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Wirtschaftsprivatrecht II


Fall 37 - Plastik



Die etwas vereinsamte Millionärsgattin M hat bei ihren alltäglichen Shoppingtouren in der Galerie des G eine Barockplastik entdeckt, die sie als Schmuckstück in der Empfangshalle der Villa aufstellen möchte. Die Plastik wird zu einem Preis von 5000,- Euro angeboten. Die kunstbeflissene M erkennt jedoch sofort, dass das seltene Stück 8000,- € wert ist und akzeptiert daher erfreut das Angebot des G. Den Kaufpreis entrichtet sie sofort. G verspricht, die Plastik direkt am nächsten Tag zu liefern. Die Übereignung soll dann stattfinden. Aufder Fahrt zur Villa wird G jedoch in einen Unfall mit dem Bauern B verwickelt, der ohne die Vorfahrt des G zu beachten, mit seinem Trecker auf die Hauptstraße eingebogen war. Dabei erleidet leider nicht nur der Wagen des G einen Totalschaden, sondern auch die Plastik wird derart beschädigt, dass sich eine Wiederherstellung als aussichtslos erweist. Als die M von den Geschehnissen erfährt, verlangt sie von G so gestellt zu werden, wie sie gestanden hätte, wenn eine Übereignung der Plastik möglich gewesen wäre. G verweist jedoch auf die Schuldlosigkeit am Unfall und äußert, er werde deshalb nicht für einen etwaigen Verlust der M aufkommen.

Kann die M gegen G einen verlustausgleichenden Anspruch geltend machen?



Lösung


M könnte gegen G einen Anspruch auf Abtretung einesmöglichen Ersatzanspruchs gem. § 285 Abs. 1 BGB haben.
Ein wirksames Schuldverhältnis in Form eines Kaufvertrages liegt vor. Fraglich ist, ob der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB nicht zu leisten braucht. Vorliegend handelt es sich um eine Stückschuld. Dadurch, dass diese zerstört wurde, liegt eine objektive Unmöglichkeit vor. Weiterhin müsste der Schuldner gegen einen Dritten einen Ersatzanspruch erlangt haben. G könnte hier gegen B einen Schadensersatzanspruch gem. § 823 Abs. 1 BGB erlangt haben.

Zunächst müsste daher ein durch § 823 Abs. 1 BGB geschütztes Rechtsgut verletzt worden sein. G war zum Zeitpunkt des Unfalls noch immer Eigentümer der Plastik, da die Übereignung erst stattfinden sollte. Durch die Zerstörung der Figur ist das Eigentum des G, ein Rechtsgut des § 823 Abs. 1 BGB, verletzt worden. Das Rechtsgut müsste durch eine Handlung des Anspruchsgegners B verletzt worden sein. Die Plastik wurde durch einen von B verschuldeten Unfall zerstört. Die Rechtsgutverletzung war auch rechtswidrig. Weiterhin müsste der Anspruchsgegner die Rechtsgutverletzung zu vertreten haben. Das Verschulden bemisst sich unmittelbar aus § 823 Abs. 1 BGB. Danach haftet der Handelnde für Vorsatz und Fahrlässigkeit. Hier ist ein fahrlässiges Verhalten seitens des B anzunehmen. Ferner müsste durch die Rechtsgutverletzung ein Schaden entstanden sein. Aus der Zerstörung der Plastik resultiert ein Schaden in Höhe des Werts des Gegenstandes (8000,- €). G hat also gegen einen Dritten einen Ersatzanspruch erlangt. Letztlich hat er diesen auch infolge des Umstandes erlangt, aufgrund dessen er die Leistung nach § 275 Abs. 1 BGB nicht zu erbringen braucht.

Ein Anspruch aus § 285 Abs. 1 BGB ist daher entstanden.

Fraglich könnte jedoch sein, ob dieser Anspruch durchsetzbar ist. In Betracht kommt hier die Einrede des nicht erfüllten Vertrags gem. § 320 BGB. Zwar bleibt der Anspruchsteller (hier die M) in Ausnahme von § 326 Abs. 1 S. 1 BGB gem. § 326 Abs. 3 BGB weiterhin zur Gegenleistung verpflichtet, soweit er die Abtretungdes Ersatzanspruchs verlangt. G kann die Abtretung des Ersatzanspruchs, der an die Stelle des Leistungsanspruchs getreten ist, nicht verweigern, da M den Kaufpreis bereits gezahlt hat.Der Anspruch ist daher auch durchsetzbar. M kann daher von G die Abtretung des Ersatzanspruchs (G gegen B) aus § 823 Abs. 1 BGB i.H.v. 8000,- € verlangen.












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