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Version [34742]

Dies ist eine alte Version von UR1Handelskauf erstellt von Jorina Lossau am 2013-09-30 15:11:23.

 

Der Handelskauf



A. Grundlagen

Der Handelskauf ist in den §§ 373 - 381 ff. HGB geregelt. Diese Vorschriften ergänzen das bürgerliche Recht lediglich. Das BGB bleibt somit subsidiär (d.h nachrangig) anwendbar. Dies bedeutet, die Grundprinzipien der für jeden Kaufvertrag geltenden Regeln werden mit den Prinzipien des Handelsrechts in Beziehung gesetzt.


B. Subsidiäre Anwendung des BGB

Wie bereits festgestellt, ergänzt das HGB lediglich die Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Das BGB wird aber nur subsidiär angewendet. Insbesondere die folgenden Regelungen des BGB gelten nur insoweit, als das HGB keine eigenen Regelungen trifft.

 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/UR1Handelskauf/NachrangigeAnwendungBGB.jpg)


C. Anwendungsbereich des Handelsrechts

Die handelsrechtlichen Kaufvorschriften finden Anwendung auf
  • den Kauf von Waren und Wertpapieren (§§ 373 ff. HGB)
  • den Werklieferungsvertrag (§ 381 II HGB, § 651 BGB)
  • den Tausch (§ 480 BGB)

Das HGB kann allerdings nur angewendet werden, wenn Kaufleute an den Rechtsgeschäften beteiligt sind. In diesem Zusammenhang unterscheidet das HGB zwischen einseitigem und beiderseitigem (§ 343 HGB) Handelsgeschäft.
Ist für die Anwendung der Vorschriften des Handelskaufs ein beiderseitiges Handelsgeschäft Voraussetzung, so muss sowohl der Käufer als auch der Verkäufer Kaufmann gem. §§ 1 ff. HGB sein.
Genügt allerdings für die Anwendung der Vorschiften des Handelskaufs ein einseitiges Handelsgeschäft, dann reicht es aus, wenn nur eine Vertragspartei (also Käufer oder Verkäufer) Kaufmann gem. §§ 1 ff. HGB ist.


D. Handelsrechtliche Besonderheiten

Das HGB enthält einige abweichende Regelungen zum BGB. Unter anderem werden im HGB abweichende Regelungen zum BGB bezüglich des Fixkaufs, des Annahmeverzugs und der Gewährleistung getroffen.

1. Fixkauf (§ 376 HGB)

 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/UR1Handelskauf/Fixhandelskauf.jpg)

Voraussetzungen des Fixkaufs nach § 376 HGB:
  • mind. einseitiges Handelsgeschäft
  • relatives Fixgeschäft
  • Nichtleistung zu einem bestimmten Zeitpunkt


absolutes Fixgeschäftrelatives Fixgeschäft
Die Einhaltung der Leistungszeit ist Teil der Leistung, so dass eine verspätete Leistung keine Erfüllung mehr darstellen kann.Eine verspätete Leistung ist noch möglich, für beide Seiten ist jedoch erkennbar, dass das Geschäft mit Einhaltung der Leistungszeit "stehen und fallen" soll.
Bei Nichteinhaltung der Frist tritt sofort Unmöglichkeit ein. Schuldner und Gläubiger sind auch nach Ablauf der Leistungszeit zwar grundsätzlich noch zur Leistung verpflichtet, mit Ablauf der Leistungszeit gerät der Schuldner aber in Verzug.
z. B. Buchung eines Künstlers zu einer Veranstaltung, Buchung der "12-Uhr-Maschine" an einem bestimmten Tag z. B. Lieferung der Geburtstagstorte zum Geburtstag


Rechtsfolgen:
  • Rücktritt ohne Fristsetzung, § 376 I S. 1 1. Alt. HGB
--> die Voraussetzungen des § 323 I BGB müssen nicht gesondert vorliegen!

