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Testament


A. Grundlagen

1. Testierfreiheit und ihre Grenzen

Testierfreiheit beinhaltet das Recht einer natürlichen Person, entsprechend den eigenen Vorstellungen Verfügungen von Todes wegen zu errichten, d.h. der Erblasser wird in die Lage versetzt, Anweisungen über die Verteilung seines Vermögens nach dem Tod zu treffen. Diese werden erst mit dem Todesfall wirksam. Ferner bildet die Testierfreiheit als Ausfluss von Art. 14 GG das wichtigste Kernstück der verfassungsrechtlichen Garantie des Erbrechts und dieser Grundsatz bringt auch die Privatautonomie im Erbrecht zum Ausdruck. Dies ist im BGB nicht konkret bezeichnet, aber kann aus den Vorschriften § 1937 BGB - § 1943 BGB abgeleitet werden. Diese Vorschriften enthalten die drei Formen der letztwilligen Verfügungen. Hierzu zählen:

  • Testament, einseitige Verfügung
  • Erbvertrag, vertragliche Verfügung
  • Mischform des gemeinschaftlichen Testaments

Neben den eben genannten Formen enthalten diese Vorschriften auch den Inhalt, der aufgrund der Testierfreiheit möglich ist. Als möglicher Inhalt kommt folgender in Betracht:
  • Erbeinsetzung, § 1937 BGB
  • Enterbung, § 1938 BGB
  • Zuwendung einzelner Gegenstände durch Vermächtnis, § 1939 BGB
  • Anordnung einer Auflage, § 1940 BGB

Grenzen für die Testierfreiheit ergeben sich aus:

  • Formvorschriften § 125 BGB
  • Vorgabe der Verfügungsarten im BGB
  • gesetzliche Verbote § 134 BGB
  • Sittenwidrigkeit der erbrechtlichen Verfügung § 138 BGB

2. Testierfähigkeit

Auch wenn es sich beim Testament um eine einseitige Verfügung von Todes wegen handelt, gelten nicht die Bestimmungen des allgemeinen Teils zur Geschäftsfähigkeit, sondern die speziellen erbrechtlichen Vorschriften. Mit der Folge, dass sich die Fähigkeit zur Errichtung eines Testaments nicht nach den §§ 104 f. BGB entscheidet, sondern nach § 1229 BGB zu beurteilen ist. Gemäß § 1229 BGB sind vier Stufen zu unterscheiden:

 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/WIPR4Testament/Altersstufen2.png)


B. Errichtung eines Testaments

1. Grundsatz der Höchstpersönlichkeit - Testierwille

Die Errichtung eines Testaments kann gem. § 2064 BGB nur durch den Erblasser persönlich erfolgen. Diese Vorschrift führt zum Ausschluss jeglicher Vertretung (rechtsgeschäftlicher oder gesetzlicher Vertretung). Werden dennoch Verfügungen von Todes wegen durch einen Vertreter getroffen, sind diese nichtig. Mit diesem Verbot soll der Bedeutung und den persönlichen Charakter des Testaments Rechnung getragen werden. Darüber hinaus soll der Erblasser die Verantwortung für die letztwillige Verfügung nicht auf eine andere Person übertragen können. So soll gewährleistet werden, dass das Testament den Willen des Erblassers enthält und nicht den eines Vertreters. Zudem wird durch das Gesetz nicht nur die vollständige Vertretung bei der Errichtung eines Testaments ausgeschlossen, sondern auch eine teilweise Ergänzung des Testaments durch einen Dritten. Insbesondere fallen hierunter die folgenden Bestimmungen:

  • Gültigkeit des Testaments, § 2065 Abs. 1 BGB
  • Bestimmung der Person des Bedachten
  • Bestimmung eines Gegenstands einer Zuwendung, § 2065 Abs. 2 BGB

Mit diesen Bestimmungen soll dafür gesorgt werden, dass das Testament in allen seinen Teilen dem Willen des Erblassers entspricht. Demzufolge sind alle Verfügungen die gegen die Regelung des § 2065 BGB verstoßen nichtig. Allerdings muss im Vorfeld geprüft werden, ob nicht durch eine Testamentsauslegung der wahre Wille des Erblassers festgestellt werden kann. (Hierzu später)
Von diesem Nichtigkeitsgrundsatz sieht das Gesetz einige Ausnahmefälle vor, in denen die Bestimmung durch einen Dritten zulässig sein kann. Hierzu zählen vor allem die folgenden 4 Fälle:

