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aktuelles Dokument: VerordnungEG13702007
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Revision history for VerordnungEG13702007


Revision [12285]

Last edited on 2011-10-22 18:20:39 by WojciechLisiewicz [Ergänzung sachlicher Anwendungsbereich]
Additions:
Ein Teil der Vorschriften der Verordnung ist allerdings dann nicht anwendbar (genauer: die Regeln der Auftragserteilung gem. Art. 5 Abs. 2 bis 6), wenn keine Dienstleistungskonzession erteilt wird, sondern ein Beschaffungsvorgang im Sinne des Vergaberechts vorliegt. Insofern ist beim Anwendungsbereich zwischen der vollständigen Anwendbarkeit der Verordnung und der nur teilweise Anwendung zu differenzieren. Dadurch kann die Frage, welche Vorschriften genau den Einzelfall betreffen, mitunter dazu führen, dass eine sehr differenzierte Betrachtung einzelner Regeln vorzunehmen ist.
1) wenn der Auftrag nicht der Definition des öffentlichen Auftrags in Vergaberichtlinien entspricht (dazu s. EUVergabeR in Buchst. C).
Deletions:
1) wenn der Auftrag nicht der Definition das öffentlichen Auftrags in Vergaberichtlinien entspricht (dazu s. EUVergabeR in Buchst. C).


Revision [12283]

Edited on 2011-10-22 15:03:51 by WojciechLisiewicz [Ergänzung sachlicher Anwendungsbereich]
Additions:
Der Schienen-Personennahverkehr (Straßenbahn) oder der Betrieb einer Buslinie zwischen zwei benachbarten Grenzstädten wird daher vom objektiven Anwendungsbereich stets erfasst.
Deletions:
Der grenzüberschreitende Schienen-Personennahverkehr in zwei benachbarten Städten wird daher vom objektiven Anwendungsbereich erfasst.


Revision [8656]

Edited on 2010-11-11 09:33:50 by MarcinKrzymuski [Ergänzung sachlicher Anwendungsbereich]
Additions:
((2)) Zur Rechtslage 2010 in Deutschland
((2)) Zur Rechtslage 2010 in Polen
S. OrganisationOePNVinPL in Buchst. D.
Die VO bewirkt, dass die Kommunen weiterhin die Aufgaben des ÖPNV übertragen können. Die Übertragung soll in der Regel in Wege eines wettbewerblichen Verfahrens erfolgen (Art. 5 Abs. 3 VO 1370/2007). Ausnahmsweise kann die Erteilung eines Dienstleistungsauftrages ohne Vergabeverfahren erfolgen und zwar:
1) entweder durch Erteilung einer Dienstleistungskonzession nach dem Gesetz über die Bau- und Dienstleistungskonzessionen mit dem Betreiber, der die Fahrscheine emittiert und das wirtschaftliche Risiko des Vorhabens trägt;
1) oder durch Direktvergabe im Fall einer Unterbrechung des Verkehrsdienstes oder bei unmittelbarer Gefahr des Eintretens einer solchen Situation (Art. 5 Abs. 5 VO 1370/2007)
**Besonderheiten für die Straßenbahn: die Vergabe des Dienstleistungsauftrags an eigenen Betrieb erfolgt nur durch eine Dienstleistungskonzession nach Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007. Ohne die Konzession kann der Auftrag erteilt werden, wenn das Vergabeverfahren nach den Richtlinien 2004/18 und 2004/17 durchgeführt wird. Allerdings gelten hierfür die Grundsätze, die für die In-House-Vergabe durch den EuGH und nationale Gerichte ausarbeitet worden sind** (dazu mehr in EUVergabeR).
Deletions:
((2)) Zur Rechtslage in Deutschland
((2)) Zur Rechtslage in Polen
S. OrganisationOePNVinPL
(...)


Revision [8654]

Edited on 2010-11-11 07:07:55 by MarcinKrzymuski [Ergänzung sachlicher Anwendungsbereich]
Additions:
Die Verordnung ist am 3.12.2009 in Kraft getreten. Nach Art. 8 Abs. 2 gilt aber für die Regelung von Art. 5 zehnjähriger Übergangszeitraum. Nach 3.12.2019 ist Art. 5 bedingungslos anzuwenden.
((1)) Aktueller Rechtsstand in DE und PL in Bezug auf Art. 5 VO
Während des Übergangszeitraums (Art. 8 Abs. 2) treffen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, um Art. 5 schrittweise anzuwenden und ernste strukturelle Probleme insbesondere hinsichtlich der Transportkapazität zu vermeiden.
((2)) Zur Rechtslage in Deutschland
S. [[http://www.mofair.de/content/zusammenfassung-aenderungen-im-personenbefoerderungsgesetz.pdf MoFair]]
S. für Brandenburg: [[http://www.mil.brandenburg.de/sixcms/media.php/4055/2009_07_15%20Kurzfassung%20%C3%B6DA%20neutral.pdf Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft BBG]]
S. [[http://tu-dresden.de/die_tu_dresden/fakultaeten/vkw/ibv/news/Vortrag-Lehr.PDF Der Umbruch des ÖPNV: Die neue Europäische Verordnung Nr. 1370/2007]] von Mark Lehr;
((2)) Zur Rechtslage in Polen
S. OrganisationOePNVinPL
((1)) Folgen für das Projekt "Grenzüberschreitender ÖPNV"
(...)
Deletions:
Die Verordnung ist am 3.12.2009 in Kraft getreten. Nach Art. 8 Abs. 2 gilt für die Regelung von Art. 5 zehnjähriger Übergangszeitraum. Nach 3.12.2019 ist Art. 5 bedingungslos anzuwenden.
Während dieses Übergangszeitraums treffen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, um Art. 5 schrittweise anzuwenden und ernste strukturelle Probleme insbesondere hinsichtlich der Transportkapazität zu vermeiden. **Wie ist also die Rechtslage in PL und De jetzt???????????**


