==== WIPR I - Einführung in die juristische Methodik ==== == Einstieg in die Rechtsanwendung == ((1)) Rechtsnorm, Rechtsfolge, Voraussetzung Die Begriffe "Rechtsnorm", "Rechtsfolge", "Voraussetzung" (oder "Tatbestandsmerkmal") stammen zwar aus der Begriffswelt der Rechtstheorie, sind aber für das Verständnis der Rechtspraxis unabdingbar. Sie sollen nachstehend an einem praktischen Beispiel erklärt werden. ((2)) Der Sachverhalt <""Grob (G) prügelt ohne jeglichen Grund den Fein (F) krankenhausreif. Glücklicherweise hat F keine bleibenden Schäden zu beklagen, die Behandlung im Krankenhaus war aber teuer. Deshalb verlangt F von G, dass G die Krankenhausrechnung bezahlt.""
""**Kann er das?** //<<::c:: ((2)) Etwas Theorie Zunächst sind hier die Begriffe **Rechtsfolge** und **Rechtsnorm** zu erklären. Es geht dabei weniger um die offiziellen und anerkannten Definitionen als um die innere Logik einer Rechtsnorm und das logische Verhältnis sowie die praktische Bedeutung der Rechtsfolgen und Voraussetzungen einer Norm. Jede Rechtsnorm ist eine Rechtsfolgen__anordnung__. In vielen Fällen hat die Rechtsfolge einen nachteiligen Charakter für den Normadressaten (Sanktion, z. B. Schadensersatzpflicht), dies ist allerdings nicht zwingend. Die Rechtsfolge ist auch nicht immer klar und deutlich formuliert; häufig muss das Gesetz noch ausgelegt werden, damit die Rechtsnorm deutlich und damit ihre Rechtsfolge klar wird. Dies ändert jedoch nichts daran, dass eine (sinnvolle) Norm ohne Rechtsfolge nicht existieren kann. Die Rechtsfolge tritt ein, wenn die **Tatbestands__voraussetzungen__** der Norm erfüllt sind. Dabei ist allerdings möglich, dass eine einzelne Voraussetzung der (Haupt)Norm an sich so komplex ist, dass sie sich aus einer Reihe weiterer (Hilfs)Normen zusammensetzt, deren einzige Rechtsfolge ist, dass eine der (Unter)Voraussetzungen der (Haupt)Norm erfüllt ist (Detaillierter hierzu [[AdomeitRechtstheorie Adomeit/Hähnchen, Rechtstheorie für Studenten]], Teil I: Normlogik - Was sind Normen, in der 6. Aufl. auf S. 13 ff., Rn. 19 ff.). Mit anderen Worten - eine Norm kann mit ihren Voraussetzungen und Untervoraussetzungen vereinfacht wie folgender Satz aufgefasst werden: //A tritt ein wenn C und D; D tritt aber nur dann ein, wenn E und F// Auf diese Weise ist das Recht und die Rechtsanwendung - zumindest in ihrem handwerklichen Teil - eine reine Aussagenlogik. Diese Aussagenlogik ist zugleich Grundlage jeglichen juristischen Denkens. <<**An dieser Stelle ein kurzer "Crashkurs" der Aussagenlogik**: - eine Aussage (A, B, C) kann wahr (+) oder falsch (-) sein; - eine Aussage (A) kann eine Negation einer anderen Aussage (B) sein: A ist ""¬"" B; - zwei (oder mehr) Aussagen (B und C) können kumulativ eine Bedingung einer anderen (A) sein: A ist B ""∧"" C; - eine Aussage (A) kann vom alternativen Vorliegen (nur) einer von mehreren (B oder C) abhängen: A ist B ""∨"" C; //Hinweise zur Vertiefung:// Diese kurze Darstellung ersetzt selbstverständlich keine eingehende Beschäftigung mit der Aussagenlogik! Sollten Sie an dieser Stelle Defizite feststellen, dann holen Sie das bitte __vor__ der weiteren Beschäftigung mit juristischen Fragestellungen dringend nach. Bereits hier ist darauf hinzuweisen, dass eines der entscheidenden Elemente des juristischen Denkens eine präzise Analyse, geradezu "Zerlegung" einer Norm in einzelne Aussagen ist, wobei die innere Logik der Norm exakt verstanden werden muss.<< ::c:: Dies ist möglicherweise nur eine vereinfachte Darstellung der Rechtswissenschaft. Dieses gerade geschilderte, handwerkliche "Hantieren" mit Aussagen ist selbstverständlich nicht alles. Neben dem Handwerk benötigt der Jurist stets auch die juristische Kunst - d. h. die Fähigkeit, rhetorisch zu überzeugen, Argumentation zu formulieren, Auslegungsregeln anzuwenden etc. Werden diese Fähigkeiten allerdings an der handwerklich falschen Stelle eingesetzt, sind sie reine Zeitverschwendung. Grundlage der Rechtswissenschaft ist das juristische Handwerk. <"" ---- CategoryWIPR