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Wirtschaftsprivatrecht II


Fall 23 - Tapete



Der Hotelier H hat den Festsaal seines Hotels renovieren lassen. Die Malerarbeiten hat M ausgeführt. Unmittelbar nach Fertigstellung der Arbeiten besichtigt H den Saal und stellt dabei fest, dass die Seidentapete sich an drei Stellen löst und bereits leicht verfärbt ist. Der H verlangt, dass der ganze Festsaal neu tapeziert wird. M will nur die Mängel beseitigen, weil die Neuherstellung unverhältnismäßig kostspielig sei.

Hat H Anspruch auf Neuherstellung?



Lösung


Anspruch auf Nacherfüllung aus § 635 BGB besteht, da wirksamer Werkvertrag und Sachmangel vorliegen. Die Wahl der Nacherfüllungsvariante, Neuherstellung oder Mangelbeseitigung, obliegt jedoch dem Unternehmer M. H hat lediglich ein Recht auf mangelfreie Herstellung. Er kann daher eine Neuherstellung nicht verlangen.













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