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Urheberrecht


Fall 30 - Wohnhaus



Bauherr B plant den Bau eines Wohnhauses. Hierzu kontaktiert er den Architekten A, der ihm nach Besichtigung des Grundstückes und einer eingehenden Besprechung erst einmal einen Vorentwurf anfertigen soll. Ob A auch die weitere Planung und Durchführung des Bauvorhabens durchführen soll, ist zu diesem Zeitpunkt noch unklar. Nach Aushändigung des Vorentwurfs gerät A mit B aber über gewisse bauliche Einzelheiten derart in Konflikt, dass er sich gezwungen sieht, das Geschäftsverhältnis mit B zu beenden. B beauftragt daher einen anderen Architekten, der den Bau nach dem Vorentwurf des A erstellt. A meint, B habe sich damit wegen einer Urheberrechtsverletzung schadensersatzpflichtig gemacht. B tritt dem jedoch entgegen und behauptet, eine Urheberrechtsverletzung scheide schon deswegen aus, weil ein Architekt mit der Erstellung und Vorlage eines Vorentwurfs auch die Nachbaubefugnis übertrage.

Wer hat Recht?






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