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Version [87858]

Dies ist eine alte Version von UmfangBereicherungsanspruch erstellt von WojciechLisiewicz am 2018-05-06 13:34:06.

 

Umfang des Bereicherungsanspruchs


Sind die Voraussetzungen des Bereicherungsanspruchs dem Grunde nach gegeben, ist die Frage, inwiefern ein Bereicherungsanspruch im konkreten Fall gegeben ist, noch nicht vollständig beantwortet. Im zweiten Schritt der Fallprüfung ist zu überlegen, ob der erhobene Anspruch dem Anspruchsteller auch in dem Umfang zusteht, in welchem sich das der Anspruchsteller wünscht. Es ist auch zu bedenken, dass in vielen Fällen ein an sich vorhandener Anspruch teilweise oder sogar ganz leerläuft - insbesondere in den Fällen, in denen die Bereicherung des Anspruchsgegners nicht mehr vorhanden ist.

Liefert der Sachverhalt (insbesondere bei der Fragestellung) keine Aussage darüber, was der Anspruchsteller im Rahmen seiner Bereicherungsansprüche verlangt, also welche Anspruchsinhalte er geltend macht, besteht die Aufgabe darin, festzustellen, was der genaue Anspruchsinhalt sein kann.

Demzufolge ist bei der Prüfung eines Bereicherungsanspruchs die Frage des Anspruchsumfangs (bzw. Inhalts) ebenso detailliert zu prüfen, wie die eigentlichen Anspruchsvoraussetzungen (das "Ob" des Anspruchs). Dabei stellen sich regelmäßig zwei Fragen:
  • welche Gegenstände bzw. Werte sind im Rahmen der Bereicherungsansprüche im Einzelnen herauszugeben?
  • ist im konkreten Fall die Bereicherung nicht weggefallen?
Bei der letztgenannten Frage ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Wegfall der Bereicherung in vielen Fällen nicht erheblich ist - sofern die sog. verschärfte Haftung nach §§ 814 IV, 819, 820 BGB greift.

A. Anspruch vom Umfang der Herausgabepflicht gedeckt?
Je nach Umständen des Falles und abhängig vom Gegenstand des Bereicherungsanspruchs kann der Anspruchsteller gem. § 818 Abs. 1 BGB nicht nur die Sache (Eigentum bzw. Besitz an der Sache!) oder sonstigen Gegenstand (Problem: reine Gebrauchsmöglichkeit?) herausverlangen, den der Anspruchsgegner infolge des Bereicherungsvorgangs erlangt hat. Er kann vielmehr auch:
  • alle Nutzungen und sonstige Vorteile aus dem Bereicherungsgegenstand verlangen sowie insbesondere auch
  • die sog. Surrogate des Bereicherungsgegenstandes (d. h. jeglichen Ersatz für dessen Beschädigung, Zerstörung oder Entziehung - z. B. die ausgezahlte Versicherungssumme).

Es ist dabei zu beachten, dass bei Geld (egal, ob Bargeld oder Buchgeld auf dem Konto) die Bereicherung nicht in den Geldscheinen o. ä. zu sehen ist, sondern im Wert des Geldes. Deshalb ist der Bereicherungsanspruch in solchen Fällen auf Ersatz dieses Wertes gerichtet und nicht auf die Geldscheine begrenzt.

Ist Herausgabe des Bereicherungsgegenstandes nicht möglich (z. B. weil sich die Bereicherung auf eine Dienstleistung bezieht, die ohne Rechtsgrund in Anspruch genommen wurde), dann ist gem. § 818 Abs. 2 BGB der objektive Wertersatz zu leisten.


B. Kein Wegfall der Bereicherung?
Ein Bereicherungsanspruch findet seine Grenze dort, wo eine Bereicherung nicht mehr besteht. Daran ist auch der Sinn und Zweck des Rechtsinstituts der ungerechtfertigten Bereicherung zu erkennen: es geht hier nicht um einen Ausgleich aus Sicht des "Geschädigten" Bereicherungsgläubigers, sondern um Abschöpfung der Bereicherung beim Bereicherungsschuldner. Wegfall der Bereicherung führt demnach nach § 818 Abs. 3 BGB zum Wegfall des Anspruchs. Entfällt die Bereicherung nur teilweise, begrenzt sich der Bereicherungsanspruch auf den noch verbleibenden Teil der Bereicherung.

Die Bereicherung kann entweder dadurch entfallen, dass das Erlangte (ersatzlos) verlorengeht oder dadurch, dass der (anfangs) Bereicherte im Zusammenhang mit der Bereicherung auch Vermögensnachteile hinzunehmen hat. Der Wegfall des erlangten Gegenstandes führt nur dann zur Entreicherung i. S. d. § 818 Abs. 3 BGB, wenn er ersatzlos geschieht, wenn dem Bereicherten keine wirtschaftlichen Vorteile mehr verbleiben. Behält der Bereicherte andere Vorteile (Ersparnis von Aufwendungen, Veräußerungserlös), ist er nach wie vor im Umfang des Wertes dieser Vorteile bereichert.
Eine Vermögenseinbusse führt zur Entreicherung i. S. d. § 818 Abs. 3 BGB, wenn zwischen der Bereicherung und Einbusse ein Kausalzusammenhang besteht und (h. M.) der Bereicherte deshalb diese Nachteile zu verbuchen hat, weil er auf die Endgültigkeit der Bereicherung macht. Als Vermögenseinbusse kommen z. B. Reparaturkosten für den Bereicherungsgegenstand oder Folgeschäden, d. h. Schäden, die dem Bereicherten z. B. bei und durch Besitz des Bereicherungsgegenstandes entstanden sind.
Aber nicht nur der ersatzlose Verlust des Gegenstandes oder anderweitige Vermögensnachteile können zur Entreicherung führen - auch auf andere Weise kann die Bereicherung wegfallen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Bereicherte eine Reise in Anspruch nimmt, die er eigentlich nicht will oder braucht.

Details zum Aufbau der Frage des Wegfalls der Bereicherung wurden in der folgenden Struktur dargestellt:

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C. Verschärfte Haftung
Die den Bereicherungsschuldner schützende Vorschrift des § 818 Abs. 3 BGB gilt nicht in jedem Fall - sie kommt dem Schuldner nur dann zugute, wenn dieser schutzwürdig ist. Dies ist nach dem Willen des Gesetzgebers in folgenden Fällen nicht der Fall:
  • wenn gegen den Schuldner bereits Klage auf Herausgabe der Bereicherung erhoben wurde, § 818 Abs. 4 BGB;
  • wenn der Schuldner in Kenntnis der Rechtslage oder gesetzes- bzw. sittenwidrig handelte, § 819 BGB;
  • wenn in den Fällen des § 812 I 2 2. Alt. BGB der Erfolgseintritt ungewiss war - § 820 Abs. 1 BGB.

Die in § 818 Abs. 4 BGB genannten "allgemeinen Regeln" sind insbesondere § 291 BGB und § 292 BGB. Wenn die Regeln der verschärften Haftung greifen, kann sich der Bereicherungsschuldner von der Haftung nicht ohne Weiteres befreien. Er haftet insbesondere weiterhin, wenn:
  • er den Untergang oder Verschlechterung der herauszugebenden Sache verschuldet hat, § 292 i. V. m. § 989 BGB;
  • er Nutzungen ziehen konnte aber dies unterlassen hat;
Bei einer Geldschuld ist diese gem. § 291 BGB zu verzinsen.



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