 Mio. € erhalten B und die Erbengemeinschaft als verbliebene Gesellschafter jeweils ½, also jeweils 750.000 €.







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