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Wirtschaftsprivatrecht II


Fall 33 - Opel



Anlässlich des 18. Geburtstages verspricht der Großvater G seinem Enkel E einen PKW. Als er bei dem Gebrauchtwagenhändler A einen 13 Jahre alten Opel Kadett E CC 1.4 Beauty mit 183.000 km Laufleistung in beige für € 399 sieht, kauft G diesen Wagen vereinbart mit A, dass auch der E als Beschenkter berechtigt sein solle, die Übereignung des Wagens zu verlangen. Als E nunmehr einige Tage später von A die Übereignung des Wagens verlangt, weigert sich dieser, da G, was zutrifft, den
Kaufpreis noch nicht bezahlt habe. Auch habe er Zweifel, ob denn das mündliche Schenkungsversprechen zwischen G und E überhaupt wirksam sei.

Kann E von A Übereignung des Wagens verlangen?

1. Abwandlung: Der A hatte den G über die Unfallfreiheit des Wagens getäuscht. Wer kann anfechten?

2. Abwandlung: Aufgrund diverser Mängel an Motor und Getriebe verliert E nach dem erfolglosen 2. Nachbesserungsversuch des A nicht nur immer noch Öl, sondern auch den Gefallen an seinem beigen Opel Beauty. Kann E zurücktreten?

3. Abwandlung: Nachdem G den Kaufpreis bezahlt hat,kommt A mit der Lieferung des Autos in Verzug. Kann E Verzögerungsschaden verlangen?



Lösung


Anspruch des E gegen A auf Verschaffung von Eigentum und Besitz am PKW gem. § 328 Abs. 1 BGB, § 433 Abs. 1 S. 1 BGB

I. Anspruch entstanden
Kaufvertrag zwischen G und A gem. § 433 BGB. Daraus folgt ein Anspruch des G gem. § 433 Abs. 1 BGB als Vertragspartei.
Einigung zwischen A und G gem. § 328 Abs. 1 BGB, dass E ein eigener Anspruch auf Verschaffung von Eigentum und Besitz zusteht (+)
Unwirksamkeit der Einigung gem. § 125 S. 1 BGB i.V. m. § 518 BGB?
(-), Formbedürftigkeit des Schenkungsvertrags zwischen G und E führt nicht zur Formbedürftigkeit der Vereinbarung zwischen G und A

II. Anspruch untergegangen (-)

III. Anspruch durchsetzbar
Hemmung gem. § 334 BGB, § 320 Abs. 1 S. 1 BGB? (+)

a. Einrede gem. § 334 BGB erhoben
(+), A gegenüber E

b. Leistung aus gegenseitigem Vertrag gem. § 320 Abs. 1 S. 1 BGB nicht erbracht
(+), G hat die Pflicht zur KP-Zahlung aus dem zwischen ihm und A geschlossenen KV nicht erfüllt
Der Anspruch des E ist aufgrund der dem A gegen G zustehenden Einrede gehemmt

1. Abwandlung:
Täuschung des G gem. § 123 Abs. 1 1. Alt. BGB? (+)
Täuschung des E? (-)

2. Abwandlung:
Rücktrittsrecht des E gem. § 437 Nr. 2 BGB, § 323 Abs. 1 BGB?
Umstritten ist, ob der Dritte, der selbst nicht Vertragspartei wird, Ansprüche geltend machen kann, die auf das gesamte Vertragsverhältnis wirken.

1. Meinung:
Nach einer im Schrifttum vertretenen Auffassung kann der Dritte bei Leistungsstörungen keine Ansprüche geltend machen, die auf das gesamte Vertragsverhältnis zwischen Versprechensempfänger und Versprechendem einwirken. Er kann daher nicht den Rücktritt
vom Vertrag gem. § 323 BGB oder SchE statt der Leistung nach § 280 BGB, § 281 BGB, § 283 BGB erklären. Ein etwaiger Verzugsschaden nach § 280 BGB, § 286 BGB kann hingegen gefordert werden. (vgl. PalandtHeinrichs, § 328, Rn 8)

2. Meinung:
Nach der Gegenmeinung stehen nicht die Vertragsschließenden, sondern die primären Hauptleistungspflichten im Synallagma, d.h. einerseits die Forderung des Dritten gegen den Versprechenden auf die Leistung und andererseits die Forderung des Versprechenden gegen den Versprechensempfänger auf die Gegenleistung. Demgemäß stehen bei Leistungsstörungen die o.g. Rechte dem Dritten zu; er kann also auch Schadenersatz statt der Leistung nach §§ 280, 281, 283 fordern. (vgl. Münch/Komm- Gottwald, § 335, Rn 6)

3. Meinung BGH:
Der BGH hat dem Dritten einen SchEanspruch gem. §§ 280 I, 283 zugesprochen, ohne auf die Problematik weiter einzugehen, BGHZ 93, 271, 272. Wenn die Meinung nicht vollkommen abwegig erscheint, ist es grundsätzlich empfehlenswert, dem BGH zu folgen.

3. Abwandlung:
SE gem. § 280 Abs. 1, 2 BGB, § 286 BGB?
(+), da E Gläubiger der Hauptleistungspflicht












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