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Wirtschaftsprivatrecht II


Fall 25 - Bauplan



B erwirbt ein Grundstück und möchte darauf ein Einfamilienhaus errichten lassen. Die Bauplanung, die Bauleitung und die Bauaufsicht überträgt er dem Architekten A. Der Bau wird ausgeführt durch den Bauunternehmer U. Drei Jahre nach Abnahme des Hauses durch B zeigen sich an den Kellerwänden erhebliche Risse. Diese sind darauf zurückzuführen, dass bei den Betonwänden im Keller ein völlig unübliches Mischverhältnis von Zement und Sand verwandt wurde. Dem A war in seinem Bauplan insoweit ein Fehler unterlaufen. U hatte das nicht bemerkt und den Plan mit dem Fehler ausgeführt. U war zu keiner Zeit bei den Beton-Arbeiten von A beaufsichtigt oder kontrolliert worden. B verlangt von A Schadensersatz. Für die Reparatur dieser Schäden sind ihm Kosten i.H.v. € 25.000,- entstanden.



Lösung


Der Architekt hat mit dem Plan ein geistiges Werk erstellt. Der Fehler des Planes führt dazu, dass die Hauswände Risse haben. Damit liegt ein Mangelfolgeschaden vor, den A gem. § 634 Nr. 4 BGB, § 280 Abs. 1 BGB ersetzen muss.













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