  • 1. Fall: Erblasser bedenkt mehrere Personen mit einem Vermächtnis und der Erblasser überlässt einem Dritten oder Beschwerten die Bestimmung wer das Vermächtnis erhalten soll, § 2151 BGB
  • 2. Fall: beim sog. Zweckvermächtnis kann der Beschwerte oder der Dritte bestimmen, wer dieses Vermächtnis erhalten soll, § 2156 BGB
  • 3. Fall: bei einer sog. Zweckauflage kann der Beschwerte oder der Dritte bestimmen, wer Empfänger der Leistung sein soll, § 2193 BGB
  • 4. Fall: Bestellung eines Testamentsvollsteckers kann einen Dritten überlassen werden

2. Testamentsformen

Nach dem Gesetz wird zwischen den folgenden Testamentsformen unterschieden:

 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/WIPR4Testament/Testamentsformen1.png)

3. Auslegung von Testamenten

a. Allgemeines

Der Auslegung eines Testaments bedarf es nur dann, wenn der Inhalt des Testaments unklar ist, d.h. der Wille des Erblassers ist nicht klar erkennbar. Hierfür bildet die Willenserklärung des Erblassers die Grundlage. Dies kann vor allem bei den eigenhändigen Testamenten zum Tragen kommen weil diese oft ohne rechtlichen Rat errichtet werden. Als Beispiel kann hier die Unmöglichkeit einer Einzelrechtsnachfolge genannt werden. Dies bedeudet, dass es dem Erblasser nicht möglich ist einen einzelnen Wertgegenstand an einen Dritten mit dinglicher Geltung zu übertragen. Demgegenüber kann sich bei den übrigen Formen der Testamente eine Auslegungsbedürftigkeit daraus ergeben, dass diese weit vor dem Erbfall errichtet wurden und die Umstände sich bis zum Erbeintritt wesentlich verändert haben.

b. Auslegungsregelungen und erbrechtliche Ergänzungsregelungen

In erster Linie gilt für die testamentarische Auslegung die Regelung des § 133 BGB. Entsprechend dieser Regelung ist der wahre Wille des Erblassers herauszufinden. Dies hat auch der BGH in seiner Entscheidung vom 07.10.1992 zur Auslegung von Testament erneut hervorgehoben, indem er gesagt hat, dass es hierbei, " nicht um die Ermittlung eines von der Erklärung losgelösten Willens, sondern um die Klärung der Frage, was der Erblasser mit seinem Willen sagen wollte," geht. Aus diesem Grund ist der Wortlaut des Testaments von besonderer Relevanz. Hierbei gilt, soweit nicht etwas anderes feststellbar ist, sind auch testamentarische Ausführungen gem. dem allgemeingültigen Sprachsinn zu interpretieren. Hiervon abzugrenzen ist der Fall, wenn der Erblasser eine andere Bedeutung mit seinen Worten bezweckt, nicht dem gewöhnlichen Sprachsinn entspricht, so ist der Wille des Erblassers entscheidend. Grundsatz der Unschädlichkeit einer Falschbezeichnung kommt auch hier zum Tragen.
Auch ist bei der Auslegung zu beachten, dass nicht die jeweiligen, im Testament enthaltenen, Verfügungen für sich getrennt zu betrachten sind, sondern der vollständige Inhalt beachtet wird. Dies kann zu dem Problem führen, dass eine einzelne Verfügung anders aufgefasst wird, als es mit dem auf den ersten Blick unproblematisch erscheinenden Wortlaut konform ist. Grundsätzlich ist in diesen Fällen darauf zu achten, dass durch die Auslegung nicht der Wille des Erblassers entstellt wird.