Revision [8653]

Edited on 2010-11-10 15:30:04 by MarcinKrzymuski [Ergänzung sachlicher Anwendungsbereich]
Additions:
In Brandenburg sind mit dem öffentlichen Personennahverkehr die Gemeinden beauftragt - s. Art. 2 Abs. 2 BbgKVerf. In Polen handelt es sich ebenfalls um die Eigenaufgabe der Gemeinde - {{pu przepis="Art. 7 pkt 4 USamorzGm"}}.
Die Verordnung ist am 3.12.2009 in Kraft getreten. Nach Art. 8 Abs. 2 gilt für die Regelung von Art. 5 zehnjähriger Übergangszeitraum. Nach 3.12.2019 ist Art. 5 bedingungslos anzuwenden.
Deletions:
In Brandenburg sind mit dem öffentlichen Personennahverkehr die Gemeinden beauftragt - s. Art. 2 Abs. 2 BbgKVerf.
Die Verordnung ist am 3.12.2009 in Kraft getreten. Nach Art. 8 Abs. 2 gilt für die Regelung von Art. 5 zehnjähriger Übergangszeitraum. Nach 3.12.2019 ist Art. 5 anzuwenden.


Revision [8652]

Edited on 2010-11-10 15:28:00 by MarcinKrzymuski [Ergänzung sachlicher Anwendungsbereich]
Additions:
>>Hier der Text der VO 1370/2007 im [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2007:315:0001:0013:DE:PDF PDF-Format]]>>Diese Anmerkung bezieht sich auf die [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2007:315:0001:01:DE:HTML Verordnung (EG) Nr. 1370/2007]] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates
((2)) Persönlicher Anwendungsbereich
Die VO 1370/2007 ist durch Behörde oder Gruppe von Behörden eines oder mehrerer Mitgliedstaaten, die zur Intervention im öffentlichen Personenverkehr in einem bestimmten geografischen Gebiet befugt ist, oder jede mit einer derartigen Befugnis ausgestattete Einrichtung zu beachten (Art. 2 Buchst. b)).
In Brandenburg sind mit dem öffentlichen Personennahverkehr die Gemeinden beauftragt - s. Art. 2 Abs. 2 BbgKVerf.

((2)) Sachlicher Anwendungsbereich
Die Verordnung gilt nach Art. 1 Abs. 2 für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Personenverkehr auf der Schiene und auf der Straße. Ausgenommen sind dagegen Verkehrsdienste, die hauptsächlich aus Gründen historischen Interesses oder zu touristischen Zwecken betrieben werden.
Der grenzüberschreitende Schienen-Personennahverkehr in zwei benachbarten Städten wird daher vom objektiven Anwendungsbereich erfasst.

((2)) Zeitlicher Anwendungsbereich
Die Verordnung ist am 3.12.2009 in Kraft getreten. Nach Art. 8 Abs. 2 gilt für die Regelung von Art. 5 zehnjähriger Übergangszeitraum. Nach 3.12.2019 ist Art. 5 anzuwenden.
Während dieses Übergangszeitraums treffen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, um Art. 5 schrittweise anzuwenden und ernste strukturelle Probleme insbesondere hinsichtlich der Transportkapazität zu vermeiden. **Wie ist also die Rechtslage in PL und De jetzt???????????**
((1)) Bedeutung der VO für den grenzüberschreitenden ÖPNV
Deletions:
>>[[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2007:315:0001:0013:DE:PDF Hier der Text im PDF-Format]]>>Diese Anmerkung bezieht sich auf die [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2007:315:0001:01:DE:HTML Verordnung (EG) Nr. 1370/2007]] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates
((2)) Persönlicher Anwendungsbereich
Die VO 1370/2007 ist durch Behörde oder Gruppe von Behörden eines oder mehrerer Mitgliedstaaten, die zur Intervention im öffentlichen Personenverkehr in einem bestimmten geografischen Gebiet befugt ist, oder jede mit einer derartigen Befugnis ausgestattete Einrichtung zu beachten (Art. 2 Buchst. b)).
In Brandenburg sind mit dem öffentlichen Personennahverkehr die Gemeinden beauftragt - s. Art. 2 Abs. 2 BbgKVerf.
((2)) Sachlicher Anwendungsbereich
Die Verordnung gilt nach Art. 1 Abs. 2 für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Personenverkehr auf der Schiene und auf der Straße. Ausgenommen sind dagegen Verkehrsdienste, die hauptsächlich aus Gründen historischen Interesses oder zu touristischen Zwecken betrieben werden.
Der grenzüberschreitende Schienen-Personennahverkehr in zwei benachbarten Städten wird daher vom objektiven Anwendungsbereich erfasst.
((2)) Zeitlicher Anwendungsbereich
Die Verordnung ist am 3.12.2009 in Kraft getreten. Nach Art. 8 Abs. 2 gilt für die Regelung von Art. 5 zehnjähriger Übergangszeitraum. Nach 3.12.2019 ist Art. 5 anzuwenden.
Während dieses Übergangszeitraums treffen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, um Art. 5 schrittweise anzuwenden und ernste strukturelle Probleme insbesondere hinsichtlich der Transportkapazität zu vermeiden. **Wie ist also die Rechtslage in PL und De jetzt???????????**
((1)) Bedeutung der VO für grenzüberschreitenden ÖPNV


Revision [8651]

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