Wissensdatenbank Wirtschaftsrecht

aktuelles Dokument: WIPR1VerpflichtungVerfuegung
image4
image3
image2
image1
 Alle Kategorien:
  Forschungsdatenbank
  Lehrveranstaltungen
  Lexikon
  Literatur
  Rechtsgebiete
  Rechtsprechung
  Service
  Studium F H S
  Wissensmanagement
ich war hier: WIPR1VerpflichtungVerfuegung

Version [2844]

Dies ist eine alte Version von WIPR1VerpflichtungVerfuegung erstellt von WojciechLisiewicz am 2009-10-19 14:08:42.

 

Verpflichtung und Verfügung


Ein Verpflichtungsgeschäft begründet eine rechtliche Pflicht auf der einen und ein Recht (Anspruch) auf der anderen Seite (Werkvertrag, bei dem sich der Unternehmer verpflichtet, ein Bauwerk zu erstellen). Ein Verfügungsgeschäft ändert die Rechtslage im Hinblick auf die bestehenden Rechte (eine Geldforderung wird an eine Bank abgetreten). Häufig erfolgt eine Verfügung aus wirtschaftlicher Sicht gerade deshalb, weil eine vorhergehende Verpflichtung eine Pflicht zur Verfügung begründet hat.

Eine Verpflichtung (z. B. zur Übergabe und Übereignung, § 433 Abs. 1 BGB) und Verfügung (z. B. die infolge des Kaufvertrages erfolgte Übereignung nach § 929 BGB) bilden in der Regel eine wirtschaftliche Einheit. Die Rechtsordnung kann diese wirtschaftliche Einheit ebenso einheitlich behandeln, sie kann sie jedoch auch - wie im deutschen Recht - unterschiedliche Regeln für beide logischen Vorgänge vorsehen und sie demzufolge rechtlich trennen.

Im deutschen Zivilrecht wird wird eine strikte Trennung zwischen dem Verpflichtungsgeschäft und dem Verfügungsgeschäft vorgenommen, so dass die wirtschaftliche Einheit aus rechtlicher stets in zwei getrennte Vorgänge aufzuteilen ist. Im deutschen Recht gilt somit das Trennungsprinzip (im Gegensatz zum potentiell denkbaren Einheitsprinzip).

Das deutsche Zivilrecht geht allerdings noch weiter bei der Unterscheidung zwischen Verpflichtung und Verfügung: auch das Schicksal beider Geschäfte ist separat zu betrachten, so dass ihre Wirksamkeit ebenfalls separat zu betrachten ist - ist die Verpflichtung nicht wirksam, hat dies grundsätzlich keinerlei Folgen für die Verfügung! Dies ist das Abstraktionsprinzip, das im Gegensatz zum Kausalitätsprinzip in vielen anderen Rechtsordnungen dem BGB zugrunde liegt.

Zu Folgen dieses Prinzips im konkreten Fall vgl. Frage 2 zu Fall über den Kauf durch einen Minderjährigen sowie FallKinderMachenGeschaefte.


CategoryWIPR

Diese Seite wurde noch nicht kommentiert.
Valid XHTML   |   Valid CSS:   |   Powered by WikkaWiki