Diese wird von verschiedenen erbrechtlichen Auslegungsregelung ergänzt. Hierzu gehört der Grundsatz der wohlwollenden Testamentsauslegung nach § 2084 BGB und die ergänzende Auslegung. Die ergänzende Auslegung kommt nur dann zur Anwendung, wenn das Testament eine inhaltliche Lücke aufweist. Demnach ist in solchen Fällen auf den hypothetischen Willen des Erblassers, im Zeitpunkt der Niederschrift, abzustellen. Insbesondere sind hierfür auch Umstände heranzuziehen, die in der Niederschrift nicht enthalten sind, wenn der Wille des Erblasser sich aus diesen ergibt. In diesem Zusammenhang hat die h.M. die sog. Andeutungs- oder Anhaltstheorie entwickelt. Diese Theorie beinhaltet, dass eine vom Erblasser nachweisbare beabsichtige Verfügung, welche nicht Bestandteil des Testaments geworden ist und darin auch nicht andeutungsweise zum Ausdruck kommt, nicht gilt. Demgegenüber besagt der Grundsatz der wohlwollenden Auslegung, dass bei zwei Auslegungsmöglichkeiten, die Auslegung zugunsten der rechtlich Wirksamen zu erfolgen hat. Für die Teilnichtigkeit eines Testaments gilt § 2085 BGB und für den Vorbehalt einer Ergänzung gilt § 2086 BGB.

Neben diesen wesentlichen Auslegungsregelungen kommen folgende weitere Regelungen zum Tragen:

  • Unklarheit über die bedachte Person, §§ 2066 ff. BGB
  • Unklarheit über die Erbeinsetzung, §§ 2087 ff. BGB

aa. Unklarheit über die bedachte Person

Ergeben sich hinsichtlich der bedachten Person Zweifel, dann können diese beseitigt werden, indem der Inhalt des Testaments gem. den Regelungen der §§ 2066 BGB ausgelegt wird. Bei diesen ist zu beachten, dass diese im Zweifel gelten, ist ein anderer Wille ermittelbar, so genießt dieser Vorrang. Diese Regelungen sind im auslegungsbedürftigen Fall isoliert zu prüfen. Nachstehend sind die relevantesten Bestimmungen aufgezählt:

  • Einsetzung der gesetzlichen Erben, § 2066 BGB
  • Einsetzung der Verwandten oder nächsten Verwandten, § 2067 BGB
  • Einsetzung der Kinder, § 2068 BGB
  • Einsetzung eines Abkömmlings, § 2069 BGB
  • Zuwendung an den Ehegatten


bb. Unklarheit über eine Erbeinsetzung

Zur Klärung der Frage, ob es sich um eine Erbeinsetzung handelt oder um die Zuwendung eines einzelnen Gegenstandes ist es gem. § 2078 BGB nicht erforderlich direkt Erbeinsetzung oder …. werden als Erben eingesetzt zu gebrauchen. Vielmehr ist die Erbeinsetzung dadurch gekennzeichnet, dass der Erblasser dem Bedachten das gesamte Vermögen oder einen Bruchteil an diesen zuwendet, § 2078 Abs. 1 BGB. Hingegen ist die Zuwendung einzelner Gegenstände nicht als Erbeinsetzung gem. § 2078 Abs. 2 BGB einzustufen. Hieran ändert auch die Bezeichnung als Erbe gem. § 2078 Abs. 2 S. 2 BGB nichts.


C. Widerruf von Testamenten

1. Grundlegendes

Gem. § 2253 BGB kann ein Testament jederzeit und ohne Vorliegen von Gründen widerrufen werden. Dies resultiert aus der Testierfreiheit, die besagt, dass die letztwillige Verfügung nur so lange am Leben gehalten werden soll, wie diese vom Willen des Erblassers umfasst ist. Weiterhin handelt es sich beim Widerruf um eine letztwillige Verfügung, welche die Testierfähigkeit des Erblassers voraussetzt. Dies ist selbst dann erforderlich, wenn der Widerruf durch Vernichtung oder Veränderung der Testamentsurkunde gem. § 2255 BGB oder durch Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung nach § 2256 BGB stattfindet.

2. Formen des Widerrufs

Der Widerruf kann auf unterschiedlicher Weise erfolgen. Die folgenden Formen stehen dem Erblasser zur Verfügung:

  • Widerruf durch Testament, § 2254 BGB
  • Widerruf durch eine spätere, dem früheren Testament widersprechende Verfügung, § 2258 BGB
  • Widerruf durch Vernichtung oder Veränderung des Testaments, mit der Absicht es aufzuheben, § 2255 BGB
  • Widerruf durch Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung, § 2256 BGB

Abschließend ist noch auf die Regelung des § 2257 BGB zu verweisen. Diese besagt, das ein Widerruf des Widerrufs dazu führt ,dass die ursprüngliche Verfügung gilt.

D. Anfechtung von letztwilligen Verfügungen, insb. Testamente


vgl. hierzu: Leipold Erbrecht, S. 81 - 140.

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