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Urheberrecht

Teil 3 - Der Urheber


Das Schöpferprinzip
Nach dem Schöpferprinzip (§ 7 UrhG) ist der Urheber der Schöpfer des Werkes, also derjenige, von dem die Individualität stammt, die das Werk erst zu einem Schutzgut i.S.d. Urhebergesetzes macht. Damit kann nur eine natürliche Person Urheber sein, für juristische Personen kommen lediglich originäre Leistungsschutzrechte in Betracht.

 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/UrhRUrheber/UrhRSchoepferprinzip.jpg)

Der Schöpfungsakt
Der Erwerb des Urheberrechts knüpft an die Schöpfung als Realakt an. Damit findet kein staatlicher Verleihungsakt wie etwa bei den technischen Schutzrechten statt. Auch Minderjährige oder Geisteskranke können Urheber sein, da Geschäftsfähigkeit keine Voraussetzung ist. Stellvertretung kommt nicht in Frage, da der Rechtserwerb ohne Willenserklärung erfolgt. Wer in Trance als Medium ein Werk schafft, bei dem es sich angeblich um Verlautbarungen aus dem Jenseits handelt, ist damit selbst Schöpfer und Urheber (Schweiz. BGE 116 II 351). Schafft dagegen ein Tier oder eine Maschine ein Werk, ohne dass ein Mensch dabei schöpferisch mitgewirkt hat, bleibt dieses ungeschützt.

Das Schöpferprinzip gilt auch dann, wenn eine schöpferische Leistung aufgrund eines Dienst- oder Werkvertrages oder eines Auftrages erbracht wird. Während etwa in Japan, den USA oder England ein Produzentenurheberrecht existiert, ist der Arbeitgeber oder Dienstherr in Deutschland darauf angewiesen, dass ihm der Arbeitnehmer die urheberrechtlichen Nutzungsrechte am Werk auf vertraglichem Wege einrichtet.

 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/UrhRUrheber/UrhRSchoepfungsakt.jpg)

Die Miturheberschaft
Haben mehrere an der Entstehung eines Werkes mitgewirkt, so ist danach zu unterscheiden, ob es sich um ein gemeinsames Schaffen handelt und damit Miturheberschaft vorliegt (§ 8 UrhG) oder ob lediglich eine Gehilfentätigkeit geleistet wurde.

Insbesondere bei Werken, deren Entstehung einen längeren Zeitraum beansprucht (z.B. bei Bauwerken) ist für eine Miturheberschaft erforderlich, dass jeder seinen Beitrag unter die gemeinsame Gesamtidee unterordnet und ein einheitliches Werk entsteht, dessen Teile nicht gesondert verwertbar sind.

Siehe hierzu auch folgende Entscheidung: BGH, U. v. 26.2.2009 - I ZR 142/06 – Kranhäuser

 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/UrhRUrheber/UrhRMiturheberschaft.jpg)
Der Gehilfe
Wer dagegen lediglich den schöpferischen Willen eines anderen ausführt, ohne dabei eigene schöpferische Ideen zu verwirklichen, ist Gehilfe. Handelt der Urheber auf die Idee oder Anregung eines anderen hin, so ist zu unterscheiden, ob diese Anregung bereits als solche schutzfähig ist oder nicht. Wenn die Anregung selbst „Werk“ ist, dann handelt es sich bei der endgültigen Werkschöpfung um eine Bearbeitung (§ 23 UrhG) oder ggf. um eine freie Benutzung (§ 24 UrhG). Werden dem Urheber dagegen nur unausgeformte Tipps gegeben, kommt für den Anregenden gar kein Schutz in Betracht.

Kann – anders als bei der Miturheberschaft – jeder einzelne Beitrag eines Werkes gesondert verwertet werden, so handelt es sich um eine Werkverbindung (§ 9 UrhG). Eine solche ist beispielsweise gegeben, wenn bei einem Ballett Musik, Choreographie und Erzählung zu einer Aufführung miteinander verbunden werden.

 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/UrhRUrheber/UrhRGehilfe.jpg)
Gesamthandsgemeinschaft
Miturheber i.S.d. § 8 UrhG bilden eine Gesamthandsgemeinschaft. Sie können die Veröffentlichung, Verwertung oder Änderung des Werkes also nur gemeinsam beschließen. Zwar steht gem. § 8 Abs. 2 S. 3 UrhG die Rechtsverfolgung einem jeden Urheber zu, dieser kann aber nur Leistung an alle verlangen. Grund hierfür ist, dass am gemeinsamen Werk nur ein einziges, unteilbares Urheberrecht besteht.
 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/UrhRUrheber/UrhRGesamthandsgemeinschaft.jpg)
Die Werkverbindung
Bei der Werkverbindung bestehen dagegen Urheberrechte an den jeweiligen Einzelbestandteilen. Die beteiligten Urheber einer Werkverbindung sind daher Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft. Zur Begründung einer BGB-Gesellschaft bedarf es jedoch eines – zumindest konkludent geschlossenen – Gesellschaftsvertrages. Daher ist für eine Werkverbindung i.S.d. § 9 UrhG das Einverständnis der einzelnen Urheber zur Verbindung erforderlich. Werden mehrere Werke nur faktisch miteinander verbunden, entsteht keine Werkverbindung.

 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/UrhRUrheber/UrhRWerkverbindung.jpg)

Vermutung der Urheberschaft
Der Urheber hat die Wahl, ob er sein Werk mit seinem Namen versehen möchte oder nicht. Trägt ein Werk jedoch eine Namensbezeichnung, so gilt die Vermutung der Urheberschaft nach § 10 Abs. 1 UrhG. Hierfür sind auch Pseudonyme, Decknamen und Künstlerzeichen ausreichend. Werden Werke anonym veröffentlicht, so spricht die Vermutung des § 10 Abs. 2 UrhG dafür, dass derjenige, der als Herausgeber bezeichnet oder der Verleger ist, dazu ermächtigt ist, die Rechte des Urhebers wahrzunehmen. Dabei ist § 10 UrhG aber eine reine Beweislastregelung, so dass die Vermutung jederzeit widerlegbar ist.

Urheber in Dienst- und Arbeitsverhältnissen
Besonderheiten vertragsrechtlicher Art bestehen für Urheber in Dienst- und Arbeitsverhältnissen. Im Prinzip bleiben diese als Urheber vollumfänglich Inhaber der Urheberrechte, soweit nicht vertraglich Abweichendes geregelt wird (§ 43 UrhG). Eine Ausnahme bilden die Urheber der Softwareindustrie, da bei ihnen nach § 69b UrhG nur die Persönlichkeitsrechte verbleiben, während ohne abweichende vertragliche Regelung die Verwertungsrechte dem Arbeitgeber zustehen. Insgesamt erscheint die differenzierende Regelung in § 69b UrhG angemessener und zeitgemäßer.
 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/UrhRUrheber/UrhRArbeitsverhaeltnisse.jpg)




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