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Urheberrecht


Fall 9 - Datenbank


Die Jurastudenten A, B, C und D haben sich zu einem Strafrechtskolloqium zusammengeschlossen. Sie dokumentieren abwechselnd jede Entscheidung des BGH in Strafsachen, diskutieren diese und heften sie dann in einem Ordner ab. D kommt die Idee, die gesammelten Ausführungen als Entscheidungsdatenbank zu vermarkten. A, B und C stimmen zu. Zu diesem Zwecke geht er alle Entscheidungen durch, formatiert sie, ordnet sie nach ihren Schwerpunkten und fügt humorvolle Namen und Merksätze ein. Zudem markiert er Schlagwörter, die mit Hilfe einer Suchmaschine eine Erleichterung für den Nutzer darstellen sollen. Als die Datenbank fertig gestellt ist, wenden sich A, B, C und D an den Professor P, um seine Meinung einzuholen. Er ist von der Datenbank so begeistert, dass er sie für sich behalten und für seine Vorlesung nutzen will. A, B, C und D hatten mit der Datenbank andere Pläne und wollen sie dem P nicht einfach so überlassen.

Kann P die Datenbank trotzdem nutzen?


Lösung


P kann die Datenbank nicht ohne Zustimmung von A, B, C und D nutzen, wenn sie ein urheberrechtliches Werk darstellt. A, B, C und D sind jeweils Urheber der von ihnen verfassten Texte, bei denen es sich um Werke i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG handelt. Die Zusammenstellung und die Überarbeitung der einzelnen Texte stellt ebenso eine schöpferische Leistung dar, so dass D zudem noch Urheber des Sammelwerks als solchen (§ 4 UrhG) ist.
Um die Datenbank für sich zu nutzen, muss P die Einwilligung von A, B, C und D einholen.






CategoryFallsammlungUrhR
Kommentare
kommentiert von ZweiOderMehrGroßgeschriebeneWörter
2017-08-09 23:11:53
Da meine Universität keine Beispielfälle / -aufgaben zum Thema Urheberrecht anbietet, finde ich diese Seite sehr hilfreich und toll erklärt. Jedoch habe ich eine Frage speziell zu diesem Fall.

Kann der Professor P die Datenbank nicht nach §87c (1) Abs. 3 UrhG für seinen Unterricht verwenden? Oder gilt seine vermutlich bezahlte Anstellung schon als "gewerblicher Zweck"?
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