  • Schadensersatz statt der Leistung, § 376 I S. 1 2. Alt. HGB
Verzug gem. § 286 BGB muss vorliegen
--> Mahnung ist hierbei regelmäßig entbehrlich gem. § 286 II BGB

  • Erfüllungsanspruch § 376 I S. 2 HGB
sofortige Anzeige des Gläubigers erforderlich, dass er trotz Überschreitens der Leistungszeit an der Vertragserfüllung festhält



2. Annahmeverzug (§ 373 HGB)

 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/UR1Handelskauf/Annahmeverzug.jpg)

Voraussetzungen des Annahmeverzugs gem. § 373 HGB:

1. mind. einseitiges Handelsgeschäft

2. Annahmeverzug, §§ 293 ff. BGB

a. Erfüllbarkeit der Leistung (nach Vertrag oder § 271 II BGB)

b. Ordnungsgemäßes Leistungsangebot, § 294 BGB
      • die richtige Leistung muss
      • am rechten Ort (§ 269 BGB)
      • zur rechten Zeit (§ 271 BGB)
      • in der richtigen Art und Weise (§ 242 BGB, § 241 II BGB, § 266 BGB) erfolgen.
Ausnahme: wörtliches Angebot, § 295 BGB

c. Möglichkeit der Leistung

d. Nichtannahme der Leistung oder Verweigerung der Mitwirkungspflicht

Rechtsfolgen:
  • Hinterlegungsmöglichkeit auf Gefahr und Kosten des Käufers, § 373 I HGB
  • Recht zum Selbsthilfeverkauf, § 373 II S. 1 HGB
Aber: vorherige Androhung


3. Gewährleistung (§ 377 HGB)

Die Gewährleistungsansprüche sind im § 437 BGB geregelt. Diese Ansprüche können allerdings im Handelsrecht unter bestimmten Voraussetzungen bei Vorliegen einer Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gem. § 377 HGB erloschen sein.

 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/UR1Handelskauf/UntersuchungsRuegeobliegenheit.jpg)


Voraussetzungen der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gem. § 377 HGB:

1. beiderseitiges Handelsgeschäft
    • Kaufmannseigenschaft (§ 1 ff. HGB) beider Parteien
    • Abschluss eines Vertrages im Rahmen eines Handelsgewerbes (§ 343 HGB)
    • im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses

2. Ablieferung der Ware
    • Ablieferung bedeutet, dass der Käufer oder eine von ihm benannte Person in eine solche tatsächliche räumliche Beziehung zu der Ware kommt, dass er deren Beschaffenheit überprüfen kann

3. Mangel der Ware
    • Qualitätsmangel § 434 I BGB = Schlechtleistung
    • Quantitätsmangel § 434 III 2. Alt BGB = Mengenfehler
Achtung: Zuviel-Lieferung fällt nicht unter § 377 HGB, da keine Gleichstellung mit Sachmangel gem. § 434 III BGB: hier müsste der Käufer bei unterlassener Rüge nicht den erhöhten Kaufpreis bezahlen; Verkäufer könnte zu viel gelieferte Ware gem. § 812 I S.1 1. Alt. BGB zurückverlangen
    • Falschlieferung § 434 III 1. Alt. BGB = andere Ware als bestellt

4. kein Ausschluss der Rügelast des Käufers

Ausschluss der Rügelast:
    • wenn der Verkäufer Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Eigenschaft arglistig vorgespiegelt hat (§ 377 V HGB)
    • wenn der Verkäufer auf seinen Schutz durch die Rügelast verzichtet


Verletzung der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit

Eine Verletzung der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit kann in folgenden Fällen vorliegen:

 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/UR1Handelskauf/VerletzungUntersuchungsRuegeobliegenheit.jpg)


Rechtliche Konsequenzen bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit

Grundsätzlich stehen dem Käufer auch im Handelsrecht bei Sachmängeln die Gewährleistungsrechte gem. § 437 BGB zu. Liegt allerdings eine Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gem. § 377 HGB vor und verletzt der Käufer diese, so gilt die Ware gem. § 377 II HGB als genehmigt. Der Käufer verliert damit seine Gewährleistungsansprüche gem. § 437 BGB.




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