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Urheberrecht


Fall 13 - Ghostwriter


Politiker P ist aufgefordert worden, die Eröffnungsrede bei einer großen Industriemesse zu halten. Da er mit vielen sprachlichen und rhetorischen Raffinessen überzeugen möchte, engagiert er den Ghostwriter G. Nach dem Vorschlag des P soll es in der Rede vorrangig um die Wettbewerbsfähigkeit der ostdeutschen metallverarbeitenden Industrie im europäischen Vergleich gehen. Anhand der genauen Vorgaben und zahlreicher Rücksprachen mit P erarbeitet G die Rede, an deren Ende P’s PR-Manager M noch den Wahlkampfslogan des P „Alles wird gut!“ einfügt.

Wer ist Urheber der Rede, die aufgrund ihrer Brillanz und Bedeutung veröffentlicht werden soll?


Lösung


A. Möglicherweise ist P allein als Urheber der Rede anzusehen. P liefert hierzu die Idee. Allein daraus kann sich aber noch kein Urheberrecht ergeben, da die Idee selbst noch nicht ausreichend ausgeformt und daher nicht schutzfähig ist.

B. G hat diese in eine wahrnehmbare Form umgesetzt. Zu beachten bleibt aber, dass P am Entstehungsprozess entscheidend beteiligt war, da er nicht nur die Idee lieferte, sondern auch durch zahlreiche Rücksprachen beteiligt war. P und G sind damit als Miturheber i.S.d. § 8 UrhG anzusehen.

C. Fraglich könnte noch sein, ob M auch als Miturheber anzusehen ist. M war nicht am schöpferischen Prozess beteiligt, er erbrachte nur eine untergeordnete Gehilfentätigkeit und ist damit nicht Urheber des Werkes.





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